Womit kann ein Verlustvortrag nach §10d Abs.4 EstG verrechnet werden?
Hallo,
dieser Verlustvortrag wird seit mind. 15 Jahren bei meiner Est-Erklärung ins neue Jahr vortragen. Soweit ich es recherchiert habe, stammen die Verluste aus dem Jahr der Finanzkrise 2008 und resultieren aus Verlusten beim Verkauf von Aktien oder Fonds.
Frage: ist es korrekt, dass dieser Verlust - aufgrund von Gesetzesänderungen - jetzt nicht mehr mit Gewinnen aus dem Verkauf von Fondsanteilen, Aktien etc. verrechnet werden kann?
Und möglich wäre nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus Immobilienverkäufen oder Kryptowährungen, z. B. Bitcoin, wenn diese höher als 600 Euro im Jahr sind?
Für sachliche Antworten: danke im Voraus!
Ausnahme: "alarm67". Deine völlig inkompetenten und sinnfreien Antworten kannst du dir schenken. Du stehst längst auf meiner Ignorierliste, so dass ich deinen Blödsinn sowieso nicht sehen werde.
1 Antwort
Soweit ich es recherchiert habe, stammen die Verluste aus dem Jahr der Finanzkrise 2008 und resultieren aus Verlusten beim Verkauf von Aktien oder Fonds.
Und weil das ein Speziafall des Verlustvortrags ist, kann der Verlust nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden.
Der Aktienhandel wurde früher anders eingestuft, daher sind Verluste aus ahren früher als 2009 sogenannte Altverluste, die nur bis einschließlich 2013 mit Gewinnen aus Aktienhandel usw. verrechenbar waren.
Ab 2014 nur noch mit Gewinn gem. § 23 EStG (Gold, Krptowährungen, immobilien usw.).
Leider kann ich Dir nicht besseres schreiben. Ich denke die meisten Steuerberater haben Mandanten bei denen so etwas vorlag vorher informiert, damit die ggf. Aktiengewinne noch in 2013 realisierten konnten, um diese Gewinne zu verrechnen.