Kann man das arbeitsamt/jobcenter anzeigen?
Und zwar wir haben schon den 2 November seit August 2016 bekommt meine Mutter keine Leistung sie hat die ganzen Unterlagen schon 3 mal abgeschickt und zick mal persönlich abgegeben, nun hat unser Mieter auch seine Miete nicht seit dem August bekommen Grund dafür weil jobcenter die Miete nicht gezahlt hat jetzt schmeißt uns der Mieter raus und es liegt auch eine räumungsklage da!!
Es ist aber nicht unsere schuld da sie alle Unterlagen schon 4 mal bekommen haben eine Antwort vom jobcenter war : es wird bearbeitet es wird bearbeitet! Seit 4 Monaten wird es bearbeitet..
8 Antworten
Das einzig Vernünftige wäre eine Untätigkeitsklage, allerdings habe ich gerade gelesen, dass die hier zulässigen Wartefristen auf einen Bescheid viel länger sind, als wir i.A. annehmen (6 Monate).
Die Untätigkeitsklage ist in Deutschland eine besondere Form der Verpflichtungsklage. Sie existiert nur in den drei Verfahrensordnungen des öffentlichen Rechts. Sie eröffnet den Gang zum Gericht, wenn die Verwaltung über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Widerspruch bzw. Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Der Verwaltung soll damit die Möglichkeit genommen werden, Klagen der Bürger durch langes Warten zu verhindern bzw. zu verzögern.
Im Sozialrecht ist § 88 SGG einschlägig. Im Gegensatz zu den anderen Gerichtsbarkeiten ist die Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren eine eigene Klageart, mit der lediglich die sachliche Bescheidung an sich erzwungen werden kann, nicht jedoch ein bestimmter Inhalt. Demnach ist die Klage erledigt, sobald ein sachlicher Bescheid vorliegt. Ist dieser zuungunsten des Klägers ausgefallen, ist jedoch eine Klageänderung nach § 99 SGG statthaft, die in diesem Fall regelmäßig als sachdienlich gilt und daher vom Gericht zu genehmigen ist.
Die Wartefrist beträgt sechs Monate für den Bescheid und drei Monate für den Widerspruchsbescheid; in bestimmten Fällen gelten abweichende Fristen (z. B. Statusfeststellungsverfahren: drei Monate auch schon im Antragsverfahren, § 7a Abs. 7 Satz 2 SGB IV). Die Regelung, wonach in Widerspruchsverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit die Untätigkeitsklage bereits nach einem Monat zulässig war, ist zum 1. Januar 2002 entfallen.
Bei verfrühter Klageerhebung ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Eine Ausnahme von der Wartefrist wird lediglich dann angenommen, wenn die Behörde eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht entscheiden werde.[1]
In Eilfällen kann wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits vor Ablauf der Frist eine einstweilige Anordnung nach § 86b SGG in Betracht kommen.
Du lebst in Deutschland- hier kannst Du jederzeit jeden und alles anzeigen.
Im o.g. Fall käme nur eine zivilrechtliche Anzeige infrage, sprich, Du müsstest zu einem Anwalt, oder gleich einem Fachanwalt, der Erfahrung auf dem Gebiet hat. Wenn Du einen Anwalt nicht bezahlen kannst, steht Dir vielleicht auch Beratungshilfe zu.
Ob Deine Klage berechtigt ist, ist wieder eine andere Frage.
Wenn Du jetzt auf einen Vermittlungsvorschlag nicht rechtzeitig reagiert hast bzw. diesen Zettel im Anhang nicht ausgefüllt in der angegebenen Frist zurückgegeben hast, wäre z.B. eine Sanktion (Kürzung des Geldes) berechtigt- auch, wenn Du Termine versäumt hast ohne triftige Gründe- das bedeutet, wenn Du nicht gerade einen schweren Unfall hattest oder ein Kind entbunden hast, sind Terminversäumnisse auch kaum zu entschuldigen.
Wenn sie sich aber verrechnet haben und Dir weniger Geld auszahlen, kannst Du z.B. in Widerspruch gehen- auch dafür gibt es Fristen.
Wen du zb Sexuel belästigtr wirst kanst du den mitarbeiter anzeigen du kanst das Jobcenter aber nicht so einfach anzeigen aber tut es seine Job nicht kanst du Einen Anwalt einschalten und der Bringt das vor das Verwaltungsgericht,Außerdem alles wo du mit in wiederspruch gehst kann sich bis zu einem Gerichtsverfahren ziehen wenes dafür einen grund gibt .Bzw Kanst du das Veranlassen.
Oft lassen auch mitarbeiter unterlagen verschwinden Da ihr alles 4 mal abgeben mustet würd eich auch mal den bundesdatenschutzbeauftragten informieren den der wird das dan nachforswchen den 4 monate ist zu viel 3 wären noch grad eerlaububt.
Das sind nur vertröstungen .Wendet euch zb mal an die zuständiege regionaldirektion des Jobcenters Aber achtung vom arbeitsamt gibt es diese auch.Auch gebe es die möglichkeit des Vorschußes für die mite aber wendet euch damit an einen anwalt der kann vieleicht beides noch in ordnung bringen .
Alternativ zu dem Vorschlag meines Vorgängers gibt es in vielen Städten kostenlose Rechtsberatung beim Amtsgericht einmal in der Woche
Du kannst anzeigen wen immer Du willst, ob Du Erfolg hast oder auf den Kosten sitzen bleibst, wirst Du dann sehen. Lass Dich von einem Anwalt beraten.