Anzeige Körperverletzung (gefährliche)

8 Antworten

Hallo Sarah221133,

also die erste Frage die sich mir stellt ist, ob Dein Bruder wegen:

  1. Körperverletzung oder wegen
  2. gefährlicher Körperverletzung angezeigt wurde.

Es gibt nämlich einen gravierenden Unterschied, was die "Anzeige zurückziehen" angeht.

Die (einfache) Körperverletzung wird nur verfolgt, wenn ein Strafantrag vorliegt oder öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorhanden ist. Den Strafantrag kann man wieder zurückziehen, was oftmals dazu führt, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird, wenn der Strafantrag zurückgezogen wird.

Bei der gefährlichen Körperverletzung sieht die Sache anders aus. Sobald die Polizei Kenntnis von einer gefährlichen Körperverletzung (Beispielsweise durch eine Anzeige) erhält, leitet diese ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein. Die Anzeige (die übrigens nichts weiter ist, als deine Kenntnismitteilung an die Polizei, dass Jemand eine strafbare Handlung begangen hat) hat man im Gegensatz zum Strafantrag nicht zurückziehen.

Nun müssen wir mal ins Gesetz schauen, um zu sehen, wo drin sich die gefährliche von der einfachen Körperverletzung unterscheidet:


§ 223 StGB - Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


§ 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Da Du nicht geschrieben hast, wie Dein Bruder die Körperverletzung begangen hat, vermag ich auch nicht abzuschätzen, ob hier nur ein Fall von einfacher oder von gefährlicher Körperverletzung vorliegt.

Lag aber nur eine einfache Körperverletzung vor und liegt kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, wird insofern der Strafantrag nicht gestellt oder zurückgezogen wurde, der Staatsanwalt das das Verfahren gegen Deinen Bruder einstellen.

Lag wirklich eine gefährliche Körperverletzung vor, spielt es keine Rolle mehr ob das Opfer die Strafanzeige (Strafantrag ist wie gesagt nicht erforderlich) zurückzieht (was wie gesagt auch gar nicht möglich ist). Der Geschädigte hat bei einer gefährlichen Körperverletzung keine Möglichkeit da drauf einzuwirken, ob es zu einer Gerichtsverhandlung kommt oder nicht.

Auf Deine Frage:

Frage: kann er den Eintrag ins Führungszeugnis irgendwie verhindern?

Ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgt dann, wenn Dein Bruder vom Gericht zu:

  1. mehr als drei Monaten Freiheitstrafe oder zu
  2. mehr als 90 Tagessätzen

verurteilt wird. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Deinen Bruder ein oder bleibt die Strafe unter den unter Punkt 1 und 2 genannten Maß, erfolgt auch kein Eintrag in das Führungszeugnis.

Allerdings liegt wirklich eine gefährliche Körperverletzung vor, beträgt das Strafmaß mindestens sechs Monate und somit ist ihm ein Eintrag ins Führungszeugnis sicher.

ES gibt hier allerdings auch eine kleine Einschränkung. Wird bei Deinem Bruder noch Jugendstrafrecht angewendet (zwingend vorgeschrieben bei Jugendlichen und bei Erwachsenen bis zum 21. Lebensjahr möglich) sieht das Gesetz folgendes vor:


§ 5 Jugendgerichtsgesetz - Die Folgen der Jugendstraftat

(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.

(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.

(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.


Das bedeutet, statt der im § 223 StGB und § 224 StGB angedrohten Geld.- oder Freiheitsstrafe würde Dein Bruder mit einer deutlich geringeren Strafe davon kommen, wenn er noch Jugendlicher ist bzw. wenn bei ihm noch Jugendstrafrecht angewendet wird und somit könnte er um einen Eintrag ins Führungszeugnis herum kommen.

Schöne Grüße

TheGrow

TheGrow  13.04.2015, 10:57

Danke für die Antwort, aber er hat nur mit der Hand zugeschlagen.

Dann liegt keine gefährliche Körperverletzung sondern eine (einfache) Körperverletzung gem. § 223 StGB vor.

