Besteht ein Anrecht auf die Berechnung der abschließenden EKS-Unterlagen (Jobcenter, Selbstständige, SGB II?
Guten Abend,
Und zwar geht es um einen Bekannten von mir, welcher selbstständig ist. Er war damals beim Jobcenter gemeldet (bis September 2016) und hat seine abschließenden EKS-Unterlagen eingereicht, welche damals noch, OHNE Antragsstellung bearbeitet bzw berechnet wurden. Normalerweise müsste mein Bekannter eine hohe Summe zurück gezahlt bekommen. Nun hat er sich gestern beim Jobcenter gemeldet, da er seit Dezember 2017 wieder dort gemeldet ist, und hat wegen der Berechnung der Unterlagen nachgefragt. Ihm wurde allerdings mitgeteilt, dass seit Anfang 2017 der Paragraf 41a SGB II existiert, welcher besagt, dass man innerhalb eines Jahres zunächst einen Antrag auf diese Berechnung stellen muss damit überhaupt etwas bearbeitet wird.
Nun zu meinen Fragen:
1) betrifft dieses Gesetz überhaupt meinen Bekannten, obwohl er VOR der Gesetzesänderung seine Unterlagen eingereicht hat?
2) falls nein, kann man hier mit dem Rückwirkungsverbot argumentieren?
Vielen Dank im Voraus! :-)
2 Antworten
§ 41a II i. V. mit § 40, § 41 und § 80 SGB II sind, im Hinblick auf den angesprochenen Fall, bereits zum 01.08.2016 geändert worden; in 2017 erfolgten weitere Änderungen.
Hier Link mit Infos:
Da das eine recht komplizierte Regelung ist und die Rechtsänderungen sehr komplex sind, empfiehlt es sich Rechtsrat einzuholen (ggf. auch bei einer Arbeitslosenberatungsstelle).
Da man hier zudem den individuellen Vorgang genau kennen muß, kann aus der Ferne keine endgültige Beurteilung abgegeben werden; hier muß individuell genau geprüft werden.
Nach Deinen Angaben scheint aber die Antragsfrist abgelaufen zu sein und die vorläufige Bewilligung muß nicht mehr abschließend neu geprüft werden.
Frag die.