Beweispflicht von Schäden bei Mieter oder Vermieter?

12 Antworten

Die Beweispflicht würde hier zunächst beim Steller der Anspruchsforderung liegen. Wenn das Gericht jedoch dann den Ausführungen des Vermieters argumentativ anhand vorgelegten Tatsachen / Belegfotos Glauben schenken würde, hättest Du zur Gegenargumentation nun leider kein schriftliches Übergabeprotokoll mit der entsprechenden Beschreibung des Wohnungszustandes bei Auszug / Rückübergabe. Es gibt aber wenigstens die damaligen Protokolle und Fotos des Zustandes der Wohnung und des Parkettbodens bei Übernahme der Wohnung durch Dich.

Der Vermieter muss grundlegend aber erst mal 3 Sachen beweisen :

 - es ist in den 5 Jahren Deiner Bewohnung tatsächlich ein Schaden an dem Parkettboden entstanden.

 - der Schaden ist eindeutig einem schuldhaften Verhalten des Mieters als Ursache zuzuschreiben und beruht klar belegbar auch NICHT auf natürlicher Abnutzung durch sachgemässe Nutzung der Mietsache. Nicht verschleissbedingte Schäden muss der VM ggf. als neu hinzugekommen  nachweisen. 

 - die geforderte Summe muss dem Zeitwert des Parkettbodens entsprechen, abzüglich derjenigen Zeit, die der Boden seit erstmaliger Verlegung / letztmaliger Versiegelung von Mietern allgemein benutzt wurde. So wird miittlerweile für Echtholz-Parkett bei der Versiegelung eine Nutzungsdauer von etwa 12,5 Jahren angenommen. 

https://www.mieterbund.de/index.php?id=621

Demnach muss der Vermieter zunächst den Nachweis des Zeitpunktes der Verlegung des Bodens, bzw. seiner letztmaligen Restauration / Neuversiegelung belegen und davon pro Jahr der Nutzung durch Mieter einen Anteil von 8% der Versiegelungskosten p.A. abziehen, was insgesamt nur bis 12,5 Jahren rückwirkend möglich wäre. Nach insgesamt 12,5 Jahren wären die Kosten der Versiegelung somit zu 100% abgeschrieben und dürften dem Mieter insgesamt nicht mehr in Rechnung gestellt werden.

 - es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Nachbearbeitung des Bodens im angemessenen Umfang und zu angemessenen ( ortsüblichen ) Handwerkerkosten und Materialeinsatzes erfolgte. ( überspitzt gesagt ist nicht der gesamte Boden der gesamten Wohnung zu erneuern, wenn es nur kleine Schäden mit deutlich geringerem Reparaturaufwand gäbe )

Wenn kein Übergabeprotokoll gemacht wurde, kann ein Vermieter grundsätzlich nachträglich noch Schäden geltend machen.

Allerdings muss er dann auch beweisen, dass die Schäden von dir stammen. Außerdem ist es ja so, dass man für die Nutzung der Wohnung einen monatlichen Mietzins zahlt. In diesem sind auch Abnutzungen enthalten - natürlich nur ein einem normalen Maß. Also nicht jeder Kratzer ist ein Schaden.

Zuletzt ist es ja auch so, dass die Wohnung sicher bei Tageslicht/Helligkeit übergeben worden ist und dass große Schäden hätten auffallen müssen. Genauso gut könnten die Schäden ja nun im Zeitraum zwischen der Übergabe und der Geltendmachung der Schäden entstanden sein.....

Weise die Forderung schriftlich zurück und dann kann der Vermieter ja sehen, was er macht.

Inwieweit der Makler berechtigt war die Mietsache an dich als Mieter herauszugeben, solltest du hier noch erklären. Die Übergabe hatte durch den Vermieter zu erfolgen. Der Makler könnte allerdings in Vollmacht gehandelt haben. Ohne Vollmacht ist die Übergabe seinerzeit wertlos.

Stellt nun der Vermieter nach deiner Herausgabe der Mietwohnung und Erstattung deiner Kaution "versteckte" Mängel fest, so wäre er in der Beweispflicht, dass du deren Verursacher wärst. 

Der Kostenvoranschlag ist nicht für dich gedacht, sondern für den Vermieter.

Die Instandsetzungen wurden noch nicht ausgeführt, daher liegt auch keine Rechnung vor. Ich sehe hier für dich keinen Handlungsbedarf, es sei denn, der Vermieter hat dich aufgefordert die Instandsetzung unter Fristsetzung zu übernehmen.

Die Summe kannst du zurückweisen.

1. Grund: Es wurde bei der Rückgabe der Wohnung nichts beanstandet. Das hätte der Vermieter gleich machen müssen. Wenn er jetzt behauptet, das wäre mündlich moniert worden, wäre er in der Beweislast.

2. Grund: Auch wenn die Bilder vom Einzug nicht gut sind, so ist doch dokumentiert, dass es Schäden gab. Dadurch kannst du nachweisen, dass die Schäden schon vor den Einzug vorhanden waren.

3. Grund. Die Wohnung ist in der Zwischenzeit in der Verfügung anderer gewesen seit der Rückgabe. Das heißt, es hätte auch jemand anderes die Möglichkeit gehabt, noch mehr Schaden zu machen. Das reicht vor Gericht, dass man dir nicht zweifelsfrei nachweisen kann, dass du die Schaden gemacht hast, was aber nötig wäre.

Renick  16.08.2017, 09:15

Ach ja und zu Schäden allgemein. Der Mieter muss eh niemals Dinge ersetzen, die durch bestimmungsgemäße Nutzung entstehen. Und ein Kratzer im Parkett kann sehr wohl auch durch normale (Ab-)Nutzung der Mietsache entstehen. Das wäre dann nicht Sache des Mieters, sondern Instandhaltung, und muss im Einzelfall angeschaut werden.

Wenn noch Möbel bei der Übergabe gestanden haben, konnte man die defekten Stellen nicht sehen.

Die Vermieterin hat die Kaution allerdings vorschnell ausbezahlt.

Die Forderung ist nicht wirksam, die die Vermieterin erst einmal den Mieter schriftlich selbst zur Behebung der Mängel auffordern muss. Das heißt, der Mieter kann auch selbst eine Firmal beauftragen, um den Schaden beheben zu lassen.

Und das kann durchaus günstiger werden.

Sie sollten also vorerst nichts bezahlen und die Vermieterin schriftlich darauf aufmerksam machen. Auch haben Sie das Recht, die Schäden noch einmal in Augenschein zu nehmen und für die Behebung noch die Schlüssel zu behalten.