Warum ist das Parken neben einer Baumscheibe eine Ordnungswidrigkeit?

6 Antworten

das hört sich so an, du hast halb auf der Fahrbahn gestanden - hättest bezahlt wäre alles gut - du hast Widerspruch eingelegt - damit wird die Choose teurer - es kommen Bearbeitungsgebühren dazu. 

du wirst wohl oder über zahlen müssen, die Erklärung steht oben in Schwarz bei dir

Waldkarline 
Beitragsersteller
 02.01.2017, 14:01

Danke für die Belehrung, aber "neben der Baumscheibe" heißt "neben" und nicht "halb auf der Fahrbahn". Und die Str. ist breit genug, daß auch ein Müllauto oder sonstiger LKW noch durchfahren kann.

peterobm  02.01.2017, 14:03
@Waldkarline

spielt keine Rolle, sobald dein Fahrzeug auch nur etwas auf der Fahrbahn steht ist das sogar eine Behinderung - in der Bucht wäre das nicht der Fall

zahlen und gut 

FGO65  02.01.2017, 14:16
@peterobm

Das wird auch gerne parken in 2. Reihe genannt

frodobeutlin100  02.01.2017, 15:43
@FGO65

wen es gekannzeichnete Parkflächen auf dem Gehweg gibt, gibt es keine "2. Reihe"

Da ja die Antworten hier nicht so sind wie Du es erwartet hast, bemühe Deine Rechtsschutzversicherung um eine Rechtsberatung, das kostet nichts. Dann gehst Du mit dem Krempel zu einem Anwalt für Verkehrsrecht und bezahle dann das Bußgeld. Sollte die Zeit nicht reichen kannst Du zunächst selbst Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, den Widerspruch kannst jederzeit zurücknehmen.

Waldkarline 
Beitragsersteller
 02.01.2017, 14:59

Das ist zumindest den Versuch wert. Danke

Artus01  02.01.2017, 17:52
@Waldkarline

Hier dann doch nochmal das was die StVO dazu sagt:

4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch  entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu
ausreichend befestigt ist,
sonst ist an den rechten Fahrbahnrand
heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will;
jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts
bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen
Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand
halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf
der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220)
darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von
Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

Waldkarline 
Beitragsersteller
 02.01.2017, 20:05
@Artus01

Habe Deinen 2. Kommentar eben erst gelesen und mich inzwischen bei www.verkehrsexikon.de ein bißchen schlauer gemacht. (übrigens bevor
@frodobeutlin100 darauf verwiesen hat)
Trotzdem Danke!
 

Wenn die Baumscheibe genau so lang oder länger als dein Auto ist, lohnen sich eventuell Rechtsmittel, sonst nicht.

Waldkarline 
Beitragsersteller
 02.01.2017, 14:55

Besten Dank, das ist die erste wirklich brauchbare Antwort.

Du hast also nicht innerhalb einer Parktasche geparkt, sondern auf der Straße - zufällig neben dem Baum - hätte auch neben einem Auto sein könnnen. Parken ist offenbar aber nur in den Parktaschen erlaubt, alles andere stört den Fließverkehr, deswegen das Verwarnungsgeld von 15,00 Euro ....


Waldkarline 
Beitragsersteller
 02.01.2017, 14:33

Stimmt so nicht, das würde bedeuten. daß Parkverbot besteht, außer in den Parktaschen! Und das würde bei uns garantiert durch entspr. Ver- und Gebotsschilder geregelt!!

Und ich habe nicht zufälig neben dem Baum geparkt. Ich kann einen Baum ganz gut von einem Auto unterscheiden!

Im übrigen handelt es sich um eine reine Wohnstraße in einer 30er Zone und noch dazu eine Sackgasse. Also hier "fließt" es nicht wirklich.

frodobeutlin100  02.01.2017, 14:42
@Waldkarline

142104

Sie parkten in einem verkehrs­beruhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) verbots­widrig außerhalb der zum Parken gekenn­zeichneten Flächen und behinderten dadurch andere Verkehrs­teilnehmer.

15 Euro

Waldkarline 
Beitragsersteller
 02.01.2017, 15:21
@frodobeutlin100

Es ist keine Spielstaße, sondern  n u r  Tempo-30-Zone

frodobeutlin100  02.01.2017, 15:42
@Waldkarline

na dan schau in den Becheid - da steht die passende Nummer drin warum Du das Bußgeld bekommmen hast .. als das Herumzetern nützt nichts .. Du hast unerlaubt geparkt ... bezahl einfach - äger Dich noch eine Weile drüber, park nächstens richtig und alles ist gut ....

im Übrigen

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/PBaumscheibe01.php

Auf manchen Straßen sind recht oder links oder beidseitig Parkhäfen angebracht, deren Reihe ab und zu von Baumscheiben unterbrochen wird.

Die Parkhäfen befinden sich auf einem befestigten Seitenstreifen (ein solcher Seitenstreifen ist keine "erste Reihe", deshalb ist die Fahrbahn neben den Parkhäfen auch keine "zweite Reihe"). Das Parken direkt neben solchen Parkhäfen ist ein Verstoß gegen das Verbot gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO, wonach nur so geparkt werden darf, dass das Parken in gekennzeichneten Parkflächen nicht behindert wird.

... aber Du willst es nicht verstehen.. das ist wohl das eigentliche Problem ....

Waldkarline 
Beitragsersteller
 02.01.2017, 19:33
@frodobeutlin100

@frodobeutlin100.

... Du solltest meine eigentliche Frage nochmal genau lesen: Mein Fahrzeug war nicht neben einem Parkhafen, sondern neben einer Baumscheibe am rechten Fahrbannrand geparkt, hat also "das Parken in gekennzeichneten Parkflächen" nicht behindert.

... Und Du solltest auch den von Dir angeführten Beitrag im Verkehrslexikon nicht zitieren, ohne auch den bis zum Ende gelesen zu haben. Den hatte ich übrigens auch schon gefunden. Denn diese Diskussion hier im Forum war bisher nicht sonderlich hilfreich.

Im Übrigen: Wer zetert denn hier herum? Ich habe überhaupt kein Problem, etwas nicht zu verstehen, aber Du solltest Dich in Deiner Ausdrucksweise vielleicht ein wenig zurückhalten.

frodobeutlin100  02.01.2017, 22:11
@Waldkarline

Was empfiehlt die Communitie?

Das war doch die Frage oder nicht ....

ich empfehle Fehler einsehen und zahlen ....

frodobeutlin100  02.01.2017, 22:19
@frodobeutlin100

oder den Fahler nicht einsehen und zähneknirschend trotzdem zahlen .. aus allem was Du nänlich noch versuchst entstehen nur zusätzliche unnötige Kosten - wobei mit 15,00 Euro alles erledigt gesesen wäre, so wird aus einem Verwarnungsgeld ein Bußgeldbescheid 15,00 Euro plus Kosten und Gebühren ...

Ich würde zahlen, zähneknirschend. Bei Widerspruch und Klage ziehst Du als ordentlicher, deutscher Staatsbürger leider immer den kürzeren. Dich trifft die "Härte" der Ordnungsvorschriften, obwohl alles immer eine Ermessensfrage ist.

Die Geldeintreiberei ist ein wesentlicher Bestandteil bei der Dienstplanung. Sie lohnt sich aber nicht bei bestimmten kriminellen Leuten.

Je mehr Einspruch von Dir, desto teurer wird es.