Bußgeldbescheid aus Holland - muss ich das zahlen?
Heute kam mein Bußgeldbescheid von "Cannock Chase". Ich stand am 20.7.14 mit meinem Behindertenparkausweis auf einem regulären Parkplatz, ohne ein Ticket zu ziehen. Ich soll jetzt 59 € zahlen. Ich hatte aber mal Ordnungshüter gefragt, ob ich ein Ticket ziehen muss, die verneinten das.
Ich werde Widerspruch einlegen, eine Kopie meine Ausweises, der aber drin lag, mit schicken. Da steht aber, dass dies nicht von der Zahlungspflicht befreit. Muss ich das jetzt trotzdem innerhalb 14 Tagen bezahlen.?Das Widerspruchsverfahren wird ja länger dauern. Wie groß ist denn die Chance, dass meinem Widerspruch stattgegeben wird??
10 Antworten
Früher konnte man Strafmandate aus dem Ausland - etwa wegen Tempoüberschreitung oder Missachtung des Rotlichts - zu Hause getrost in den Papierkorb werfen. "Das ist lange vorbei", warnt Thomas Achelis vom Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS). Laut den Fachleuten der Arag-Rechtschutzversicherung können und werden Bußgelder nämlich EU-weit unter bestimmten Voraussetzungen vollstreckt. Eine entsprechende EU-Regelung wenden inzwischen 25 EU-Länder an. Für deutsche Autofahrer bedeutet das: Rechtskräftige Bußgeldbescheide aus diesen Ländern können ab einer Höhe von 70 Euro in Deutschland vollstreckt werden.
Vorsicht: Bei einer erneuten Einreise wird die Zahlung bei einer Kontrolle sofort fällig!
Ich habe gestern Bescheid bekommen, ich bekomme das komplette Geld zurück...muss also nichts zahlen!! ;-)
Sie haben keinen Bußgeldbescheid, sondern eine Steuernachvorderung empfangen. Folglich gelten nicht die Vorschriften des Verwaltungsstrafrecht, sondern die des Steuerrechts.
Da es sich nicht um einen Bußgeldbescheid, sondern eine Steuernachvorderung handelt, wird die Forderung wie jede andere in den Niederlanden entstandene Steuerschuld behandelt, d.h. nach ausbleibender Zahlung folgt ein Vollstreckungsbefehl, der alle fünf Jahre kostenpflichtig verlängert wird.
Ein Widerspruch kann durchaus sinnvoll sein (gratis!), vor allem sollte es wirklich so sein, daß der Beamte Ihnen versicherte, daß vor Ort keine Parkbelastung verschuldet ist, scheint es sinnvoll sich auf den Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen. Wohl sollte man sich davon bewußt sein, daß im Falle einer Steuernachvorderung die Beweislast beim Beschwerten liegt.
Schon deshalb sollte man unbedingt um Akteneinsicht fragen. Wohl sollte man dies nicht selbst tun..
Hätte der Beamte einen Bußgeldbescheid wegen Parken auf einem Behindertenparkplatz ausgeschrieben, hätten Sie €370 bezahlen müssen!
Was steht denn auf dem Bescheid bezüglich der Widerspruchsfrist? Normalerweise beginnt die Frist am Tag nachdem der Bescheid ausgefertigt wurde, d.h. vorliegend an dem 20.07.2014 folgenden Werktag. Es könnte also schon zu spät sein..
Noch eine ganz wichtige Frage: In welcher Gemeinde ist das denn passiert? Sie können mir die Antwort auch per PN zusenden, um bei der Gemeinde keine schlafenden Hunde zu wecken..
Der Bescheid ist vom 27.10.14 und ich habe 6 Wochen Widerspruchsfrist. Es war in Noordwijk.
In Noordwijk ist keine Parkbelastung fällig, wenn der Halter nicht länger als drei Stunden mit einem gültigen und gut sichtbaren hinter der Windschutzscheibe angebrachten Behindertenparkausweis zusammen mit einer Parkscheibe parkt.
War das der Fall?
Ich wußte nicht, dass man noch eine Parkscheibe rein legen musste. Die habe ich nicht drin liegen gehabt.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von Den Haag muß der Behindertenparkausweis zusammen mit einer Parkscheibe verwendet werden. Dieser Berufungsgrund scheint mir also nicht aussichtsreich. Also bliebe eine mögliche Berufung auf den Vertrauensschutz.
Nun, das habe ich in den Widerspruch reingeschrieben. Ich hatte ja extra nachgefragt und mir wurde nix von einer Parkscheibe erzählt. Wo steht denn das, dass man zusammen mit dem Ausweis ne Parkscheibe reinlegen muss?
Artikel 4 von "Verordening op de heffing en invordering van parkeerbelasting Noordwijk 2014"
Haben Sie den Widerspruch schon abgeschickt? Falls ja, wie? Per Fax oder Einschreiben? Haben Sie um eine Anhörung gebeten? Im Steuerrecht wird normalerweise nur auf Anfrage eine Anhörung durchgeführt!
Wissen Sie wie die Akteneinsicht funktioniert?
Puh, also ich habe den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein verschickt. Von einer Anhörung habe ich nichts gewusst und deswegen auch nicht geschrieben. Wie eine Akteneinsicht funktioniert, weißi ich leider auch nicht.
Einschreiben mit Rückschein ist gut. Das Fax hätte wahrscheinlich €7 weniger gekostet, aber der Brief wird schon ankommen. Sie können noch immer formlos, z.B. per Fax, um eine Anhörung bitten. Sie können selbst um begrenzte Akteneinsicht fragen, aber für die volle Akteneinsicht sollte man einen niederländischen Prozeßbevollmächtigten bestellen, denn der Antrag muß auf Niederländisch verfaßt sein und man muß wirklich im Verwaltungsrecht "zu Hause sein" um die Dokumente die man erhält gut interpretieren zu können.
Ok, haben sie vielen Dank für die hilfreichen Infos!!! Ich werde es jetzt mal bei dem Widerruf belassen und abwarten. Wenn ich was höre, gebe ich gerne Bescheid...wenn es sie interessiert ...
In dieser Situation sollte man unbedingt um eine telefonische Anhörung (auf Deutsch!) bitten. Die Beweislast liegt vollkommen beim Beschwerten, deshalb sollte man diese Gelegenheit nutzen. Eine formlose E-Mail ist ausreichend.
Mein Widerspruch ist angehört worden und ich muss nichts bezahlen!!!
Innerhalb der EU-Staaten kann man, im Gegensatz zu früher, nicht mehr so einfach Knöllchen aus dem Ausland ignorieren. Da ist das Bundesamt für Justiz inzwischen Erfüllungsgehilfe. Aber vielleicht kannst Du dich ja mit dem einmal in Verbindung setzen und Dich erkundigen, wie die Sache sich verhält. Fest steht nur, dass die Holländer bislang innerhalb der EU die größten und schnellsten Abkassierer sind. Der Behindertenausweis schafft aber nicht den nötigen Freiraum dahingehend auch frei parken zu dürfen.
In Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern kann man auf regulären Parkplätzen mit dem Ausweis unbegrenzt parken. Da gibt es extra ein Infoblatt zum Ausweis dazu.
Ich würde in dem Widerspruch eher das Ganze nicht auf den Behindertenausweis, sondern auf die Aussage des Beamten fixieren.. du hattest ja extra nachgefragt und bist deshalb mit dem Bußgeld nicht einverstanden
Wenn du Widerspruch einlegst kannst du nicht bezahlen. Das wäre auch wieder widersprüchlich. Du bist ja unschuldig.
Oha, danke für die Antwort!