auto vor dem tot geschenkt bekommen zurückgeben an erben?
Hallo alle zusammen, möchte gern wissen: Im August bekamen wir von unserem Freund ( 65) dessen Pkw geschenkt. Das heisst : Wenn er verstirbt , und das ist jetzt leider im November der Fall geworden, sollen wir das Auto bekommen. Das hat er uns schriftlich mit einem Vertrag bestätigt. Zu seinen leiblichen Kindern hatte er seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr. Da er nun Verstorben ist, dürfen wir das Auto (5 J. alt) behalten? Oder müßen wir es an die Erben zurückgeben?
Danke schonmal im voraus für evtl. Antworten
10 Antworten
das hängt ein wenig von den erben ab. wenn sie darauf bestehen, gehört das auto zur erbmasse.
Dieser Vertrag ist als ein Schenkungsurkunde zu verstehen und ihr braucht das Auto nicht zurück geben.
Wo findest du dann § 5325 BGB?
sorry, war ein tippfehler 2325 ist richtig!
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Hatte nicht an die Fristen gedacht, hast recht, danke dir für die Recherche.
Wenn ihr das sogar schriftlich habt, könnt ihr das Auto auch behalten.
aber die pflichtteilsberechtigten müssen entschädigt werden!
Richtig! "Der Plan geht nur auf, wenn zwischen den lebzeitigen Verfügungen und dem Tod des Schenkenden mindestens zehn Jahre liegen. Hat der Erblasser hingegen erst kurz vor seinem Tod zum Beispiel ein Grundstück übertragen, greift das Gesetz zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten ein. Damit ihnen nicht ihre „angemessene Beteiligung am Nachlass“ verlorengeht, gewährt es den nächsten Angehörigen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das bedeutet: Alles, was der Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod verschenkt, können die Pflichtteilsberechtigten – zumindest in Teilen – in Geld ersetzt verlangen." Quelle: Focus
Das trifft alles nur zu, wenn der beschenkte gleichzeitig Erbe ist. Ansonsten ist geschenkt geschenkt.
stimmt nicht! im BGB steht folgendes:
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
da steht nichts, dass die schenkung einem erbberechtigten gemacht werden muss, damit dieser anspruch zustande kommt!
Da du die Schenkung des Autos schriftlich hast brauchst du das Auto nicht zurückgeben.Es zählt nicht mehr zur Erbmasse da es vor dem Tod verschenkt wurde.
da liegst du leider falsch! schau mal in den § 5325 BGB
Den finde ich nicht. Das BGB geht nur bis §2700 (ungefähr). Es sei denn es gibt noch ein Buch 2
sorry vertippt, es muss 2325 sein
Ihr müßt das Auto nicht zurückgeben, weil der Verstorbene es euch zu seinen Lebzeiten geschenkt hat, somit fällt das nicht in die Erbmasse. Alles Gute!
da liegst du leider falsch! schau mal in den § 5325 BGB
Vielen Dank für den Hinweis!
ich habe mich allerdings vertippt, es ist § 2325, sorry
da liegst du leider falsch! schau mal in den § 5325 BGB