Was passiert bei vielen Verlustjahren im Nebengewerbe oder Liebhaberei?
Ich habe gelesen, dass das Finanzamt dann bei der Steuererklärung den Verlust bei der Einkommensteuererklärung nicht mehr berücksichtigt, wenn Liebhaberei vermutet wird. Wars das auch schon, oder hat es noch andere Folgen? Bsp: Das Gewerbe hat viele Domains und einen Server angeschafft, der abgeschrieben wird, aber keine Einnahmen bestehen. hinzu kommt, dass der Gewerbetreibende ja die Mwst. vom Server bzw. von der Anschaffung von Finanzamt erhält. Kann hier das finanzamt auf die Rückerstattete Mwst bestehen oder sonstige Folgen?
4 Antworten
Das Finanzamt kann einen entsprechenden Verdacht äußern, wenn lange genug Einnahmen und Ausgaben in keinem für die nachvollziehbaren Verhältnis zueinander stehen. Dann werden sie nachfragen. Und ggf. anfangen, verstärkt Buchprüfungen zu betreiben.
Bezogen auf Entscheidungen des Finanzamtes in diesem Eck gibt es dann kein formalistisches Verfahren. Es wird eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen. Schließlich gibt es viele Gründe, warum ein Unternehmen über Jahre Verluste schreiben kann: muntere Expansion beispielsweise (siehe z. B. "New Economy"), oder auch unglückliche externe Einflüsse, die ein an sich aussichtsreiches Geschäft zunichte gemacht haben.
Wenn ein Unternehmen aber gar keine Umsätze produziert, und dann noch viele Ausgaben hat, werden die sicher schon genauer hinschauen. Wobei auch das immer noch eine Sache für Einzelfallprüfung ist. Schließlich gibt es z. B. auch Unternehmensgründungen, wo erstmal 3 Jahre geforscht werden muss, bevor irgendwas da ist, was man überhaupt verkaufen könnte.
Es kommt also letztlich drauf an, eine plausible Erklärung zu haben.
Liebhaberei bedeutet nichts anderes, als daß die Verluste nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können (z. B. fehlende Gewinnerzielungsabsicht).
Mit der Umsatzsteuer hat das allerdings grundsätzlich nichts zu tun; die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft kann weiterhin erhalten bleiben, sodaß auch trotz Liebhaberei Umsatzsteuer abgeführt werden muß und die Vorsteuerabzugsberechtigung kann ebenso weiterhin gegeben sein.
Das wäre im Einzelfall durch einen Steuerberater zu prüfen.
Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft zielt nämlich grundsätzlich nicht auf Gewinne oder Gewinnabsicht ab, sondern auf Umsätze.
Ein oder zwei Verlustjahre akzeptiert das Finanzamt ( kann ja auch mal vorkommen). Aber nicht auf Dauer. Ein besonderes Augenmerk wird auf Leute geworfen, die hohes Steuerpflichtiges Einkommen haben und mit einer anderen Sache massive Verluste fahren.
Wenn die ursprüngliche "Gewinnerzielungsabsicht" sich nicht realisiert hat, waren die bis dahin erfolgten Investitionen gewerblich bedingt. Rückzahlungen sind da nicht zu erwarten.
Natürlich muss das wenigstens durch eine Gewerbeanmeldung belegt sein.