Haus mit Nießbrauchrecht - was tun?
Es geht um folgendes: Haus (BJ.1960) mit Grundstueck wurde vom Vater auf den Sohn uebertragen, mit Grundbucheintrag, in dem steht, dass der Vater und seine Frau (Stiefmutter) lebenslanges Wohnrecht in dem Haus haben. Nun ist der Vater verstorben und seine Frau hat einen gesetzl. Betreuer. Als der Vater noch lebte, hat er das Haus außen und innen "in Schuss" gehalten, d.h. tapeziert, gestrichen kleinere Reparaturen erledigt usw. Der Betreuer will nun von all dem nichts wissen und steht auf dem Standpunkt, dass der Eigentuemer (Sohn) fuer alles aufkommen muß, was das Haus und das Grundstueck betrifft. Es hat aber den Anschein, dass der Betreuer das Geld der alten Dame in die eigene Tasche steckt und sich daher vehement dagegen wehrt, irgendetwas für das Haus zu bezahlen. Ist dem Sohn die Konsultation eines RA anzuraten, oder ist das ein hoffnungsloses Unterfangen?
6 Antworten
Der Betreuer ist im Recht. Wohnrecht hat nichts mit Unterhaltung des Grundstückes zu tun. eventuell muss die Wohnberechtigte lediglich Nebenkosten entrichten.
Von einem Anwalt ist auch keine andere Meinung zu erwarten. Maximal kosten ! Somit wird wohl der Sohn die kosten am haus tragen müssen. LG Alex
Wen ein Betreuer nicht funktioniert kann man per Gericht einen wechsel veranlassen. Ich würde einen RA Beratung hinzuziehen. Die Frage ist ja wer kommt für die laufenden Kosten auf. Solange die Eingetragen Personen im Haus wohnen müssen sie die Kosten tragen. Darüber müsste es einen Vertrag geben. Der ist beim RA und Amtsgericht hinterlegt.
Je nachdem was genau im Vertrag steht, davon ist abhängig wie es weiter geht. Ein Rechtsanwalt wäre sicher anzuraten, wenn es keine andere Möglichkeit der Regelung gibt.
Woher immer diese unbegründete Angst, ein Berufsbetreuer würde sich etwas selbst in die Tasche stecken? Er muss dem Gericht regelmäßig Rechnung mit Einzelnachweisen legen. Der Nießbrauchsberechtigte hat lediglich für die Erhaltung des Grundstücks in seinem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Für den Rest ist der Eigentümer verantwortlich, sofern er dies nicht explizit auf den Nießbrauchsberechtigten abgewälzt hat. Sollte der Betreuer für den Betreuten o.g. Geschäfte nicht besorgen, obwohl sie in seinen Aufgabenkreis fallen, steht der Rechtsweg offen.
In der Überschrift ist von eindm Nießbrauch die Rede. Später bezeichnet er es als Wohnrecht. Da für das Wohnrecht die Vorschriften über den Nießbrauch großteils Anwendung finden, ändert sich am Ergebnis nichts.
Hier wurde kein Nießbrauch eingetragen sondern nur das Wohnrecht.