Bonus von Strom- und Gasanbietern aus steuerlicher Sicht?
Mal angenommen ein privater Haushalt bekommt bei Abschluss eines neuen Strom- bzw. Gasvertrages einen einmaligen Sofortbonus (als Überweisung auf das Girokonto) in Höhe von €300. Wie wäre das aus steuerlicher Sicht zu beurteilen?
Würde es einen Unterschied machen, wenn es nicht als Sofortbonus überwiesen wird, sondern vom Energieanbieter bei der Jahresabrechnung verrechnet wird?
Danke für Eure fachkundigen Rückmeldungen.
3 Antworten
Dieser Bonus ist als Prämie anzusehen.
- Der ausgezahlte Bonus ist zum Zeitpunkt des Zuflusses gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig (sonstige Einkünfte).
Hierbei gibt es eine Freigrenze (nicht Freibetrag!!) von 256 € im Jahr - diese ist bei 300 € überschritten - daher sind grundsätzlich die vollen 300 € zu versteuern.
Da das aber wiederum unter 410 € liegt, greift der Härteausgleich, sofern nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen - damit würde er dann auch nicht versteuert. In diesem Fall braucht man das dann auch nicht in der Steuererklärung angeben. Liegen noch weitere Einkunftsarten vor, greift der Härteausgleich nicht.
Da der Energieversorger i. d. R. Deine Steuer-ID ja nicht kennt, wird das nicht an das Finanzamt übermittelt - wenn er die Steuer-ID verlangt, dann mußt Du damit rechnen, daß es übermittelt wird.
Noch als Nachfrage: Wäre es auch grundsätzlich steuerpflichtig, wenn es nicht ausgezahlt wird, sondern bei der Endabrechnung als Rabatt gewährt wird? Vom Gefühl her wäre das für mich etwas anderes, da ja auch niemand dem Finanzamt mitteilt, wenn er für den Schrank im Möbelhaus einen Rabatt bekommen hat. 😉 Danke auch für Rückmeldung hierzu.
Respekt.
Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. 👍
Das sie über das Steuerjahr mit den Gasvertrag definitiv Verlust machen, ist das steuerlich letztlich irrelevant. Theoretisch könnte man das als Sonstige Einkünfte im Sinne §22 Nr 3 EStG betrachten. Allerdings sind dann die Werbungskosten, also das was sie in den Vertrag zahlen müssen abzuziehen. Genau genommen muß man bei den Abzügen noch den geldwerten Vorteil berücksichtigen, so das am Ende 0 herauskommt.
Verrechnung oder nicht ist relativ egal, das FA das zählt das ohnehin zusammen. Wäre nur der Zeitpunkt ein anderer. Einen Unterschied kann das aber bei Sozialleistungen wie Harz 4 machen. Dort sollte man Auszahlungen möglichst immer vermeiden.
Relevant werden solche Bonie allerdings bei Verträgen, die nicht verlustbehaftet sind, also z.B. Lebensversicherungen, Sparverträge etc.
Ich persönliche würde es als steuerpflichtiges Einkommen sehen. Da gibts aber eine jährliche Freigrenze von 256 Euro. Bei der Verrechnung wärs wohl ähnlich.