Diebstahl und Hausverbot bei DM wegen 1 Euro?
Meine Freundin hat bei DM Fotos ausgedruckt und einen Beleg um 1 Euro vergessen an der Kassa abzugeben und zu sagen dass das Foto nichts wurde. Der Detektiv hat ihr dann mit einer Anzeige gedroht, bezahlt sie nicht sofort 216 Euro. Sie hatte nur 100 dabei, war für den Detektiv auch ok. 116 sollte sie noch nachüberweisen. Ich bin mit ihr ins Geschäft gegangen und wollte die 100 Euro zurück und lieber eine Anzeige, da ich denke wegen 1 Euro kommt e nix raus. Die 100 Euro haben wir nicht mehr zurückbekommen. Stattdessen aber die Anzeige und gleich eine Hausverbot für alle DM-Filialen für immer dazu. Sie hat nichts mutwillig eingesteckt, sondern lediglich vergessen einen Beleg um einem 1 Euro an der Kassa zu bezahlen oder abzugeben. Kann es sein wegen 1 Euro so viel Probleme zu bekommen? lg
6 Antworten
Diebstahl ist Diebstahl - egal ob 1 Euro, 100 Euro oder 1000 Euro. In fast jedem Geschäft ist ein Aushang, dass ein erwischter Ladendieb eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, Hausverbot bekommt und trotzdem noch eine Anzeige. So gesehen war es in diesem Fall Glück, dass auf die Anzeige verzichtet wurde.
ja das kann durchaus sein.
Nun, das schon alles läuft, sollte auch deine Freundin eine anzeige machen. Denn der Ladendetektiv hat sich eindeutig falsch verhalten und seine Macht missbraucht.
Das eine "FAngprämie" gefordert wird, ist zwar nicht ungewöhlich und auch erlaubt. Aber nicht so.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Hat sie die Fotos am Drucker liegen gelassen oder mitgenommen?
Sie hat das unbrauchbare Foto mitgenommen und zuhause weggeschmissen. Das war natürlich falsch trotzdem handelt es sich um eine geringwertige Sache: Wikipedia: Ein Diebstahl geringwertiger Sachen liegt vor, wenn der Wert unter 25 € bis 30 € beträgt. Die Strafrechtsreform vom Januar 1975 zielte unter anderem darauf ab, die Strafverfolgungsbehörden und die Strafrechtspflege von Bagatelldelikten zu entlasten. Danach kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen, das gegen fremdes Vermögen gerichtet und nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist, auch ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn der durch die Tat verursachte Schaden gering ist. Insbesondere bei Ladendiebstahl oder Unterschlagung (§ 248a StGB) können geringwertige Sachen zugrunde liegen.