Arbeitgeber: AU ab 1. Krankheitstag - Schriftform oder mündlich?

3 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet
Doch ist die Schriftform (im AV) verpflichtend vorgesehen oder genügt eine mündliche Bekanntmachung?

Die Aufforderung des AG an den AN, bereits ab dem ersten Tag der AU eine AUB vorzulegen, muss nicht zwingend im Arbeitsvertrag stehen. Der AG kann das auch später verlangen. Ich würde schon aus Gründen der Beweisbarkeit dann empfehlen, den MA in einem Schreiben dazu aufzufordern.

Nur, dass viele es dann in die Betriebsvereinbarung schreiben. Wir haben allerdings keinen Betriebsrat.

Ein Betriebsrat ist hier nur "im Boot", wenn diese Anweisung nicht nur einzelne AN betrifft sondern z.B. eine bestimmte Abteilung oder auch alle MA. Nur dann kann eine entsprechende Betriebsvereinbarung getroffen werden.

Allerdings frage ich mich, was sind "viele"? Als Betriebsrat würde ich so eine Betriebsvereinbarung bestimmt nicht schließen.

Wenn es einzelne MA gibt (und die gibt es in fast jedem Betrieb), bei denen der Verdacht naheliegt, dass sie sich zwar krank melden, aber nicht krank sind und ausnützen, dass sie für z.B. zwei Tage keine AUB brauchen, soll der AG diese auch einzeln ansprechen und nicht alle KollegInnen "über einen Kamm scheren".

emesvau 
Beitragsersteller
 17.11.2021, 13:08
Allerdings frage ich mich, was sind "viele"? Als Betriebsrat würde ich so eine Betriebsvereinbarung bestimmt nicht schließen.

Habe ich nur des Öfteren im Netz gelesen, deswegen diese Formulierung.

Ein Betriebsrat ist hier nur "im Boot", wenn diese Anweisung nicht nur einzelne AN betrifft sondern z.B. eine bestimmte Abteilung oder auch alle MA. Nur dann kann eine entsprechende Betriebsvereinbarung getroffen werden.

Würde nicht eine Anweisung pro bspw. Abteilung gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen? Oder ist es ausgenommen, da keine Begründung/Verdacht dafür erforderlich ist?

Wenn es einzelne MA gibt (und die gibt es in fast jedem Betrieb), bei denen der Verdacht naheliegt, dass sie sich zwar krank melden, aber nicht krank sind und ausnützen, dass sie für z.B. zwei Tage keine AUB brauchen, soll der AG diese auch einzeln ansprechen und nicht alle KollegInnen "über einen Kamm scheren".

Bei uns ist es gängige Praxis, dass von jedem AN erwartet wird, dass er ab dem 1. Krankheitstag eine AU nachweisen muss. Ist auch allen AN bekannt.

Nun wollte ich die Geschichte nur mal rechtlich nachfassen. Danke!

Hexle2  17.11.2021, 13:25
@emesvau

Mit "Abteilung" und "alle MA" wollte ich darauf hinweisen, dass ein BR nur im Boot ist und eine BV abschließen kann, wenn das "Kollektiv" und nicht einzelne MA betroffen sind.

Wie schon erwähnt, ich kenne keinen BR, der so eine BV abgeschlossen hat und hoffe, nie einen kennenzulernen.

Bei uns ist es gängige Praxis, dass von jedem AN erwartet wird, dass er ab dem 1. Krankheitstag eine AU nachweisen muss. Ist auch allen AN bekannt.

Da braucht man nicht mehr viel sagen, es ist allen AN bekannt und damit ist die Anweisung m.E. beweisbar, auch wenn es sie nicht schriftlich gibt.

Wir haben im Betrieb auch einzelne MA, die ab dem ersten Tag eine AUB vorlegen müssen. Das haben sie allerdings schriftlich vom AG bekommen, da in unseren Arbeitsverträgen eine AUB nach drei Tagen vereinbart ist.

emesvau 
Beitragsersteller
 17.11.2021, 13:26
@Hexle2

Klar, wenn eine solche Anweisung nur einzelne AN trifft, macht es Sinn es schriftlich festzuhalten.

Nun gut, danke für deinen Input.

Hexle2  17.11.2021, 13:30
@emesvau

Bitte, sehr gerne

Du kannst als Arbeitgeber durchaus in einem Arbeitsvertrag vereinbaren , bereits am ersten Tag der Krankmeldung eine schriftliche AU vom Hausarzt vorgelegt zu bekommen .

Da solltest Du dem Arbeitnehmer allerdings zumindest in soweit nachkommen , als Du in Vorankündigung auch erst einmal ein FAX mit bildlicher Kopie direkt vom HA ( oder ggf. eine Mail mit Foto der AU ) akzeptierst bis zur Vorlage des Originals .

Du mußt da halt bedenken , dass man je nach Erkrankung auch mal nicht in Eigenregie am Straßenverkehr teilnehmen könnte / dürfte , Bus und Bahn nicht überall gut und zumutbar angebunden sind , nicht jede(r) einen Boten hat , und wegen Corona auch die reguläre Briefpost mitunter ( bekannt ) ihre Schwierigkeiten hat .

"Mündlich" ist zwar auch in der Vertragsanbahnung denkbar , aber dann wird es eine Sache der Beweisbarkeit in der Sache beim strittigen Fall . Im nicht klar beweisbaren Zweifel geht ein Richter dann normalerweise hilfsweise auf die gesetzlichen Normbestimmungen ein .

