Ausbuchung Wertloser Aktien durch Bank, Verlustvortag möglich?
Hallo zusammen,
meine Depotbank hat meine Aktien als wertlos ausgebucht, da die Fa. Insolvenz angemeldet hatte. Kann ich die Ausbuchung als Verlustvortrag bei der Einkommenssteuer angeben?
Können diese Verluste mit Aktiengewinnen verrechnet werden?
Wie lange kann der Verlust auf Folgejahre und für wie lange wenn überhaupt mitgenommen werden?
1 Antwort
Wenn ein Delisting der Aktien erfolgt, d.h. diese nicht mehr an Börsen gehandelt werden, kann die Verwahrung in einem Wertpapierdepot nicht mehr erfolgen. Du hältst damit zwar noch rechtlich die Anteile am Unternehmen, aber diese sind aufgrund der Insolvenz nicht mehr mit einem über Börsen bestimmten Wert zu versehen. Es kann natürlich sein, dass jemand (z.B. um eine börsennotierte Hülle eines Unternehmens aufzukaufen und einen Reverse-IPO durchzuführen) diese Anteile noch kaufen möchte - da aber ein Delisting wohl schon stattgefunden hat, gibt es diese Option auch nicht mehr. Die Bank handelt daher korrekt, wenn sie zwangsweise die Aktien ausbucht.
Der Verlust durch die Insolvenz eines börsennotierten Unternehmens und damit der Totalverlust des Werts der entsprechenden Aktien kann seit 2020 steuerlich begrenzt geltend gemacht werden. Dazu findest Du genügend Artikel online, z.B. hier: https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/steuerlicher-verlustabzug-bei-ausbuchung-wertloser-aktien_190_489852.html
Die Ausbuchung bedeutet nur, dass in Deinem Depot diese Aktien nicht mehr existieren, da es keine börsennotierten Aktien mehr gibt. Die internen Aktien (Anteile am Unternehmen) verbleiben natürlich weiterhin.
Den Verlustvortrag solltest Du im Detail in dem Link nachlesen, den ich in meiner Antwort eingefügt habe bzw. dazu einfach weiter suchen. Im EStG stehen die ganzen Informationen direkt drin.
Ein steuerlicher VerlustVORtrag muss in der Einkommensteuererklärung für das Verlustjahr explizit beantragt werden und kann NICHT begrenzt werden!
Nach Ablauf der 4-wöchigen Einspruchsfrist für den Einkommensteuerbescheid vom Verlustjahr kann das nicht mehr korrigiert werden.
Der VerlustVORtrag wird auch vom steuerfreien Grundfreibetrag abgezogen und verpufft dann im steuerlichen Null.
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Wird in der Einkommensteuererklärung für das Verlustjahr ein Verlust nachgewiesen, so wird dieser - ohne gegenteiligen Antrag - automatisch unbegrenzt in das Vorjahr übertragen.
Nach Ablauf der 4-wöchigen Einspruchsfrist für den Einkommensteuerbescheid vom Verlustjahr kann das nicht mehr korrigiert werden.
Ein VerlustRÜCKtrag kann durch Antrag in der Einkommensteuererklärung für das Verlustjahr begrenzt werden. Meines Wissens auch auf NULL.
Nach Ablauf der 4-wöchigen Einspruchsfrist für den Einkommensteuerbescheid vom Verlustjahr kann das nicht mehr korrigiert werden.
Der VerlustRÜCKtrag wird auch vom steuerfreien Grundfreibetrag abgezogen und verpufft dann im steuerlichen Null.
Da liegst Du falsch. Hier geht es nicht um einen allgemeinen Verlustvortrag. Du solltest die Frage genauer lesen.
Der verrechenbare Verlust/Verlustvortrag aus Termingeschäften, uneinbringbaren Forderungen, etc. ist durch das EStG begrenzt.
Das heisst halte somit auch rechtlich keine Anteile am Unternehmen mehr? Das wäre wirklich bitter. Ist der Verlustvortrag über mehrere Jahre zeitverzögert möglich oder nur innerhalb eines Jahres?