Ab wann beginnt die Grundsteuerpflicht bei Neubaueinzug?
Ab wann beginnt die Grundsteuerpflicht bei Neueinzug im Dezember vor Jahresschluss? Hintergrund mir sagte jemand, dass die Grundsteuer immer pro Kalenderjahr berechnet wird, unabhängig davon wann tatsächlich der Einzug sei. Doch das würde heissen, dass man wenn man im Dezember kurz vor Jahresschluss Neubau bezieht für das fast abgelaufene Jahr Steuern zahlen muss, ob wohl das Gebäude noch gar nicht stand. Ist das so korrekt? Weis jemand hier genaueres?
4 Antworten
Die Grundsteuer bemisst sich nach dem Einheitswert des Grundstückes. Einheitswerte werden grundsätzlich nur auf den folgenden 1.1. festgestellt.
Wenn das Grundstück als im Dezember fertiggestellt wird, dann erfolgt auf den 1.1. die Bewertung als EFH/ZFH oder was auch immer. Ab diesem Zeitpunkt fällt die Grundsteuer für das bebaute Grundstück an.
Bis zu diesem 1.1. war es lediglich ein unbebautes Grundstück und die Grundsteuer fiel nur dafür an.
Ab Einschreibung im Grundbuch, vorher ist der Verkäufer der Schuldner. Achte auf die Anrede in den Bescheiden des Steueramtes und rüge diese ggf..
Schuldner der Grundsteuer ist immer derjenige, der zum 1.1. eines Jahres im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Zieht man also unterjährig in eine eigengenutzte Immobilie, dann ist die Grundsteuer für das gesamte Kalenderjahr bereits durch den/die Vorbesitzer bezahlt worden. Je nach Termin des Eigentümerwechsels kann man im Kaufvertrag die anteilige Übernahme / Erstattung dieser verauslagten Steuer mit vereinbaren oder nicht. In Eurem Fall beginnt die Steuerpflicht und Erhebung jedenfalls erst im Folgejahr.
Die Grundsteuer wird pro Jahr fällig. Dein Anteil ist dann ab dem Kaufdatum bis zum Jahresende, den Rest muss der Vorbesitzer zahlen.
du meinst bestimmt die grunderwerbssteuer,denn Grundsteuer ist jährlich zu bezahlen bei deiner kommune
Jedes Grundstück hat einen Vorbesitzer, außer du hast dir eine Insel aufschütten lassen!
Die anteilige Übernahme ist im Kaufvertrag gesondert zu vereinbaren, ansonsten ist die Grundsteuer mit dem Kaufpreis abgegolten.