Gilt eine aus dem Laden aus versehen mitgenommene Ware als Diebstahl?
Ich war mit meiner Tochter einkaufen und da sie noch Tintenpatronen brauchte, ist sie kurz zu dem Regal gegangen und hat sich das Päckchen wohl erstmal in die Hosentasche gesteckt. An der Kasse beim Aufladen hat sie es dann vergessen. Der Ladendetektiv hatte das wohl beobachtet und kam gleich zur Kasse um uns wegen Diebstahls zu beschuldigen. Darf er das? Hab ihm ja erklärt wie es war.
14 Antworten
Ja, das ist leider Diebstahl. Man darf nicht bezahlte Ware nicht in die eigenen Taschen stecken, sondern sollte die dafür vorgesehenen Einkaufskörbe benutzen.
Ware in eigene Tasche stecken + Kassenzone passieren = Diebstahl. Bei Deinem Link weiß ich nicht, was Du meinst.
Das -> ''... in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen ...''
... nach der Schilderung wars ja keine Absicht. Wobei ich mich der Meinung von einigen hier anschliessen würde und nach Ware in Tasche + Kassenzone passieren, auch schwer davon zu überzeugen wäre, dass das kein versuchter Diebstahl sein sollte.
Wenn man in das Geschäft geht, einen Wagen nimmt oder Korb, legt dort ware aus dem geschäft hinein. Beim Bummeln wird einem warm und man legt seine Jacke in den Wagen oder Korb oben drauf. wenn die ware nicht mehr sichtbar ist, ist es schon diebstahl, da sie aber noch im geschäft sind, besteht immer noch die möglichkeit das sie die ware bezahlen wollen. erst hinter der kasse wenn ersichtlich ist das sie nicht mehr vorhaben nochmal zurück zur kasse zu gehen weil ihnen etwas eingefallen ist das sie noch bezahlen müssen, dann ist es diebstahl. Mfg
Es ist schon vorher Diebstahl. Nur der Vorsatz ist schwer nachzuweisen, denn: "besteht immer noch die möglichkeit das sie die ware bezahlen wollen.". Das ist aber eine reine Beweisfrage. Der objektive Tatbestand wurde auch vor dem Passieren der Kasse erfüllt.(hM)
Ähm ja, wenn du es in die Hosentasche steckst, würde ich auch von Diebstahl ausgehen. Und wenn du dann auch noch vergißt, das zu bezahlen, dann ist es eigentlich eindeutig Diebstahl. Zwar gilt in Deutschland, daß man dir eine Schuld nachweisen muß, aber in dem Fall kommst du nicht glaubwürdig rüber. Und mal ehrlich. Schon allein um den Verdacht des Diebstahls nicht zu unterliegen steckt man solche Ware doch nicht in die Hosentasche!
Vollkommen Richtig! Seh ich auch so, DH dafür
Logisch, wer nicht bezahlt hat gestohlen. Die Ware hat nix in der Hosentasche zu suchen bevor sie nicht bezahlt wird.
Also, Sie waren MIT IHRER TOCHTER einkaufen. Sie wussten das IHRE Tochter noch Patronen benötigt, das sie zum Regal ist um sie zu holen. Haben sie ihre Tochter an der Kasse vor dem Bezahlen gefragt ob sie denn welche gefunden hat, und wenn ja, wo sie dann sind?????????? Sie haben die Aufsichtspflicht über das Kind. Ich sehe in meinem Beruf jeden Tag solche Dinge, höre mir auch die Glaubwürdigsten Schilderungen einer Tat an, aber vor dem Gesetz ist es Diebstahl. § 242 StGB. Es ist in der Regel aber so, das man eine Anzeige bekommt, dafür eine Bearbeitungsgebühr bezahlt und erst einmal für 1 Jahr Hausverbot bekommt. Ich weiß jetzt nicht wie alt ihre Tochter ist, aber das Hausverbot gilt für Ihre Tochter, sie darf dieses Geschäft nur mit einem Erwachsenen betreten. In den meisten Fällen bekommen sie eine Kopie der Anzeige, wo das Original zur Geschäftsleitung geht und diese entscheidet über die Anzeige. Es ist aber so das man sich selten damit Auseinander setzt und diese gleich der Rechtsabteilung übergibt. Von dieser bekommen sie dann einen Bescheid wo sie in der Regel noch einmal die möglichkeit haben den Sachverhalt zu schildern, wenn es Glaubhaft ist wird man, je nach Alter ihrer Tochter über das Verfahren Entscheiden. Meine Empfehlung dazu, gehen sie zu der dem Geschäftsführer/in und Sprechen mit Ihm/Ihr darüber. Mfg
"Vor dem Gesetz ist es Diebstahl". Nein, nicht ohne Vorsatz. Und der Mutter wird auch nicht das Verhalten des Kindes einfach "zugerechnet". Der Spruch "Eltern haften für ihre Kinder" stimmt so nämlich nicht.
Aber nicht im Sinne des StGB http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html