Wer trägt die Kosten für neue Heizkostenverteiler?

6 Antworten

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Das Problem, das sich aus der Entfernung o. zusätzlichen Anbringung von Heizkörpern ergibt ist, daß derartige Maßnahmen zu einer Veränderung der Wärmekapazität des betreffenden Gebäudes führen, auf die sich die Auslegung der Heizungsanlage in all seinen Teilbereichen bezogen hat.

Um Schäden an der Anlage zu vermeiden ist deshalb von den WEern vor Ausführung einer solchen Maßnahme (die ja z.B. bevorzugt Küchenheizkörper demontieren) durch fachmännische Seite / per Testat zu bescheinigen, daß sich dieser Eingriff nicht negativ auf das Gem.-Eigentum, sprich die Zentral-Heizungsauslage auswirkt.

Der jeweilige WEer hat die Kosten zwecks Wiederanbringung der HKV nach dem Verursacherprinzip selbst zu tragen, auch wenn sie im Gem.-Eigentum stehen.

Was die Kostentragung bezügl. der Anbringung der HKV an den neuen, zusätzlich installierten Heizkörpern anbelangt, bin ich mir selbst noch uneins und reiche Antwort nach. An dieser Mehrausstattung hängen ja auch Folgekosten, welche dauerhaft die Gemeinschaft zu tragen hätte. Das sehe ich doch sehr kritisch.

ramona80 
Beitragsersteller
 17.11.2009, 08:08

Danke für die Mühe! Warte gespannt auf den 2. Teil deiner Antwort!

geige  17.11.2009, 09:21
@ramona80

Guten morgen Ramona, hier kommt Teil 2, betr. Anbringung zusätzlicher Heizkörper:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2004, Aktenzeichen I-3 Wx 66/04

Der nachträgliche Einbau eines Heizkörpers ist eine bauliche Veränderung, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Denn eine solche Maßnahme stellt einen Eingriff in das gemeinschaftseigene Zentralheizungssystem dar. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 WEG ist die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer baulichen Veränderung insoweit nicht erforderlich, als dessen Rechte dadurch nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Nach § 14 Nr. 1 und 3 WEG gilt dabei als Maßstab, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Soweit der den Heizkörper einbauende Wohnungseigentümer bereit ist, die mit dem Heizkörpereinbau verbundenen Verbrauchskosten sowie die Kosten evtl. Reparaturen ab dem Zuleitungssystem zu tragen, impliziert dieses, dass ein solcher Nachteil grundsätzlich nicht festgestellt werden kann. Soweit der Eigentümer darüber hinaus auch noch schriftlich zusagt, die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten der von ihm installierten Wärmeerfassungsgeräte allein zu tragen, macht auch dieses deutlich, dass Nachteile nicht erkennbar sind.

Dieses Urteil bezieht sich auf den zusätzlichen Einbau eines Heizkörpers in einem Wintergarten, ist m.E. aber durchaus übertragbar.

Zudem würde ich nicht nur die Kostentragung f. die Erfassungsgeräte verlangen, sondern darüberhinaus f.d. sich am zusätzl. eingebauten Heizkörper befindlichen u. im Gem.-Eigentum stehenden Absperr-/Eck- u. Thermostatventile.

Ich gehe mal schwer davon aus, daß sich der WEer doch lieber zur Tragung aller anfallenden Kosten u. Folgekosten verpflichtet, als Gefahr zu laufen, ggf. einen Rückbau vornehmen zu müssen.

Das kann man doch mal ganz charmant anmerken...

Immofachwirt  22.12.2010, 09:56
@geige

Super Antwort @geige DH. Ergänzend kann man auch als Verwalter noch den Mehraufwand berechnen.

Hallo Ramona80, Du fragst ja bezogen auf eine Eigentumswohnung. Hier müssen wir zunächst differenzieren, in wessen Eigentum stehen: a) die Heizkörper und b) die Ablesegeräte. Die Einrichtung zur Erfassung von Heizungsverbrauch steht eigentlich grundsätzlich im Gemeinschaftseigentum, da diese über den vom Sondereigentum umfassten Rahmen hinaus geht (wirkt regelmäßig über den räumlich begrenzten Bereich des Sondereigentums hinaus). Eine Änderung aufgrund baulicher Ursache wäre eigentlich über die Hausverwaltung zu arrangieren. Wird die Notwendigkeit der Änderung durch die Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums gesetzt (weil zB. ein neuer Schornstein die räumliche Verlegung eines Heizkörpers im Bereich des Sondereigentums erforderlich machte) so sind diese Kosten von der Eigentümergemeinschaft zu tragen. Hat der Sondereigentumsinhaber die Veränderung zu vertreten (was wohl am Häufigsten vorkommt, zB.weil die Wohnung neu eingerichtet wird), so sind die Arbeiten eigentlich von der Verwaltung zu beauftragen (die ist für die WEG Vertragspartner der Abrechnungsfirma) und die Kosten sind zunächst von der WEG zu begleichen und als Forderung an den Verursacher weiter zu geben und von dem an die WEG zu erstatten. Im vorliegenden Fall sollten die übrigen Miteigentümer den eigenmächtigen Mitmenschen zwischen die Beine treten! Gruß, peuteneuer von ObjektV.de

ramona80 
Beitragsersteller
 17.11.2009, 08:07

Dent Tritt hab ich schon verpasst ;-) Würde nur eben auch gern die Rechnung weiterreichen.

Soweit die Messgeräte gemietet sind, fließt diese Miete in die Nebenkostenabrechnung ein. Werden die Geräte gekauft, dann trägt die Kosten der Wohnungseigentümer. Bei klug geführten Hausverwaltungen ist ersteres der Fall. Ihre Heizkosten- bzw. Nebenkostenabrechung dürfte darüber Aufschluß geben.

ramona80 
Beitragsersteller
 16.11.2009, 11:54

Oh je, hab die Frage anscheinen sehr undeutlich gestellt. Es handelt sich um Kosten "außer der Reihe". Es geht nicht um die jährlichen Mietkosten, sondern um die Neuinstallationskosten für neue und versetzte Heizkörper. Also quasi Fahrtkosten, Klassifizierung, Altgerät ablesen, und Montagekosten für die neuen Geräte.

guterwolf  16.11.2009, 12:41
@ramona80

bist du denn der Eigentümer oder Mieter?

Ich denke mal, wenn ein Eigentümer selbst neue Heizkörper in Auftrag gibt, muss er die auch zahlen und nicht die Gemeinschaft, da die HK in seiner Wohnung ja kein Gemeinschaftseigentum sind.

firstguardian  16.11.2009, 15:14
@ramona80

Die Antwort wäre die Gleiche!

die Kosten für Ablesung und Neuinstallation trägt natürlich der Eigentümer. Dabei wird auch der neue Meßwert der neuen bzw zusätzlichen oder auch wegfallenden Heizkörper festgestellt und dies geht dann in die Heizkostenabrechnung ein.

wenn diese HKV vom Eigentümer gemietet werden, kann er die jährliche Miete in den NK umlegen, kauft er diese, kann er nichts umlegen

ramona80 
Beitragsersteller
 16.11.2009, 10:36

frage bitte nochmal lesen! nicht mieter oder eigentümer, sondern gemeinschaft oder eigentümer.