Wie und wo muss man die Fangprämie bezahlen wenn man beim Ladendiebstahl erwischt wurde?
Guten Abend, ich bin 18 Jahre alt und wurde vor ca. 7 bis 8 Monaten beim Klauen von Kopfhörern im Wert von ca. 20€ erwischt. Mir wurde schon vor Ort gesagt dass ich 50€ als Fangprämie zahlen müsste. Seid dem habe ich gewartet dass irgendein Schreiben, ein Brief, wie auch immer an mich gesendet wird welcher eine Rechnung oder der gleichen enthält und einen Überweisungsbogen oder Bankdaten. Kam nicht...nur ein Brief dass das Verfahren gegen mich eingestellt wurde. Also dachte ich mir nach einiger Zeit dass die Ladendetektive vielleicht einfach ein Auge zu gedrückt haben...wie auch immer. Nun kam gestern ein Brief von einem Anwalt welcher die Gegenseite vertritt an, welcher von mir nun ca. 73€ verlangt (50€ Fangprämie + Anwaltskosten). Darin steht außerdem noch ich hätte zwei Wochen Zeit und solle mir gut überlegen ob ich bezahle oder nicht, da die Sache sonst auf gerichtlichem Wege geklärt werden müsste.
Jetzt habe ich eine Bekannte gefragt und die meinte ich hätte persönlich vorbeigehen sollen und das Geld dort bezahlen sollen. (Trotz einem Jahr Hausverbot?..)
Stimmt das? Habe ich also die ganze Situation mehr oder weniger falsch verstanden oder war die Annahme noch ein Schreiben mit Rechnung und Bankdaten zu erhalten richtig?
Danke für Ihre Zeit und Ihre Mühe...Liebe Grüße!
6 Antworten
Zuerst einmal, ist dort tatsächlich von "Fangprämie" die Rede? Denn die Fangprämie ist das Geld, das jemand bekommt der einen Ladendieb erwischt. Das was der Ladendieb ggf. bezahlt ist eine Vertragsstrafe oder Strafgebühr.
Wie ist denn die ganze Sache damals abgelaufen? Wurde dir ein Schriftstück mitgegeben wo alle notwendigen Daten angegeben waren. Oftmals haben die Läden Vordrucke mit mehreren Ausführungen/Kopien. Wenn dir damals nur so beiläufig mündlich gesagt wurde, dass es noch eine Vertragsstrafe gibt, dann ist das nichtig. Denn erzählen tun die Leute viel wenn der Tag lang ist.
Wie gesagt, man hätte dir damals alle notwenigen Informationen schriftlich geben und dir eine Frist setzen müssen. Haben sie dies nicht getan, haben sie dir gar nicht die Möglichkeit gegeben rechtzeitig handeln zu können und können nun nicht von dir auch noch Anwaltsgebühren verlangen.
Schildere das so in einem Antwortschreiben und gib an, dass du ja gewillt bist zu zahlen, nur bisher dir die Möglichkeit gar nicht gegeben wurde (wenn dem denn so ist). Denn die Forderung der 50,- ist jedenfalls nach wie vor rechtmäßig.
Guten Tag,
üblich ist die Zahlung sofort in Bar beim Ladendetektiv oder an der Ladenkasse. Es kann auch sein, dass der Betreiber einen Brief nach Hause schickt.
Wenn in dem von dir akzeptierten Vertrag (vermutlich an der Tür am Ladeneingang aushängend) nicht explizit steht bis wann die Vertragsstrafe, in welcher Form und wie zu zahlen ist, bist du nie in einem Zahlungsverzug gewesen.
Die Schuld besteht natürlich dennoch, 3 Jahre lang bis sie verjährt ist. Wenn der Gläubiger von dir eine Zahlung haben will muss er dich anmahnen und dir eine konkrete Frist setzten. Dieser musst du dann nachkommen. Die erste Mahnung muss immer kostenlos sein und darf mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden, du konntest ja vorher nicht wissen wann du bezahlen sollst.
