Auch tagsüber Zimmerlautstärke?

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Vermeidbarer Lärm ist den gesamten Tag über zu unterlassen! Das aufdrehen von Musik über Zimmerlautstärke hinaus (also wenn andere (Nachbarn) es hören können), ist nicht erlaubt und darf von Ordnungsamt und Polizei auch geahndet werden.

Wichtig: Mind. 1 weiteren Zeugen suchen der sich dadurch belästigt fühlt und mind. 1 bis 2 Wochen lang ein Lärmprotokoll führen (Wann ungefähr war der Lärm, von wann bis wann). Das genügt. Der BGH hat entschieden, dass ein grobes Lärmprotokoll genügt und man nicht alles auf die Minute genau aufschreiben muss.

Chemika88 
Beitragsersteller
 22.07.2013, 15:02

Vielen Dank für die Antwort. Lärmprotokoll führe ich seit knapp zwei Monaten, Vermieter ist ebenfalls in Kenntnis gesetzt, scheint aber nichts dagegen zu unternehmen oder deren Einschreiten scheint nichts zu bewirken beim Lärm verursachenden Mieter. Aus dem Aufgang des verursachenden Mieters gibt es mind. 1 weiteren Mieter, der sich ebenfalls gestört fühlt + einen weiteren Mieter aus meinem Aufgang. Auch das wurde dem Vermieter mitgeteilt. Mir scheint nur, es müssen härtere Mittel ran um endlich mal Ruhe zu bekommen, als "nur" der Vermieter. Jedoch weiß ich nicht welche Anlaufstelle die Beste ist: Ordnungsamt, oder Polizei....

GoetheDresden  22.07.2013, 21:12
@Chemika88

Miete mindern ist erlaubt! Dafür hast du das Lärmprotokoll! Auch Anzeige beim Ordnungsamt gegen den Ruhestörer ist erlaubt. Auch dafür hast du das Lärmprotokoll.

Höhe der Mietminderung ist abhängig von Häufigkeit, Dauer und Lautstärke. Mind. 5% und max. 30% der Warmmiete sind als Minderung angemessen - je nach Sachlage.

Quelle: Hat mir erst vor ein paar Wochen ein Mitarbeiter vom Mieterschutzbund e.V. erzählt.

Nachts und am Wochenende Polizei, tagsüber in der Woche das Ordnungsamt. Aber die werden dich auch bitten an den Vermieter heranzugehen bzw. beim Ordnungsamt Anzeige zu erstatten.

Mietminderung (mit %-Angabe) schriftlich als Einwurf-Einschreiben ankündigen!

Übermäßiger Lärm aus der Nachbarwohnung muss nicht hingenommen werden. Insbesondere zu den allgemeinen Ruhezeiten gilt der Grundsatz der Zimmerlautstärke. Zimmerlautstärke heißt nicht, das überhaupt keine Geräusche aus der Nachbarwohnung in der Mietwohnung zu vernehmen sein darf. Bauliche Verhältnisse und normale Wohngeräusche sind zu berücksichtigen. (LG Hamburg WM 96, 159 ). Wird der Mieter durch Lärm aus der Nachbarwohnung gestört, kann er sich an den Vermieter wenden, er hat aber auch Ansprüche direkt gegen den lärmenden Nachbarn. Der Anspruch aus den §§ 862 und 906 BGB gegen den Nachbarn entfällt, wenn der Lärm auf Grund normaler Wohnungsnutzung, --Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Babygeschrei und gelegentlichem Kindergetrampel -- entsteht und kein besonders rücksichtloses Verhalten der Nachbarn vorliegt.

Radio und Fernsehen dürfen nur so laut eingestellt werden das sie die Mitbewohner nicht erheblich stören.(§ 10 LlmSchGNW).Grundsätzlich gilt Zimmerlautstärke. Außerhalb der Wohnung darf man praktisch so gut wie nichts mehr vom Radio oder Fernsehen gehört werden. Mangelhaft sind Wohnungstrennwände, die so wenig schallgeschützt sind, das Radio, Fernsehen und normale Gespräche aus der Nachbarwohnung gehört und sogar verstanden werden können. Das dauernde Dröhnen eines Musiksenders kann bei den Nachbarn sogar zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. 500 € Schmerzensgeld wurde hier schon von einem Gericht zugesprochen (AG Dortmund NJW-RR 94, 910)

Pauschale Hinweise des Mieters, wonach aus der Nachbarwohnung rund um die Uhr Geräusche Unterhaltung zu hören seien reichen weder für eine MM noch kann hier eine bessere Schalldämmung gefordert werden.

Meiner Meinung nach sagt allein das Wort "Zimmerlautstärke" schon aus, wie laut Musik oder TV sein darf (in gewissen Toleranzen). Alles andere belästigt - vor allem in Mehrfamilienhäusern - die Nachbarn. Wenn ich Musik hören will, dann die eigene .....