Darf man Einkaufswagen vom Supermarkt mit nach Hause nehmen?

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Zuerst einmal: Wo hast du den 1 Euro für den Einkaufswagen bezahlt? Die Euro-Münze steckt ja noch im Einkaufswagen, den du bei dir vor der Tür hast. Also ist das Geld auch noch in deinem Besitz.

Im übrigen hast du lediglich mit dem Ladenbesitzer rechtlich gesehen einen Leihvertrag über den Einkaufswagen abgeschlossen. Auf Grund dieses Vertrag bis du berechtigt, den Einkaufswagen auf dem Gelände des Supermarkes zu benutzen.

Im Normalfall gilt der Leihvertrag auch nur bis zu dem Zeitpunkt, wo du das Gelände des Supermarkes verlässt. Aber spätestens wenn du den Einkaufswagen nicht mehr brauchst, bist du auch verpflichtet diesen dem Supermarkt-Besitzer wieder zurück zugeben (§ 604 BGB).

Übrigens das Geld bekommst du bei Rückgabe doch auch wieder.

InfoDieter  24.09.2010, 21:42

Ein Leihvertrag ist ja gerade ein Vertrag, der eine unentgeltliche Nutzung eine Sache gewährt (§ 598 BGB).
Wird für die Nutzung einer Sache eine Gebühr verlangt, so liegt rechtlich gesehen kein Leihvertrag sondern ein Mietvertrag vor.

User635 
Beitragsersteller
 24.09.2010, 22:56
@InfoDieter

Ah, also ein Leihvertrag. Ich bin ja kein Jurist, deshalb müssen wir uns hier ja so schrittweise nähern, da ja leider niemand mal den Umstand komplett zusammenfassen kann. Es steht ja nirgendwo geschrieben (bei den meisten Supermärkten) wie weit man so ein Ding mitnehmen darf..

NettoOpfer  24.09.2010, 21:16

Es ist auch kein Leihvertrag bzw. Pfand, weil die "Gebühr" gar nicht an den Besitzer gezahlt wird. (siehe auch meine AW)

Du hast gar nichts bezahlt und schon gar nicht den Einkaufswagen. Der Einkaufswagen ist Eigentum des Geschäfts. Verlässt Du das gelände damit, ist das Unterschlagung. Diebstahl ist es nicht, weil keine rechtswidrige Vornahme vorliegt. Der Einkaufswagen ist lediglich in Deinem Besitz und Du darfst nicht so darüber verfügen, wie der eigentümer. Comprende?

NettoOpfer  24.09.2010, 20:35

Was bitte? Aber sicher ist das ein astreiner Diebstahl.

Volker13  24.09.2010, 20:43
@NettoOpfer

Das ist kein Diebstahl, weil es an der notwendigen Wegnahme mangelt. Der Wagen wird ihm gegen Pfand zur Verfügung gestellt.

Aronphoenix  24.09.2010, 20:59
@Volker13

So sehe ich das auch.

NettoOpfer  24.09.2010, 21:13
@Aronphoenix

Der Einkaufswagen ist weg, damit ist die Wegnahme eindeutig erfolgt!

Volker13  24.09.2010, 21:28
@NettoOpfer

Dann lies man § 246 StGB i.V.m. § 242 StGB. Wenn Du lesen kannst, wirst Du den Unterschied herausfinden.

InfoDieter  24.09.2010, 21:52
@Volker13

Genau! Strafrechtlich liegt hier eine Unterschlagung und kein Diebstahl vor. Solange du dich mit dem Einkaufwagen auf dem Gelände des Supermarkt bewegt, bist du ja noch zum Besitz berechtigt. Erst in dem Moment, wo du das Gelände verlässt, eignet du dir die Sache rechtswidrig zu.
Das ist ein typischer Fall von § 246 StGB und kein Diebstahl i.S.d. § 242 StGB.

User635 
Beitragsersteller
 24.09.2010, 22:58
@InfoDieter

Jetzt wird es ja endlich interessant! Als Laie kann ich da leider nur interessiert mitlesen!

User635 
Beitragsersteller
 24.09.2010, 20:24

Mit der Unterschlagung bin ich mir nicht sicher. Geht man überhaupt sowas wie einen Vertrag ein?

Volker13  24.09.2010, 20:30
@User635

Schon mal was von konkludentem Handeln gehört?

User635 
Beitragsersteller
 24.09.2010, 20:40
@Volker13

Dein Kommentar macht doch hier gar keinen Sinn. Das gilt doch nur wenn beide Seiten genau wissen was sie tun - ich weiß hier aber nicht automatisch wie weit ich das Ding mitnehmen darf.