Wenn der Gläubiger meint er müsse sich dafür einen Anwalt nehmen muss er die Kosten für den Anwalt auch selber tragen. Erst wenn man als Gläubiger freundich sein will und eine zweite oder eventuell sogar dritte Mahnung schickt kann man die Gebühren für die Mahnung auf den Schuldner umlegen aber hier sicher auch keine 23€. Man spricht hier von ca. 3,50€.
Da du dir ja nicht mehr sicher bist ob an der Tür ein konkreter Termin steht bis wann gezahlt werden muss müssen wir davon ausgehen, dass du bereits im Zahlungsverzug bist. Damit solltest du 53,50€ überweisen und in den Verwendungszweck schreiben "gekürzt, bitte im Begründung der restlichen Kosten)
wenn, würde ich nur die Fangprämie (50€) zahlen nicht die Anwaltskosten. Schadensminderungspflicht. Die hätten dir auch einfach einen Brief schicken können.
gerne doch
In dem Schreiben steht doch sicher eine Kontonummer, wohin du das Geld überweisen kannst, unter Angabe des Aktenzeichens oder Betreffs.
Ja genau! Aber das ist ja das Anwaltsschreiben. Ich dachte ich bekomme da ein extra Schreiben von den Ladendetektiven. Und jetzt kam eben auf Grund von Nichtzahlung das Anwaltsschreiben rein^^ Ich hätte ja bezahlt wenn ich gewusst hätte an wen und wohin...
Das Anwaltsschreiben wird das 1. Schreiben sein. Die haben einen Anwalt beauftragt, das Geld einzutreiben. Und auf dem Anwaltsschreiben wird doch eine Kontonummer stehen? Und ein Aktenzeichen?
Ja Kontonummer und Aktenzeichen sind vorhanden.
Das Problem ist ja nun dass jetzt mehr als nur 50€ verlangt werden nämlich noch zusätzlich ca. 23€ Bearbeitungsgebühr für den Anwalt. Also über 70€ ...
Anwälte wollen auch leben.
Die Ladendetektive sind Angestellte des Inhabers. Die können keine Vertragsstrafe eintreiben. Und ne Rechnung kann man dir auch nicht schicken, weil es eben eine Vertragsstrafe/oder Schadenersatzleistung ist und keine Warenlieferung oder Dienstleistung oder dergleichen. Zahl einfach und gut is. Der Anwalt wird nicht klein beigeben.
Du kannst das Ganze natürlich anfechten, der Forderung widersprechen, aber auch das kostet Zeit und Nerven.
Ja gut da hast du Recht. Aber mal angenommen die hätten erst gar keinen Anwalt eingeschaltet...woher soll ich dann wissen wohin ich das Geld bezahlen soll ?
hätte, hätte, Fahradkette - dann hätten sie dir wohl selbst eine Mitteilung zukommen lassen.
Es kann kein 3. nach Einstellung des Verfahrens Geld von dir verlangen, auch wenn da so ein hergelaufener Anwalt mit Drohungen daherkommt.
Der soll dir erst mal einen Rechtsgültigen Nachweis zuschicken. Der Trottel...
Unterscheide bitte Straf und Zivilrecht. Wenn man in ein Ladengeschäft reingeht findet man meist Seitenlange AGBs an den Türen die jeder akzeptiert der da rein geht.
Dort sind meist Vertragsstrafen für Diebstahl und teilweise auch noch für andere dinge aufgeführt. Wenn man diesen Vertrag bricht muss man eine Vertragsstrafe zahlen und bekommt eine Anzeige wegen Ladendiebstahls.
Das Strafrechtliche Verfahren wird meist wegen Geringfügigkeit eingestellt. Die Strafe aus dem geschlossenen Vertrag mit dem Ladenbetreiber bleibt unabhängig davon bestehen und kann auf Zivirechtlichenweg auch eingeklagt werden bis zum gültigen Titel und dann klingelt der Gerichtsvollzieher.
Wer hier wohl der Trottel ist? Natürlich kann die vereinbarte Vertragsstrafe zivilrechtlich auch nach Abschluss des Strafverfahrens gefordert werden und ist zu zahlen.
Das wäre eine Idee...danke für die Antwort!