Betriebskostenabrechnung: Erhöhung der Miete trotz Guthaben

8 Antworten

miete und nebenkosten sind 2 verschiedene dinge..

alfons0912 
Beitragsersteller
 01.08.2013, 15:57

ich weiß, dass das zwei verschiedene Dinge sind, die aber zusammenhängen - der Vermieter hat nur durch die Miete die Möglichkeit, etwas einzunehmen, außer bei außergewöhnlichen einmaligen Betriebskosten, da wird es wohl nicht auf die monatliche Miete umgelegt, sondern separat abgerechnet - mir ging es darum, ob der Vermieter trotz hohen Guthabens die Miete erhöhen darf

die betriebskostenabrechnung und davon die monatliche abschlagszahlungen ist etwas anders, als die monatliche miete.

die kaltmiete kann man als vermieter bei jeden neuen mietvertrag erhöhen, da muss man sich aber an der örtlichen miete auch orientieren.

die nächste mieterhöhung darf erst nach 15 oder 18 monaten sein und maximal 20% betragen.

warum du miete und betriebskosten vermischst, ist mir unklar

Über Betriebskostenvorauszahlungen ist jährlich über einen Zeitraum von exakt 12 Monaten innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf dieses Abrechnungszeitraumes abzurechnen (Abrechnungsfrist, sie orientiert dabei auf die Zustellung der Abrechnung und nicht deren Erstellung). Ergibt sich ein Guthaben des Mieters, ist dieses sofort zur Rückzahlung an den Mieter fällig. Es kann auch vereinbart werden, dass eine Aufrechnung mit der nächsten Miete erfolgt. Eine Anpassung kann von beiden Parteien erfolgen. 1/12 des Guthabens wäre entspr. von der künftigen Vorauszahlung ab übernächstem Monat nach Zustellung abzuziehen. Eine vorsorgliche Erhöhung durch den Vermieter ist unzulässig. Er darf nur im Ergebnis der Abrechnung mit einer Nachzahlung 1/12 davon auf die künftige Vorauszahlung ab übern. Monat nach Zustellung aufschlagen. Voraussetzung dafür ist, dass die Abrechnung fristgerecht zugestellt und formal und inhaltlich korrekt ist.

Die Nebenkosten können NICHT beliebig und "vorausschauend" erhöht werden:


Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung

Für Nebenkostenvorauszahlungen sieht § 560 Abs. 4 BGB die Möglichkeit für beide Vertragsparteien vor, nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vorzunehmen. Weist die Jahresabrechnung also etwa einen veränderten Verbrauch auf, so können sowohl Mieter als auch Vermieter den Abschlag den tatsächlichen Verhältnissen anpassen.

Für die Inanspruchnahme des Erhöhungsrechts durch den Vermieter verlangt die Rechtsprechung, dass sich zu seinen Gunsten ein Anspruch auf Nachzahlung aus der Jahresabrechnung ergeben muss (LG Berlin, Urteil v. 08.12.03, 67 S 235/03; AG Hamburg-Bergedorf, Urteil v. 12.02.02, 409 C 497/01). Zudem bindet das Gesetz in § 560 Abs. 5 BGB das Erhöhungsverlangen an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Die Umlageerhöhung muss - wie auch bei der Erhöhung der Betriebskostenpauschale - in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu den gestiegenen Betriebskosten stehen, auf die der Vermieter die Erhöhung stützt.

Der neue Abschlagsbetrag ist mit Beginn des übernächsten Monats erstmals zu zahlen, der auf die schriftliche Erklärung folgt, § 560 Abs. 2 Satz 1 BGB. Gleiches gilt bei der Erhöhung der Pauschale nach § 560 Abs. 1 BGB.

http://www.mietrecht-hilfe.de/nebenkosten-betriebskosten/erhoehung-der-nebenkostenvorauszahlung.html

alfons0912 
Beitragsersteller
 02.08.2013, 15:36

Mein Vermieter war schlau. Wegen > erwartbarer Kostensteigerungen> darf er laut Gesetz die BK-Vorrauszahlung erhöhen. Er hat auch in der Anlage mehrere Gründe aufgeführt. Es wird ja allgemein alles teurer: Energie, Versicherungsprämien usw. Ich werde erst in einem Jahr wissen, ob noch ein Guthaben bleibt oder ob der Vermieter doch zu hoch ansetzte. Der Vorteil ist, dass ich nicht zahlen brauche, sondern etwas zurückbekommme. Da habe ich von ganz anderen Horrorgeschichten gehört.

Definitiv! Immobilienfirmen sind, genauso wie Immobilienmakler, Abzocker hoch Drei!

AchIchBins  02.08.2013, 16:26

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anitari  01.08.2013, 16:26

Und was hilft Fragesteller diese Feststellung?