Beweispflicht (Vermieter) für Schäden nach Auszug?
Hallo
Wir sind zum 01. August 2021 aus unserer Wohnung ausgezogen. Nun warten wir auf ein Teil unserer Kaution (abzüglich Betriebskostenabrechnung), die nun bald ausgezahlt werden soll.
Steht der Vermieter in der Beweispflicht, vermeintliche Reparaturen von Schäden (die angeblich durch uns entstanden sind) nachzuweisen?
Ein Übergabeprotokoll wurde bei Schlüsselübergabe von uns gefordert, jedoch vehement vom Vermieter abgelehnt bzw. war er nicht damit einverstanden!
Wir haben noch nie ein gutes Gefühl bei unseren "ehemaligen" Vermietern gehabt.
Uns wurde damals die Einsicht verwehrt, daß unsere Kaution auf ein Kautionssparbuch gelagert ist (dies geht so nämlich aus dem Mietvertrag hervor). Betriebskostenabrechnungen wurden manipuliert, um mehr Geld abzugreifen (Nachweislich). Und viele andere Dinge!
Zudem kam zum 30.07.2021 (kurz vor Auszug) ein Ableser um die Zähler abzulesen und nun soll am 31.01.22 jemand kommen, um unter anderem nochmal für uns abzulesen. Ich habe den Vermieter darauf hingewiesen, dieser stellt sich jedoch stumm! Ich gehe nun davon aus, daß versucht wird für die Zeit in der die Wohnung unbewohnt blieb (ca. 3 Monate), uns die Nebenkosten aufzubrummen.
- Wohnung ist mittlerweile wieder vermietet! -
Vielen Dank!
Wann war denn Schlüsselrückgabe?
Der Schlüssel wurde zum 01.08 abgegeben. Wir waren bereits 1 Woche zuvor aus der Wohnung ausgezogen.
10 Antworten
Steht der Vermieter in der Beweispflicht, vermeintliche Reparaturen von Schäden (die angeblich durch uns entstanden sind) nachzuweisen?
Nein.
Mit der Schlüsselübergabe, ob mit oder ohne Übergabeprotokoll erlischen alle aus dem Mietvertrag hervorgehenden Verpflichtungen zur Renovierung oder Reparatur in der Wohnung für den Mieter.
Wenn es Unregelmäßigkeiten bei der Betriebskostenabrechnung, oder der Kaution gibt, empfehle ich euch einen Rechtsanwalt einzuschalten. Perfekt wäre natürlich, wenn ihr in einem Mieterverein seid. Das kann ich jedem Mieter nur wärmstens empfehlen.
Was die Zählerstände angeht, braucht ihr euch keine Sorgen machen. Für euch gelten die Zählerstände am Tag des Auszugs, sofern das der Tag ist, an dem das Mietverhältnis rechtskräftig geendet hat. Der Auszug aus der Wohnung, stellt keine Beendigung des Mietverhältnisses dar. Seid ihr also nur ausgezogen, habt aber weiterhin die Wohnung noch gemietet, müsst ihr für den gesamten Zeitraum der Miete, auch die Betriebskosten zahlen.
Mietervereine?
Lachnummer, oder? Die kennen doch nichtmal ihr eigenes Lexikon, zum Glück für mich, bisher.
Schadenersatzforderungen aus dem Mietverhältnis nach dessen Beendigung (Schlüsselrückgabe) enden taggenau nach 6 Monaten (kurze Verjährungsfrist). Diese Frist ist identisch mit der für die Rückzahlung der Kaution.
Deshalb jetzt erst mal abwarten und nichts reklamieren, das bis die 6monatsfrist verstrichen ist. Also dann ab 3.2.22 den Vermieter schriftl. per Einwurfeinschreiben zur Rückzahlung der vollen Kaution auffordern und dabei ankündigen, dass bei Verzug Rechtsmittel eingelegt werden: Mahnbescheid bzw. Klage auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB.
Ja, aber nur wenn im Vorjahr eine Nachzahlung nötig war.
wenn der Vermieter herumwerkelt nach Eurem Auszug, kann er das Euch auch nicht aufzwingen mit Verbrauch von Wasser-Strom-Gas.
Bei unrenoviert übernommenen Wohnungen muß man gar nicht renovieren, streichen etc
So kann sich der Vermieter nicht gegen ein Urteil des BGH wehren:
Das hatte ich auch schon. Ebenso ist eine Parkett-Versiegelung, auf die meine Schwester hereingefallen ist, auch nichtig
Zitat [
Fußboden ist Vermietersache
Sind Parkett oder Teppichboden abgenutzt, muss er sich kümmern. Die Kosten dafür sind mit der Miete abgegolten. Anders ist das mit Schäden, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen. Hat der Mieter sie verursacht, muss er dafür haften.
Ok pass auf, der richtige Tipp ist hier, noch für eine Woche nichts zu machen. Am 1.2 verjähren die Ansprüche auf Schadensersatz, dann muss die Kaution gezahlt werden. Nur Nebenkosten können und werden noch kommen.
Genau so!
Vielen Dank!
Darf er denn einen Teil der Kaution für die Nebenkostenabrechnung vorsorglich einbehalten, auch wenn die Frist verstrichen ist?