stellungnahme für das amtsgericht

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Hallo "alf1979",

ich bin von einer hier antwortenden Userin hinzugerufen wurden.

Zunächst wäre der tatsächliche Verfahrensausgang zu klären, allein mit der Angabe; "Ich habe Recht bekommen" lässt sich nicht allzu viel anfangen. Leider sind auch Ihre übrigen Angaben etwas dürftig (u.a. zur Höhe des Streit- bzw. Gegenstandswertes, ob und inwieweit Ausgleichsanspruch der Gegenseite u.a.) und teils unschlüssig. Der Umstand, dass die Gegenseite rechtsschutzversichert sein soll, ist hier weniger von Belang, da sich der Rechtsschutzversicherer die verauslagten Kosten von der unterliegenden Partei erstatten lässt, unterliegt hingegen deren Versicherter, so tritt unter bestimmten Voraussetzungen für ihn ein und trägt ferner sämtliche der obsiegenden Gegenpartei entstandenen Kosten.


Wenn ich Ihre bisherigen Angaben richtig deute, war gegen Sie wegen der streitigen Forderung von der Gegenseite ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt worden, wobei Sie dem folgenden Mahnbescheid widersprochen haben, sowie die Gegenseite für diesen Fall beantragt hat, dass ein streitiges Verfahren durchzuführen sei.

Demnach beantworten Sie bestenfalls zunächst die von "Kilse" gestellten Fragen:

  • Haben Sie ein Urteil erhalten oder ggf. einen Vergleich mit der Gegenseite geschlossen?
  • Was steht im Urteil bzw. Beschluss hinsichtlich der Kosten?
  • Liegt, zu Ihrer Kenntnis per Zustellung ein Kostenfestsetzungsantrag (kurz: KFA) der Gegenseite nach § 103 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) vor? Wenn ja, stellen Sie bitte den Wortlaut zumindest auszugsweise ein.
  • Liegt etwaig in Ihrem Fall (gesondert) ein Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) vor? Wenn ja, stellen Sie bitte den Wortlaut zumindest auszugsweise ein.

In aller Regel verhält es sich so, dass der im Prozess Unterliegende sämtliche Kosten, damit auch die verauslagten Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat. Hat in Ihrem Fall die Gegenseite den Prozess verloren und es wurde kein Vergleich (hinsichtlich der Kosten vgl. §98 ZPO) geschlossen, so würde diese demnach sämtlich entstandene Kosten tragen müssen. Wurde das Verfahren jedoch nur teilweise gewonnen, wird in aller Regel eine Kostenquote im Verhältnis zum gewonnenen Teil zu und den eigentlich Anträgen (der Kläger beantragt für gewöhnlich, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen) entstehen. Jedoch kümmert sich das Gericht von sich aus insoweit nicht um die gegnerischen Anwaltskosten, sondern alleine um die Verfahrenskosten.

Sofern Sie mit materiellrechtlichen Gegenansprüche (z.B. Schadensersatzforderungen gegen den Antragsteller/die Gegenseite) aufrechnen können bzw. Ihre Ansprüche die von der Gegenseite zur Festsetzung beantragten Gebühren sogar übersteigen oder rechnerische Fehler in der Aufstellung der Gegenseite (zumeist aber eher unwahrscheinlich) anbringen wollen, so können Sie einen Widerspruch bei näherer Bezeichnung solcher Umstände nebst erforderlicher Nachweise in eigenen Worten einlegen, eine besondere Form ist nicht vorgegeben. Möglich ist ein solcher Widerspruch auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gericht, von wo der KFA stammt - bitte zur Glaubhaftmachung erforderliche Unterlagen nicht vergessen.

Nach erfolgter Rückmeldung mit genaueren Angaben zu den erfragten Umständen, will ich alternativ gerne mit Formulierungsbeispielen im Hinblick auf einen Widerspruch zum KFA aufwarten.

Insofern Sie zum KFA der Gegenseite nicht Stellung nehmen aber dennoch die 10-Tages-Frist wahren wollen, teilen Sie als Beklagter einfach mit, dass Sie keine Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag des Klägers einreichen wollen. Es ist allerdings eine Stellungnahme nicht zwingend, insbesondere wenn Sie keine tragfähigen Einwendungen erheben wollen oder können. Wenn innerhalb der genannten Frist keinerlei Stellungnahme beim Gericht eingeht, werden die Kosten anschließend nämlich antragsgemäß in einem Kostenfestsetzungsbeschluss (kurz: KFB) festgesetzt, etwaige Mißstände dahingehend werden dabei in aller Regel per Zwischenverfügung erwähnt.

Überdies ist zwischen der im Urteil enthaltenen Kostengrundentscheidung und einem Kostenfestsetzungsbeschluss zu unterscheiden.

Gegen eine Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache wäre im Übrigen dann die sofortige Beschwerde (vgl. u.a.: §§ 99 II, 511, 567 ZPO zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht der 1. Instanz die Berufung im Urteil zugelassen hat.