Familiengerd  17.11.2021, 19:54

Auweia - verdrehtere und aufgeblähtere Formulierungen in Antwort und Kommentaren sind kaum noch möglich.

emesvau 
Beitragsersteller
 17.11.2021, 13:10

Du verwechselst hier etwas.

Wir fordern eine Krankschreibung per AU ab dem ersten Krankheitstag ein. Vorliegen muss diese (theoretisch) spätestens am 3. Krankheitstag. Das sehen wir aber nicht eng.

verreisterNutzer  17.11.2021, 13:33
@emesvau

Genau davon schrieb ich ja bereits , weil ich mir das bei Deiner Frage ( bist ja auch schon länger hier aktiv ) so dachte aus Deinem eigenen Interresse aus Arbeitgebersicht .

Man muß dabei dann halt situationsvariabel im Sinne der Arbeitnehmerseite etwas die Kirche im Dorf lassen .

Grundlegend könnt Ihr ja verlangen , daß zumindest im Bereich der Krankheitsmeldung bereits am Tage der Erkrankungsmeldung eine medizinische AU - Feststellung durch einen Arzt zu erfolgen hat in Meldungstagen zwischen Montag bis Freitag zu üblichen Praxenzeiten .

An Wochenenden / Feiertagen wäre dann allerdings die rückwirkende Karenz zur Ausstellung von ( rückdatierten ) AUs einzuplanen , denn Notdienste / Krankenhäuser können da u.U. nicht direkt die persönliche Analyse am Meldetag leisten .

Ansonsten halt klar und deutlich im AV direkt schriftlich aufführen , daß die medizinische AU bereits für den Meldetag im rückwirkenden Nachweis zu attestieren ist , da ansonsten im einfachsten Fall kein Lohn für die nicht attestierten UE - Tage gezahlt wird .

Das sollte dann allerdings keineswegs im "Kleingedruckten" unter gehen , sondern sollte klar und deutlich bereits auf Seite 1 des Vertrages knapp mit den entsprechenden Querverweisen auf die folgenden Paragrafen des Vertrages stehen .

Ansonsten allgemein : " Wer schreibt , der bleibt " . Da macht man auch als AG alles schriftlich zur Vorlage einer verbindlichen Vertragsvereinbarung .

emesvau 
Beitragsersteller
 17.11.2021, 13:39
@verreisterNutzer

Ja, klar meine ich die Frage aus der Arbeitgebersicht.

Mir sind die Argumente durchaus bewusst und klar. Allerdings handelt es sich hierbei um Vorgaben der Geschäftsführung und wird schon seit Jahren so gehandhabt.

Als noch junger Mensch hake ich gerne nochmal rechtlich bei solchen Angelegenheiten bei uns nach. Falls mal ein AN auf die Idee kommt rechtlich vorzugehen..

verreisterNutzer  17.11.2021, 14:09
@emesvau

Dann schreibt zumindest in den Vertrag ( für neue Mitarbeiter ) auf der ersten deutlich Seite herein , daß grundlegend ab dem ersten Tag der Krankmeldung ein medizinischer AU - Nachweis gefordert wird .

Ein reiner Verweis auf nicht verifizierbare "Betriebsübung" macht das ganze sonst nicht rechtssicher , wenn es dahingehend bisher in Eurem Betrieb keine nachweislichen ( schriftlichen ) Allgemeinvereinbarungen für die gesamte Belegschaft gibt , oder gab .

Eine Betriebsvereinbarung ( für alle ) geht nur mit einem vorhandenen und zustimmendem Betriebsrat .

Selbst wenn es stillschweigender Firmenusus bei Euch bereits seit längerem ist , würde ich das bei Neuverträgen besser ( künftig ) schriftlich gleich mit einpflegen .

Wenn es individuell bereits dahingehend Gründe für eine ausgeschriebene Abmahnung gab , würde ich arbeitsrechtlich bei vorbelasteten MA mal prüfen lassen , ob ein AU - Nachweis da nicht als Rehabilitionierungsauflage in eine letztmalige Abmahnung zur letzten Chance formuliert werden könnte .

Auf reine Mundpropaganda und stillschweigenden "Usus" innerhalb der Belegschaft sollte man sich dabei in fragwürdigen Einzelfällen nicht unbedingt verlassen .

Zumindest Neuverträge würde ich dahingehend glasklar schriftlich manifestieren und im Vertragsanbahnungsgespräch dahingehend auch zusätzlich in den wichtigsten Punkten mit der künftigen Bewerberschaft erörtern .

Es muß ja bewiesen werden, damit der Ag nicht vor dem Arbeitsgericht den Prozess verliert. Wenn es schriftlich ist, beweist er es.

Das hat aber Nachteile, weil ein Arbeitnehmer zu Arzt gehen muß und es so zu viel mehr Krankentage im Jahr kommt.

emesvau 
Beitragsersteller
 17.11.2021, 13:09
Es muß ja bewiesen werden, damit der Ag nicht vor dem Arbeitsgericht den Prozess verliert. Wenn es schriftlich ist, beweist er es.

Naja, es ist bei uns gängige Betriebspraxis und allen AN bekannt. Es betrifft keinen einzelnen AN, sondern alle AN.