Beschuldigt des Diebstahls Tüte vergessen?
Ich kaufe ein und habe schon eine Tüte genommen. Die Ware liegt schon auf dem Band.
Mir fällt ein dass ich noch etwas besorgen möchte, beeile mich und hole es.
Habe dabei vergessen die Tüte aufs Band zu legen, sondern die Waren in die Tüte eingepackt.
Dann bin ich sofort dran, bezahle ..
Und pack die Waren in die Tüte.
Bevor ich aus dem Laden gehe bittet mich der Detektiv in sein Büro.
Wusste gar nicht wieso .. weil ich vergessen habe die Einkaufstüte zu bezahlen.
Was dann folgt kann man sich denken.
Kann ich mich erfolgreich dagegen wehren ?
Die Anzeige wird doch hoffentlich fallen gelassen , aber was ist mit der Vertragsstrafe ? Ich habe noch nichts bezahlt.
Glauben die wirklich, ich kaufe alles, und beschee dann um eine Plastiktüte .. ist doch lachhaft. Ich bin Stammkunde dort und habe noch nie etwas geklaut ! Das war mein letzter Tag da ( hab ja eh Hausverbot bei denen )
7 Antworten
Ohne der Staatsanwaltschaft vorzugreifen, kann ich mir vorstellen, dass das strafrechtliche Verfahren wegen Diebstahl eingestellt wird.
Was dann noch bleibt ist die Vertragsstrafe. Die gehört nicht ins Strafrecht sondern ins Zivilrecht. Sie ist nicht anderes als eine Aufwandsentschädigung, die man durch deinen Fall hatte.
Zahlst du also diese Aufwandsentschädigung (=Vertragsstrafe) nicht, muss der "Laden", wie du ihn nennst die Forderung per Zivilverfahren einklagten. Dabei muss er darlegen, welcher Schaden ihn entstanden ist und in welcher Höhe. Das könnte zum Beispiel sein, dass man wegen dir einen Strafantrag schreiben musste, für den wurde Personal benötigt. Das ist nur ein Beispiel, ich war noch nie in deiner Situation, aber ich hoffe, meine Ausführungen sind verständlich.
Kann der "Laden" also nun nachweisen, dass ihn ein bezifferbarer Schaden entstanden ist, wird man dich auch dazu verurteilen, den entstandenen Schaden zu bezahlen.
Ob du nun die Vertragsstrafe bezahlst oder es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt, musst du selbst entscheiden.
Die strafrechtliche Verfolgung eines erst- und einmaligen Diebstahls von geringwertigen Sachen (bis 50 Euro) wird in der Regel eingestellt. Diebstahl bedingt außerdem die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht, sie sich zuzueignen. Letzteres ist hier meiner Meinung nach nicht beweisbar.
Die Vertragsstrafe ist eine rein zivilrechtliche Forderung. Diese beinhaltet den Arbeitsaufwand für die Ermittlung und Bearbeitung. Quasi nichts anderes als eine Dienstleistungsrechnung mit anderem Namen. Ein Brief an die Geschäftsleitung könnte für Klärung und evtl. auch für Nachschulung bzw. Auswahl des Sicherheitspersonals sorgen. D.h. jetzt nicht, das diese bei geringwertigen Sachen wegschauen sollen, aber die Behandlung solcher Angelegenheiten, besonders wenn keine Zueignungsabsicht besteht, sollte mit mehr Fingerspitzengefühl erfolgen. Diese Mitarbeiter müssen nicht ohne Grund besonders geschult sein, und sollten gerade im Hinblick auf Eigentumsdelikte 100%ig fit sein.
Aber das liegt dann in der Entscheidung der Konzernleitung, wenn diese auch den kleinsten Diebstahl ahnden wollen, gibt es leider keine andere Möglichkeit, als die Vertragsstrafe zu berappen, und sich dann mit seinen zukünftigen Einkäufen an Mitbewerber zu wenden.
Diebstahl bedingt außerdem die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht, sie sich zuzueignen.
Richtig.
Letzteres ist hier meiner Meinung nach nicht beweisbar.
Ich denke schon, dass es beweisbar ist.
Was nicht beweisbar sein dürfte, das ist die erforderliche Schuldform. Die "Täterin" hat den TB fahrlässig erfüllt.. Das reicht für den Diebstahl nicht aus, der muss vorsätzlich begangen worden sein. Nach dem Tatumständen wäre es auch leicht, die Fahrlässigkeit dem Richter plausibel zu machen.
Ich persönlich würde die Sache nicht auf mir sitzen lassen. In der Hektik irgendwas vergessen oder übersehen und dann die völlig unangemessene Reaktion des Detektivs.
