Bedeutung § 154 Abs.1 Strafprozessordnung

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Es bedeutet, daß man offenbar schon wegen einer anderen Straftat angeklagt ist oder verurteilt und aufgrund dieser bereist verhängten oder zu erwartenden Strafe, dieses Verfahren vorerst eingestellt wurde. Jedoch unter gewissen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden könnte.

http://dejure.org/gesetze/StPO/154.html

Für den Beschuldigten hat das zur Folge, dass in dieser Angelegenheit von der Strafverfolgung abgesehen wird und daher keine Verurteilung zu erwarten hat. Offensichtlich steht gegen ihn eine Verurteilung an, in deren Verhältnis die in Rede stehende Sache unbedeutend und auf das zu erwartende Strafmaß ohne Bedeutung ist.

Hi,

Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder

Quelle

http://dejure.org/gesetze/StPO/154.html

Das heißt daß das Verfahren gegen denjenigen eingestellt ist, er hat in dieser Sache keine weitere Verfogung oder Konsequenzen mehr zu erwarten...

Ich würde mich mit dem Gegeben zufrieden geben, oder aber tatsächlich den Link von BGNature anklicken.

Das da alles Geschriebens zu verstehen setzt allerdings nicht nur eine 1 in Deutsch voraus, dazu braucht man auch noch juristisches Denkvermögen.