Hat der Geschädigte keinen Strafantrag gestellt oder hat diesen zurückgezogen, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Deinen Bruder einstellt und es dementsprechend zu gar keiner Verurteilung kommen wird.

Aber selbst wenn es zu einer Verurteilung kommen sollte, ist es unwahrscheinlich, dass er über die drei Monate Freiheitsstrafe oder über die 90 Tagessätze kommen würde, die zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führen würden.

Sarah221133 
Beitragsersteller
 13.04.2015, 10:56

Danke für die ausführliche Antwort.

Mein Bruder ist ü21 also schon erwachsen.

In der Vorladung steht unter Straftat "gefährliche Körperverletzung 223 224"

Er hat mit der Hand zugeschlagen und es handelt sich um seine Cousine (vielleicht ist es ein Unterschied da sie ein Mädchen ist) ?

TheGrow  13.04.2015, 11:07
@Sarah221133

In der Vorladung steht unter Straftat "gefährliche Körperverletzung" 

Es kann sein, dass der Beamte in der Vorladung eine falsche Rechtsnorm eingetragen hat.

Wenn Dein Bruder nur mit der Hand zugeschlagen liegt in der Regel keine gefährliche Körperverletzung vor.

Oder hatte Dein Bruder einen Gegenstand in der Hand, wie einen Schlagring oder am Finger einen schweren Siegelring? Oder war der Schlag so hart, das man von "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" ausgehen muss?

Ich rate hier zur Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, der den Fall mal genau prüfen soll. Es ist wichtig, dass der Tatvorwurf nur "Körperverletzung gem. § 223 StGB" und nicht "gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB" lautet.

Denn erstens kann bei der einfachen Körperverletzung der Strafantrag zurückgezogen werden und zweitens gibt es bei der (einfachen) Körperverletzung kein Mindeststrafmaß

Selbst wenn die Anzeige zurück gezogen wurde besteht weiterhin das öffentliche Interesse, es wird somit weiter verfolgt. Gefährliche Körperverletzung heisst das Mindestmaß beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe. Es folgt ein Eintrag ins Führungszeugnis. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Unter bestimmten Umständen kann die Strafe auch zu 3 Monaten ausgesetzt werden, dann erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis.

Gefährliche Körperverletzung? Ich vermute mal, dass diese auf der Grundlage der Beihilfe eines gefährlichen Werkzeugs basiert. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, der nach Art seiner Verwendung und Beschaffenheit im konkreten Fall dazu geeignet ist, erheblichen Schaden anzurichten. Die gefährliche Körperverletzung (§224 StGB) ist ein Qualifikationsdelikt der Körperverletzung nach §223 StGB. Voraussetzungen für eine gefährliche Körperverletzung sind eine Handlung (mit dem gefährlichen Werkzeug), ein Erfolg, Kausalität zwischen Handlung und Erfolg und der Erfolg müsste deinem Bruder objektiv zurechenbar sein. Zudem müsste er vorsätzlich gehandelt haben. Es dürften keine Rechtfertigungsgründe seitens deines Bruder (wie zB Notwehr) und auch keine Schuldausschließungsgründe vorliegen. Wenn das alles der Fall ist, dann wird er vermutlich, wenn es das erste Mal war, mit einer Geldstrafe davon kommen. Liebe Grüße, das Recht.

Hmm Danke DoktorRecht, dann muss er nachfragen wieso die körperverletzumg als gefährlich eingestuft wurde

Danke für die schnelle Antwort.

Das heisst wenn er eine Geldstrafe bekommt ist das dann ein rechtkräftiges Urteil?? 

Er ist schuld! Das opfer hat ihn nur mit Worten provoziert und er hat zugeschlagen.

AlexPOLViersen  13.04.2015, 10:38

... Dann wird sich dein Bruder dafür verantworten müssen. Je nach Alter (Möglichkeit des Jugendstrafrechts) wird die Strafe entsprechend ausfallen. Möglich wären Sozialstunden, eine Geldstrafe (X Tagessätze zu X€ ist abhängig vom Gehalt) oder ein Gefängnis Aufenthalt und ggfs. ein Seminar zur Gewalt-Vermeidung.