Das mit der Vertragsstrafe ist auch so ein Ding. Der Aufgreifende profitiert mittelbar oder unmittelbar von der "Fangprämie". Dass er dann nicht besonders objektiv in der Bewertung der Tatumstände ist, kann ein Blinder mit dem Krückstock fühlen.
An sich eine gute und korrekte Antwort, aber:
könnte für Klärung und evtl. auch für Nachschulung bzw. Auswahl des Sicherheitspersonals sorgen.
Ich finde, dass sie sehr gut geschult sind, wenn ihnen das aufgefallen ist.
wenn keine Zueignungsabsicht besteht
Da man das nicht wissen kann, bleibt den Mitarbeitern nur sich an die Fakten zu halten und die besagen nun mal: Tüte nicht irdnungsgemäß aufs Band gelegt, sondern "vorbeigeschummelt" und nicht bezahlt.
Hi, ob die Anzeige fallen gelassen, genauer gesagt eingestellt wird, teilt Dir dann die Staatsanwaltschaft mit. Die Vertragsstrafe ist eine zivilrechtliche Forderung. Die kannst Du verweigern und es auf einen Prozess ankommen lassen.
Außerdem kannst Du Dich natürlich bei der Zentrale des Ladens beschweren.
Ich persönlich teile die Ansicht einiger Kollegen hier in diesem Fall aber nicht. Klar kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden.
Aber Fahrlässigkeit? Es sollte sich doch eingebürgert haben, dass man nix aus einem Laden nehmen darf, ohne es zu bezahlen, auch keine Kleinigkeit. Und das Tüten kosten, weiß man auch. Vorallem als Stammkunde in diesem Laden.
Fahrlässiger Diebstahl? Sehe ich nicht so. Da kann sich jeder was in die Tasche stecken, und behaupten, es sei unachtsam geschehen.
Da kann sich jeder was in die Tasche stecken, und behaupten, es sei unachtsam geschehen.
Zum Glück ist hier die Rechtslage etwas eindeutiger. Denn Ware in der Tasche bedeutet in jedem Fall Gewahrsamsbruch und kann ggf. bereits als Diebstahl gewertet werden.
Naja, ich sag mal so...dass die Ertappten das oft behaupten, wundert mich nicht :-D
Nicht nur behaupten. Es gibt genügend Fälle, in denen die Beschuldigten glaubhaft versichern konnten, dass es sich nur um ein Versehen handelte. Oft handelte es sich um schlichtes Verwechseln von Sachen, irgendwas in ein er Hektik mitnehmen... usw. Der StA stellte dann auch nach 170,2 StPO ein.
Andererseits gibt es Menschen, die vordergründig den TB des 242 erfüllt hatten, dann aber wegen einer ganz anderen Tat bestraft wurden (wie z.B. der Täter, der einem Kind die Trommel wegnahm und sofort in den Müll schmiss - Sachbeschädigung, kein Diebstahl, der subjektive TB wurde nicht erfüllt).
Natürlich gibt es auch die Täter, die steif und fest behaupten, dass sie sich rein zufällig in der fremden Wohnung befinden und nicht wissen, woher die Wertgegenstände im Rucksack stammen...
Es kommt immer auf den Einzelfall an
Richtig, genau das ist der springende Punkt. Es kann unzählige Varianten gegeben haben, wie es zu dem Vorfall des Fragestellers kam. Und je nach dem wie der Vorfall ablief kann daraus eine strafbare Handlung entstehen oder eben nicht. Es macht z. B. einen Unterschied, ob der Kunde der Verkäuferin die Tüte zeigt und sie sie einfach vergisst du kassieren oder die Gestik nicht richtig deutet oder ob der Kunde die Tüte zusammengeknüllt und nicht oder kaum sichtbar in der Hand hält.
Sollte man dir einen Diebstahlvorwerfen:
Diebstahl ist nur vorsätzlich begehbar. In deinem Fall war es bestenfalls fahrlässig, also nicht strafbar.
Bei einer derartigen Bagatelle ist das Verhalten des Ladendetektivs seltsam, eher geschäftsschädigend denn gefahrenabwehrend.
An deiner Stelle würde ich mich an die Geschäftsleitung des Unternehmens wenden.
Kann ich mich erfolgreich dagegen wehren ?
Niemand kann hellsehen. Tatsache ist nunmal, dass du einen Diebstahl begangen hast. In welchem Wert, und ob aus Absicht oder aus Unachtsamkeit, spielt keine Rolle.
Du würdest dich wundern, wie oft das tatsächlich passiert. Es kommt immer auf den Einzelfall an und wenn eine unbeabsichtigte TB-Erfüllung stattfindet, heisst es immer noch nicht, dass es auch schuldhaft war.