Bekomme Kaution nicht zurück, kann ich letzte Miete einbehalten?

10 Antworten

Was bedeutet, daß der Vermieter Deine Kündigung nicht akzeptieren möchte? Wenn Du fristgerecht gekündigt hast, kommt er da ja nicht drumherum.

Wenn Du die letzte Miete einbehältst, hat das erst mal gar keine Konsequenzen... Das wird dann durchaus mit der Kaution verrechnet.

Vergiß nur nicht, die Wohnung ordnungsgemäß abzugeben - notfalls nimmst Du Dir einen Zeugen und fertigst ein Protokoll an, mit Fotos.

Ich würde mich an Deiner Stelle trotzdem vorsorglich an den Mieterverein wenden. Der weiß sicherlich auch Mittel und Wege, die Kaution von einem im Ausland sitzenden Vermieter zu kommen.

Auskunft  27.01.2010, 14:01

Die Konsequenzen wird ihr dann der Anwalt des Vermieters mitteilen.

anjanni  27.01.2010, 14:04
@Auskunft

Auskunft, das stimmt schon. Aber was kann denn passieren? Fristlose Kündigung gibt es erst nach zwei nichtbezahlten Monatsmieten...

Auskunft  27.01.2010, 14:19
@anjanni

Dazu hat "humoer" auf finanzfrage.net eine Antwort gegeben:

"beantwortet von humoer am 15. Oktober 2009 11:52

Wird die Zahlungsverpflichtung auch nach einer Mahnung vom Mieter nicht bestritten, kann der Vermieter wegen der ausstehenden Mieten auf die geleistete Kaution zurückgreifen.

Der Vermieter ist hierzu aber nicht verpflichtet. Er muss also nicht ausstehende Mieten aus der Kaution tilgen, sondern kann den Mieter auch wegen Zahlungsverzuges verklagen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Vermieter mitteilt, er möge die ausstehenden Mietzahlungen doch mit der Kaution verrechnen. Dies ist besonders am Ende des Mietverhältnisses von Bedeutung. Stellt der Mieter 3 Monate vor Ende des Mietverhältnisses seine Mietzahlungen mit dem Hinweis auf die Verrechnung mit der Kaution ein, wird er säumig und kann vom Vermieter auf Zahlung verklagt werden. Er muss dann nicht nur Zinsen auf die ausstehenden Mieten zahlen, sondern trägt auch die gesamten Prozesskosten.

Mehr dazu z.B. hier http://www.mietrecht-ratgeber.de/mietrecht/miete/content_03.html"

Würde ich auch bei nur einer ausstehenden Miete nicht riskieren.

Wenn der Vermieter die Kaution unbegründet zurück hält, dann würde ich die letzte Miete nicht mehr zahlen.

Wenn Du Deine Kündigung fristgemäß eingereicht hast, dann sollte das nicht Dein Problem sein, wenn er sie nicht akzeptiert.

Im schlimmsten Fall, würde der Vermieter Klage einreichen, um seine letzte Miete zu erhalten. Er müßte dann auch begründen, warum er die Kündigung nicht akzeptierte -und warum er die Kaution einbehalten hat.

Wenn Du Dich an die Kündigungsfrist gehalten hast -und die Wohnung im guten Zustand ist, dann hätte ich keine Bedenken, die Miete nicht zu zahlen. Wer weiß, ob man sonst überhaupt noch was zurück bekommt.

LG: Christian

Eine Kaution kann man nicht "abwohnen", denn sie ist nicht als Ersatz für Mietzahlungen, sondern für vom Mieter verursachte Mängelbeseitigung gedacht. Desweiteren ist der Vermieter berechtigt, die Kaution noch bis 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses einzubehalten. Hat er bis dahin nicht alle Nebenkostenabrechnungen erstellt, kann er außerdem noch einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Kosten (das bedeutet in deinem Fall, daß er die Kaution - angenommen der Abrechnungszeitraum für NK beträgt 01.01. bis 31.12 - noch mindestens bis zum 31.12.2010 einbehalten darf. Hierzu gibt es bereits ein Urteil vom BGH vom 18. Januar 2006. - VIII ZR 71/05. Fällig wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution jedoch nicht bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Vielmehr ist dem Vermieter, wie der Senat entschieden hat, nach Beendigung des Mietvertrages eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig (BGHZ 101, 244, 250).

Schon daraus folgt, dass es dem Vermieter jedenfalls bis zum Ablauf der ihm zuzubilligenden Abrechnungsfrist gestattet ist, die Kaution in der Höhe einzubehalten, die zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis angemessen ist; anderenfalls würde die Mietkaution ihrer Sicherungsfunktion nicht gerecht (vgl. auch BGHZ aaO, 251 zum Fortbestand des Zurückbehaltungsrechts nach Ablauf der Abrechnungsfrist bei Gegenforderungen des Vermieters).

Wenn Dir der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlen will, bleibt Dir nichts anderes übrig, als den Klageweg zu bestreiten.

V hat bis 6 Monate Zeit Kaution zurück zu zahlen.

Miete kürzen = nein, könnte Ärger bringen. WEnn ihr pockern wollt = ich weiß nciht was V macht.

Wieviel Monatsmieten hast Du denn als Kaution ihm gegeben? Warum will er die Kündigung nicht akzeptieren? Das sind Fragen die mußt Du beantworten ,dann kann man auch gute Ratschläge geben.