Kaufvertrag Wohnung - Kaufpreisausweisung
Hallo zusammen,
ich möchte mir eine Wohnung kaufen. Jetzt wurde mir der Kaufvertrag zugesendet. Das meiste das drinsteht und mir erst seltsam vorkam konnte ich mir durch einlesen klären. Ich habe aber noch Probleme bei der Formulierung oder dem Sinn der folgenden Textpassage. Insbesondere auf den Fett-markierten Teil
Beginn der Vorpassage:
Der vereinbarte Kaufpreis von 55.000,00 - i. W. Euro fünfundfünfzigtausend
ist in voller Höhe zur Zahlung fällig zwei Wochen nach Absendung einer Mitteilung des amtierenden Notars an den Käufer per Einwurf-Einschreiben mit Durchschrift für den Verkäufer, worin bestätigt wird, dass
die für den Käufer bewilligte Vormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist,
dem Notar die erforderliche Verwalterzustimmung samt Nachweis der Verwaltereigenschaft in grundbuchtauglicher Form auflagefrei vorliegt,
Ende der Vorpassage
Beginn der betreffenden Textpassage
*...dem Notar für alle der Vormerkung des Käufers im Rang vorgehenden und nach dem Inhalt dieses Vertrages zu beseitigenden Belastungen sämtliche Lastenfreistellungsunterlagen in grundbuchtauglicher Form bedingungslos vor-liegen oder nur unter solchen Auflagen, die im Rahmen der Kaufpreisausweisung erfüllbar sind.
Die laut Fälligkeitsbestätigung des Notars von eingetragenen Berechtigten zur Lastenfreistellung geforderten Ablösungsbeträge hat der Käufer ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit unmittelbar an die betreffenden Berechtigten für Rechnung des Verkäufers in Anrechnung auf den Kaufpreis zu zahlen. Insoweit tritt der Verkäufer seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung an diese(n) abzulösenden Rechtsinhaber ab. Auf Zugang der Annahmeerklärung(en) wird vom Verkäufer verzichtet. Der Verkäufer bleibt hinsichtlich der so abgetretenen Teile des Kaufpreisanspruches jedoch zur Mahnung, Fristsetzung u.ä. berechtigt*
Ende Textpassage
Kann mir einer sagen ob dies eine normale Formulierung ist, oder ist da irgendein Hacken der mich zu irgendwelchen Kosten etc. verpflichtet?
Danke im Voraus
Christian
4 Antworten
Die konkrete Frage ist von den Kollegen schon beantwortet worden. Dennoch möchte ich noch etwas Grundsätzliches beitragen.
Es erschreckt mich immer wieder, dass Käufer und Verkäufer im Rahmen von Grundstückskaufverträgen Rat von Dritten (meist Laien) einholen, ohne direkt den Notar zu fragen.
Ein Notar ist ein unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Parteien. Hierbei betreut er die Beteiligten bei diesem folgenreichen Rechtsgeschäften. Er entwirft Verträge und berät die Parteien. Er hat sich davon zu überzeugen, dass bei Beurkundungen der Wille der Beteiligten unzweideutig niedergeschrieben wird. Er sorgt bei der Vertragsgestaltung dafür, dass Risiken vermieden und die Beteiligten über solche aufgeklärt werden. Deshalb ist gerade bei Grundstückskaufverträgen die Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben.
Der Notar ist also kein überteuerter „Vorleser“ , sondern eine notwendige und sinnvolle „Einrichtung“ .
Fazit: bei so schwedrwiegenden Dingen keine „Laien“, sondern lieber gleich den erfahrenen Notar fragen, es ist seine Aufgabe professionelle Antworten zu geben. Beste Grüße
Völlig normale Vogehensweise, die Ihnen die Kosten der Hinterlegung erspart, da Sie mit befreiender Wirkung u.a. unmittelbar an die im Gundbuch eingetragenen Gläubiger zur Lastenfreistellung des Grundbesitzes hinsichtlich nicht übernommener Lasten leisten können! Der Notar beschafft vorab die Löschungsbewilligungen, bevor er Ihnen die Fälligkeitsmitteilung sendet.
Ja, das ist normal, dass das kein normales Deutsch ist. Der Notar ist allerdings verpflichtet, dir dies verständlich zu erklären und dich ggf. auf Fallstricke aufmerksam zu machen. Deshalb, ruf ruhig beim Notar an und frag' nach, wenn du etwas nicht verstehst.
Der Text ist in Ordnung. Lass Die aber vom Notar den Text ruhig vor der Unterschrift erklären.