Können Beschuldigte meine Adresse auf dem Schreiben der Staatsanwaltschaft entnehmen?
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu einem Schreiben von der Staatsanwaltschaft. Ich habe vor einigen Wochen eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben. Die richtete sich gegen zwei Typen, die mich bestohlen haben und die ich vorher nicht kannte. Ich habe vorgestern ein Schreiben erhalten, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. In meinem Schreiben sind die Namen und die Adressen der Beschuldigten vollständig angegeben. Da die beiden ziemlich agressiv waren und scheinbar, nachdem ich sie angezeigt habe, auch noch einige Autos demoliert haben, habe ich etwas Angst, dass in dem Schreiben, das sie von der Staatsanwaltschaft bekommen haben, auch meine vollständige Adresse drin steht :( Weiß von euch vielleicht jemand, ob es so ist? Ich würde gerne wieder ruhig schlafen können. Vielen Dank schonmal im Voraus!
6 Antworten
Die Beschuldigten erhalten formlos die Mitteilung, daß das Verfahren gegen sie eingestellt wurde. Der Name des Anzeigeerstatters steht da nicht drin. Allerdings hat ein von ihnen beauftragter Anwalt das Recht auf Akteneinsicht. Er kann die Auskunft über die Person des Anzeigeerstatters dann weitergeben. Ich hab selten erlebt, daß Beschuldigte das gemacht haben, weil sie nämlich erstmal einen Vorschuß an den Anwalt zahlen müßten.
Falls Du sie beschuldigt hast, haben die schon mit der Anzeige deine Adresse bekommen.
Dort steht dann nämlich."XY wohnhaft in ..., beschuldigt sie des Diebstahls."
GENAU so is das.
Beide haben recht, es handelt sich aber nicht um ein zivilrechtliches Verfahren. Also ist der Hinweis von iwanttobelieve unnötig und Du kannst ruhig schlafen.
Die Antworten von Netzotto und angy gefällen mir sehr gut :) Aber die Antwort von Iwanttobelieve macht mich wieder stutzig :( ...Wer hat denn jetzt recht???
Nein , aber Anwälte haben Akteneinsicht
Sowas Dummes! Das würde höchstens bei einem zivilgerichtlichen Fall so formuliert.
Her geht es aber um ein Strafdelikt.
Da lautet die Formulierung:
Sie werden des Diebstahls beschuldigt, begangen am 00.00.00 um 00.00 Uhr im Geschäft XY in YZ.
Der ursprüngliche Anzeiger ist zwar der Geschädigte und vielleicht auch ein Zeuge, aber die Anzeige erstattet der Staat.
Selbstverständlich kann der Anwalt der Beschuldigten Akteneinsicht verlangen und dabei die Namen lesen. Ist allerdings die Ermittlung noch nicht abgeschlossen, so kann dem Verteidiger die Einsichtnahme verweigert werden, wenn durch die Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte, § 147 Abs. 2 StPO.
Der Verteidiger darf später, nach Abschluss der Ermittlungen, Fotokopien der Akten anfertigen und diese seinem Mandanten zur Kenntnis geben.