Betriebsaufgabe, Umsatzsteuer auf Privatentnahme?
Hallo, habe ein Kleinunternehmen, zahle aber Umsatzsteuer. Bei Betriebsaufgabe und Übernahme in das Privatvermögen muss ich wohl Umsatzsteuer auf die Privatentnahmen zahlen. Gilt das nur für das "Inventar" oder auch für Gebäude und Grundstück? Viele Grüße
2 Antworten
Danke erst mal ...
Gebäude und Grundstück waren Betriebsvermögen, für das Gebäude wurde seinerzeit auch die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet.
Gab es nicht für Gebäude und Grundstücke eine Ausnahmeregelung bei Betriebsaufgabe?
Viele Grüße
Was ist damit:
§ 4 Nr. 9a UStG: "Von den ... Umsätzen sind steuerfrei: die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen"
Der Paragraph soll doch angewendet werden, unabhängig ob Verkauf oder Übertragung ins Privatvermögen, weil bei anderen "Gegenständen" Verkauf und Privatentnahme ebenfalls gleichgesetz werden.
Viele Grüße
Den Grund und Boden hattest Du bestimmt umsatzsteuerfrei nach der von Dir zitierten Vorschrift erworben.
Deshalb ist insoweit auch ein steuerfreier Verkauf möglich.
Aber für die Errichtung des Gebäudes hattest Du Vorsteuern geltend gemacht.
Das ist natürlich mit dem Kauf des Grund und Bodens nicht zu vergleichen.
Und wenn Du Grund und Boden und das Gebäude steuerfrei entnehmen willst, solltest Du die Vorschrift des § 15a UStG beachten.
Du musst erst einmal eine Schlussbilanz auf den Tag der Betriebsaufgabe erstellen.
Da sind alle Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert (= reeller Wert) einzusetzen.
Und Umsatzsteuer ist auf die Wirtschaftsgüter zu zahlen, bei denen Du beim Kauf Vorsteuern geltend gemacht hattest.
Waren Gebäude und Grundstücke im Betriebsvermögen?
Wenn Du beim Kauf Vorsteuern geltend gemacht hattest, kostet der Verkauf bzw. die Entnahme ebenfalls Umsatzsteuer.
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bilanziert er nicht, da er Kleinunternehmer ist.
Kennst Du den § 15 EStG (Veräußerung eines Betriebes...)?
Dort ist der Veräußerungspreis dem nach § 4 Abs. 1 oder § % ermittelten Betriebsvermögen gegenüber zu stellen.
Und nach § 15 Abs. 3 gilt das auch bei der Aufgabe eines Gewerbebetriebes.
Und wie kann man das Betriebsvermögen nach den beiden in § 15 genannten Vorschriften ermitteln?
Richtig, durch eine Aufgabebilanz.
Diese Vorschriften sind nicht nur für Theoretiker.
Sie sind auch von Praktikern anzuwenden - wenn sie denn die Vorschriften kennen.
Nein, da gibt es keine Ausnahme.
Allerdings kann es passieren, dass Du mit dem Finanzamt Differenzen haben wirst wegen des Wertes von Grundstücks und des Gebäudes.
Und lass Dich von @YODA1 nicht irre machen: Du musst eine Aufgabebilanz erstellen, und dabei kann es zu Übergangsgewinnen oder - Verlusten kommen.
Es geht möglicherweise um erhebliche Steuerbeträge. Deshalb solltest Du jetzt auf jeden Fall die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.
Ein Lohnsteuerhilfe- Verein darf hier nicht tätig werden.