Wem wird das Auto zugesprochen? (Erbe)

11 Antworten

Darüber sollten sich die Erben einigen und den anteiligen Fahrzeugwert (Tüv o. ähnl. Gutachten) und die, die den Wagen nicht beanspruchen, auszahlen! Bei ges. Güterstand und dem Nachweis, das das Fahrzeug tatsächlich von dem verstorbenen allein angeschafft wurde, steht der Frau die Hälfte des Wertes zu und den Kindern der Rest. Wurde das Fahrzeug unabhängig von der Haltereigenschaft von der Ehefrau alleine angeschaft, fällt kein Erbausgleich an. Erklärt die Ehefrau, dass die Bezahlung aus dem gemeinsamen Ehevermögen erfolgt ist, so gehört Ihr vorweg ein Halbanteil. Ihr stehen von der zweiten Häflte 50 % zu; die anderen 50 % (25 % des Fahrtzeugwertes) den anderen leiblichen Abkömmlingen des Erblassers.

MiMus 
Beitragsersteller
 30.01.2014, 13:46

DANKE :)

Die bisherigen Antworten machen alles so kompliziert. Dabei ist die Rechtslage ganz einfach. Das gesamte Vermögen des Vaters (ein-schließlich des Kfz., wenn es ihm allein gehörte) geht bei seinem Tod aufgrund gesetzlicher Erbfolge (also wenn kein Testament vorhanden ist) auf eine Erbengemeinschaft über, an der die überlebende Ehefrau zu 1/2 und die Kinder je nach Anzahl zu gleichen Anteilen (also bei zwei Kindern jedes zu 1/4, bei drei Kindern jedes zu 1/6 usf.) beteiligt sind. Diese Erbengemeinschaft kann, solange sie nicht durch Teilung auseinandergesetzt ist, nur gemeinsam Verfügungen über den Nachlass und die einzelnen Nachlassgegenstände, also auch über das Kfz.,.treffen. Sie müssen sich also mit den anderen Erben darüber verständigen, wer welche Nachlassgegenstände unter Anrechnung auf seinen Erbteil erhalten soll. Erst aufgrund dieser Verständigung (man nennt sie "Auseinandersetzung) kann der einzelne Miterbe Alleineigentümer der ihm bei der Auseinandersetzung zugeteilten Nachlassgegenstände werden. Das gilt für das Kfz. wie für alles andere, was der Vater hinterlassen hat.

Ehepartner bekommt immer wenn er mit den Kindern teilen muss 1/2 des vermögens die andere hälfte wird auf die Kinder verteilt.

Lass dich von den z. T. haarsträubend rechtsirrigen Kommentaren nicht verwirren.

Grds. gehören alle Nachlassgegenstände der Erbengemeinschaft. Hierüber entscheidet die Gesamthandsgemeinschaft aus Witwe und Kindern also nur einvernehmlich und übereinstimmend.

Eine Besonderheit gilt für ein Auto, das als Familienfahrzeug von den Eheleuten benutzt wurde (Familientaxi, Einkaufswagen). Hier gilt der sog. Voraus, d. h. eure Mutter dürfte das Auto zunächst allein weiter nutzen.

Danach kann jeder von euch Interesse anmelden und den Miterben zu ihrer jeweiligen Erbquote ein Kaufangebot zum Gutachter- oder Verkehrswert des Autos machen. Bei zwei Geschwistern und Zugewinngemeinschaft der Eltern also 1/4 des Wertes an die Schwester/Bruder und 1/2 an die Mutter auszahlen.

Gibt es mehrere Interessenten oder keine Einigung, wird es entweder freiwillig fremdverkauft und der Verkaufserlös dementsprechend geteilt oder man ruft hierfür das Gericht an, was Teilungsvollstreckung über den Wagen kostenpflichtig beschliesst. Das wird aus der Erbmasse bezahlt und alle verlieren unnötig Geld.

G imager761

Wenn kein Testament da ist erhält deine Mutter erst einmal vom gesamten Erbe die Hälfte. Wenn deine Mutter verstorben wäre würde dies deinem Vater zustehen. Von der anderen Hälte erbt Deine Mutter wieder die Hälte und der Rest der dann noch übrig bleibt, teilen sich die leiblichen Kinder Deines Vaters. Das Auto geht in die Erbmasse über und wird mit vererbt, es muss nicht unbedingt an Deine Mutter übergehen. Mal ein Beispiel, es sind 100 Euro zu vererben. Davon erhält deine Mutter erst einmal 50,00 Euro, von den anderen 50 Euro erhält Deine Mutter wieder 25,oo Euro und die restlichen 25 Euro erben die leiblichen Kinder.