Volker13  24.09.2010, 20:45
@User635

@Spence Deine Fragen machen keinen Sinn. Du mietest ja auch kein Auto, um es dann nicht zurückzubringen. Auf der Kirmes bezahlst für den Autoscooter auch und nimmst das Gerät nicht mit nach Hause.

User635 
Beitragsersteller
 24.09.2010, 22:57
@Volker13

Dein Vergleich hinkt. Wenn du ein Auto mietest zahlst du dafür, du bekommst Regeln vorgelegt denen du zustimmen muss, und du darfst rumfahren wo du willst (Natürlich der StVO folgend und so, du verstehst sicher trotzdem meinen Punkt).

Das Mitnehmen von Einkaufswagen erfüllt den Straftatbestand des Diebstahls.

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§ 242 StGB Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Heißt im Klartext:

Der Einkaufswagen gehört dem jeweiligen Markt bzw. dem Unternehmen. Du bist nicht berechtigt diesen ungefragt mit nach Hause bzw. über die Grenzen des Marktes/Parkplatzes/Centers etc. hinaus zu befördern.

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Den Euro den Du hinein steckst, ist weder eine Bezahlung oder Kauf.

Es ist übrigens auch kein Pfand(!!!), da du das Geld ja nicht dem Markt aus Austausch hinterlässt um den Wagen benutzen zu dürfen.

Es ist lediglich ein Anreiz der Märkte, daß der Kunde den Wagen zurück bringt um an sein Geld zu kommen, damit die Wagen nicht wild auf den Parkplätzen stehen bleiben.

Würdest du dich mit dem Marktpersonal einigen, daß du z.B. 10,- hinterlässt um den Wagen mit nach Hause nehmen zu dürfen, dan wären diese 10,- ein Pfand.

Bei Diebstahl spielt es auch keine Rolle was du im Anschluss mit der Sache vor hattest, also vor hast ihn am nächsten Tag zurück zu bringen.

Ein Ladendieb der im Markt etwas in die Tasche steckt kann auch nicht sagen, daß ja vor hatte es an der Kasse zu bezahlen. Sobald eine Ware in der Jackentasche/Rucksack etc. verschwindet ist es ein versuchter Diebstahl und kann zur anzeige gebracht werden. Nach der Kasse ist es dann ein vollendeter Diebstahl.

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Es gibt übrigensn z.B. in Berlin Unternehmen die Fangprämien zahlen wenn jemand einen Einkaufswagen-Diebstahl beobachtet und meldet.

Da ein EKW , jenach Größe und Ausstattung, im Schnitt ab ca. 200,- kostet, ist es auch kein Diebstahl von geringwertigen Sachen (z.B. im Supermarkt der Verzehr unbezahler Ware), sondern ein richtiger.

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Um das Thema abzuschließen:

Früher kannte noch jedes Kind die einfache Regel, daß man Sachen die einem nicht gehören weder anzufassen noch mitzunehmen hat.

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Früher...

Hallo,

so wie du deiner Frage schilderst, hast du meines Erachtes nach den Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Du wolltest du dir den Wagen zueignen, "denn du hast ja 1 Euro dafür bezahlt". Das ist jedoch kein Kaufpreis, sondern lediglich ein Pfand, aber nicht für den Wagen an sich, sondern dass du den Wagen an die dafür vorgesehene Stelle zurückbringst. Zudem müsste, wenn tatsächlich ein Kauf stattfinden sollte, zunächst einmal Einigung zwischen Käufer und Verkäufer erzielt werden und dann erst die Übergabe. Findet das nicht statt, gibt's keinen rechtgültigen Kauf.

Auch eine Wegnahme fand statt. Zwar benutztest du den Wagen auf dem Supermarktgelände, aber du warst kein Besitzer, du befandes dich immer noch auf dem Supermarktgelände (streng genommen als Besitzdiener). Mit dem Entfernen von dem Supermarktgelände hast du die Sache weggenommen. Ich würde den Wagen schnell zurückbringen, denn wenn man dir draufkommt, wird es teuer. mfG Dabbel

nein man darf es nicht, der Einkaufswagen ist nur für das Gelände des Marktes bestimmt und der Chip berechtigt nicht in zu entwenden. Wenn Du Schwierigkeiten hast die Einkäufe nach Hause zu bringen, dann kauf Dir einen eigenen zweirädrigen Einkaufsbuggy, der reicht auch für größere Einkäufe problemlos aus und 15 bis 20 kg lass sich da ohne Schwierigkeiten transportieren. Außerdem fährt man leichter damit durch die Gegend und über die Bürgersteige.