Zusammenfassend also lohnt es sich, mit den notwendigen Unterlagen in dieser Angelegenheit bei der Rechtsantragstelle (kurz: RASt.) am Amtsgericht vorzusprechen und sich dort die Sachlage erläutern zu lassen, sowie Ihre Möglichkeiten zu erörtern, wie "Kilse" und teils auch andere Vorredner richtig andeuten. Man hilft Ihnen auf höflich-sachliche Anfrage dort bestimmt weiter.

Den Umfang meiner Ausführungen bitte ich indessen zu entschuldigen.

Kilse  09.05.2012, 16:44
DH
Gina02  09.05.2012, 19:10
@Kilse

Ich schließe mich gene an!

Semmel76  09.05.2012, 19:20
@Gina02

Vielen Dank @ "Kilse" und "Gina02" - das freut mich sehr. :-)

Semmel76  14.05.2012, 09:52
@Semmel76

Danke @ "alf1979" für den Stern. :-)

Wer hat bei Gericht den Antrag gestellt, du oder er? Wenn er den Antrag gestellt hat, zahlt er, bzw teilweise seine Rechtsschutzversicherung, hat er PKH gestellt?

alf1979 
Beitragsersteller
 08.05.2012, 12:59

er hat alle anträge gestellt sowohl den mahnbeischeid wie auch das anschließende einfach verfahren.

alf1979 
Beitragsersteller
 08.05.2012, 13:00
@alf1979

er hat keine prozesskostenbeihilfe beantragt, ich glaube aber das er eine rechtsschutzversicherung hat. da er mir in diversen e-mails immer davon berichtet hat und mir damit gedroht hat

kaesefuss  08.05.2012, 13:06
@alf1979

Wer die Musik bestellt zahlt, wenn er verliert. Das Gericht will seine Kosten erstattet bekommen und er scheint nicht zahlen zu können.

Kilse  08.05.2012, 13:11
@kaesefuss

Meine letzte Auskunft meiner Rechtschutzversicherung: "Wenn sie verlieren, zahlen Sie". Ja klar, ich erwäge zu wechseln.

Wenn Du recht bekommen hast,Warum sollst Du denn Gerichtskosten bezahlen.Der Verlierer Bezahlt die Kosten allein.

user1673  08.05.2012, 12:23

... außer, das Gericht beschließt etwas anderes, wie in diesem Fall.

Dackelmann888  08.05.2012, 18:46
@user1673

Kann Es normalerweise nicht.

Wie genau ist die Kostenaufteilung in dem Urteil, das Dir vorliegt, aufgeschlüsselt?

Für mein Verständnis:

  • Gebühren = Gerichtskosten
  • Rechtsanwalt = Anwaltskosten

Dass die Gegenseite versucht, möglichst viel von der anderen Seite zu erhalten, ist fast schon legitim ;-) aber bitte schau Dir die Sprache in dem Urteil genau an. Zur Not kannst Du bei Gericht anrufen und nachfragen, wie das Urteil in der Passage zu verstehen sei.

Bevor das geklärt ist, bitte keine Stellungnahme. Du hast nach meinem Wissern, für ein solches Schreiben 4 Wochen Zeit, oder steht in dem heute erhaltenen Schreiben eine andere Frist?

alf1979 
Beitragsersteller
 08.05.2012, 12:58

nein, ich habe dafür nur 10 tage zeit,da steht auch nur das ich eventuell eine stellungnnahme abgeben soll. ich dem urteil steht das ich mich an den verfahrenskosten beteiligen soll.

Kilse  08.05.2012, 13:09
@alf1979

ich habe mal jemanden hier angeschrieben, auf Deine Frage verwiesen und um Hilfe gebeten. Warte mal bitte ab, allerdings ist er nicht unbedingt täglich online. Ich hoffe, heute ist "täglich".

Kilse  08.05.2012, 13:12
@Kilse

Hast Du eine Verbraucherberatung in der Nähe? Dort werden gegen kleines Geld auch Auskünfte erteilt.

Kilse  08.05.2012, 13:16
@Kilse

Schau mal bitte, was ich hier gefunden habe:

http://www.schleswig-holstein.de/AGKIEL/DE/Service/A_Z/V/Verfahrenskosten.html

"Wer trägt die Kosten am Ende?

In einem Zivilrechtsstreit trägt in der Regel derjenige die Gebühren, der den Prozess verliert. Wer entsprechend einer Klage verurteilt wird, muss also der Gegenseite nicht nur die Forderung bezahlen, sondern auch die Gerichtsgebühren und die Rechtsanwaltskosten erstatten. Wer die Kosten zu tragen hat, entscheidet das Gericht im Urteil. Danach werden die Kosten der Höhe nach genau festgesetzt.

In der Zwangsvollstreckung muss der Schuldner seinem Gläubiger die Vollstreckungskosten erstatten. "

Was steht jetzt genau in Deinem Urteil, wie das aufgeteilt ist.

Da hilft nur noch die Rechtsschutzversicherung

alf1979 
Beitragsersteller
 08.05.2012, 12:16

habe aber keine.