Rückforderung vom Jobcenter für (angeblich) zu viel gezahlte Leistungen?
Hallo, wie der Titel schon verrät, habe ich eine Frage zum Jobcenter und zu deren Leistungsrückforderungen.
Ich hatte mich im November 2014 arbeitslos gemeldet, habe jedoch direkt zum 16. März 2015 einen Vollzeitjob bekommen. Dies habe ich dem Jobcenter auch sofort persönlich mitgeteilt. Trotzdem bekam ich Ende März/Anfang April noch einmal eine Zahlung des Jobcenters auf mein Konto. Ich war zwar verwundert, dachte aber dann, dass diese letzte Zahlung damit zu tun haben könnte, dass ich zu Beginn nur den halben Lohn bekommen würde (hatte ja auch erst seit einem halben Monat Arbeit).
Jetzt bekam ich ein Schreiben vom Jobcenter, wo nicht nur die Zahlung für April, sondern auch die für März zurückgefordert wird. Die Begründung lautet, ich hätte im März ja schon gearbeitet und dafür auch Lohn bekommen. Ich kann noch halbwegs verstehen, dass ich das Geld für April zurückzahlen soll, aber warum für März? Laut deren Rechnung hätte ich zuletzt Anfang Februar vom Amt Geld bekommen dürfen und hätte dann knapp 2 Monate später (der Lohn kam immer 5 Tage vor Monatsende), also Ende März einen (halben) Lohn gehabt, mit dem ich im Nachhinein den Monat März und dann auch noch den April hätte beschreiten sollen.
Ich bin definitiv kein Sozialschmarotzer und wenn ich zu viel Leistungen bekommen habe, dann zahle ich diese auch gerne zurück. Nur komme ich mir im Moment so vor, als würde das Jobcenter mich über den Tisch ziehen. Ich habe bereits Widerspruch eingereicht und jetzt einen Bescheid bekommen, dass dieser abgelehnt wurde.
Meine Frage ist jetzt: Hat das Jobcenter recht die(vollständigen) Leistungen für März und April zurückzuverlangen oder ist dem Amt da ein Irrtum untergekommen?
Vielen Dank im Voraus!
6 Antworten
es kommt darauf an was im März verdient und offenbar auch ausgezahlt wurde (!) - = Zuflussprinzip, wenn damit kein Lesitungsanpruch mehr bestand darf auch für den gesamten Monat März zurück gefordert werden ....
genau das steht vermutlich auch im Rückforderungsbescheid und der Widerspruchsbegründung
hast du für märz und april deine lohnzettel und kontoauszüge eingereicht?
hole dies nach und bitte darum zu berechnen ob du für märz wirklich alles zurückzahlen musst. vielleicht ist es nur ein teil. selbiges gilt für april.
die rückforderung ist ganz normales prozdere und hat nix damit zu tun, dass man dir vorwirft du bist ein sozialschmarotzer. die briefe sind immer heftiger aussehend, als gemeint.
Werden die kompletten Leistungen für den Monat März 2015 zurückgefordert oder nur anteilig?
Meiner Meinung nach können sie nicht die kompletten Leistungen für März zurückfordern. Wenn im Arbeitsvertrag als Arbeitsbeginn erst der 16.03.2015 steht, dann hast du für den Zeitraum vom 01.03. bis 15.03.2015 noch Anspruch auf Leistungen.
Wenn die kompletten Leistungen für den Monat März 2015 zurückgefordert werden, dann empfehle ich dir gegen den Widerspruchsbescheid einen erneuten Widerspruch einzulegen.
bei Alg1 (Versicherungsleistung) wäre es anders, da wäre tatsächlich erst ab Arbeitsaufnahme zurück zu fordern ....
Alg2 ist aber eine Sozialhilfeleistung bei der es auf den Zufluss des Lohnes ankommt - und ist dieser bereits im März zugeflossen, lag im momnat März offenbar schon keine Bedürftigkeit mehr vor - das Geld ist also zu erstatten ...
du bekommst nur geld für jeden tag den du arbeitslos bist sobald du einen job hast gibt es nichts mehr auf den tag genau und wenn du trotzdem weiterhin geld bekommen hast dan hat das Job Center es nicht schnell genug bearbeiten können. Das ganze geld was du im März verdient hast wird dan angerechnet
Deine Aussage trifft hier nicht zu !
Es geht hier um das SGB - ll,also ALG - 2 vom Jobcenter,dass ist eine Sozialleistung und da gilt das Zuflussprinzip.
Bedeutet,selbst wenn man den ganzen Monat schon gearbeitet hätte,seinen ersten Lohn aber erst im Folgemonat aufs Konto bekommt,dann muss für diesen Monat nicht ein Cent von den Leistungen zurück gezahlt werden.
Erst wenn im Monat,in dem man Leistungen bezogen hat,auch noch das Einkommen aufs Konto kommt,dann darf nach Abzug von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll das anrechenbare Nettoeinkommen auf die Leistungen angerechnet werden.
Entscheidend ist dann also wie hoch das ALG - 2 war und was man an Brutto und Nettoeinkommen hatte.
Deine Aussage trifft nur im SGB - lll zu,also wenn man Arbeitslosengeld ( ALG - 1 Versicherungsleistung ) bezogen hat.
Das Problem ist das dein Lohn nicht erst am 1 Kamm den dann fordert das Amt die Letzt Zahlung komplett zurück.
Diese Aussage ist pauschal gesehen falsch !
Es kommt darauf an,was man an Leistungen bezogen hat und was man in diesem Monat an Brutto / Nettoeinkommen hatte.
Denn nur das anrechenbare Einkommen darf auf die Leistungen angerechnet werden und wenn dieses geringer ist als die Leistung die bezogen wurde,dann muss auch nicht die komplette Leistung zurück gezahlt werden.
gegen einen Widerspruchsbescheid kann man nur noch klagen ... steht auch alles in der Rechtsmittelbelehrung ... die Entscheidung ist aber richtig, wenn im Monat März in voller Höhe kein Leistungsanspruch mehr bestand = Zuflussprinzip