Ausbuchung Wertloser Aktien durch Bank, Verlustvortag möglich?

1 Antwort

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Wenn ein Delisting der Aktien erfolgt, d.h. diese nicht mehr an Börsen gehandelt werden, kann die Verwahrung in einem Wertpapierdepot nicht mehr erfolgen. Du hältst damit zwar noch rechtlich die Anteile am Unternehmen, aber diese sind aufgrund der Insolvenz nicht mehr mit einem über Börsen bestimmten Wert zu versehen. Es kann natürlich sein, dass jemand (z.B. um eine börsennotierte Hülle eines Unternehmens aufzukaufen und einen Reverse-IPO durchzuführen) diese Anteile noch kaufen möchte - da aber ein Delisting wohl schon stattgefunden hat, gibt es diese Option auch nicht mehr. Die Bank handelt daher korrekt, wenn sie zwangsweise die Aktien ausbucht.

Der Verlust durch die Insolvenz eines börsennotierten Unternehmens und damit der Totalverlust des Werts der entsprechenden Aktien kann seit 2020 steuerlich begrenzt geltend gemacht werden. Dazu findest Du genügend Artikel online, z.B. hier: https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/steuerlicher-verlustabzug-bei-ausbuchung-wertloser-aktien_190_489852.html


Balik41 
Beitragsersteller
 13.01.2022, 12:12

Das heisst halte somit auch rechtlich keine Anteile am Unternehmen mehr? Das wäre wirklich bitter. Ist der Verlustvortrag über mehrere Jahre zeitverzögert möglich oder nur innerhalb eines Jahres?

gandalf94305  13.01.2022, 14:13
@Balik41

Die Ausbuchung bedeutet nur, dass in Deinem Depot diese Aktien nicht mehr existieren, da es keine börsennotierten Aktien mehr gibt. Die internen Aktien (Anteile am Unternehmen) verbleiben natürlich weiterhin.

Den Verlustvortrag solltest Du im Detail in dem Link nachlesen, den ich in meiner Antwort eingefügt habe bzw. dazu einfach weiter suchen. Im EStG stehen die ganzen Informationen direkt drin.

Vermieterheini1  15.01.2022, 08:55
@Balik41

Ein steuerlicher VerlustVORtrag muss in der Einkommensteuererklärung für das Verlustjahr explizit beantragt werden und kann NICHT begrenzt werden!
Nach Ablauf der 4-wöchigen Einspruchsfrist für den Einkommensteuerbescheid vom Verlustjahr kann das nicht mehr korrigiert werden.
Der VerlustVORtrag wird auch vom steuerfreien Grundfreibetrag abgezogen und verpufft dann im steuerlichen Null.

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Wird in der Einkommensteuererklärung für das Verlustjahr ein Verlust nachgewiesen, so wird dieser - ohne gegenteiligen Antrag - automatisch unbegrenzt in das Vorjahr übertragen.
Nach Ablauf der 4-wöchigen Einspruchsfrist für den Einkommensteuerbescheid vom Verlustjahr kann das nicht mehr korrigiert werden.

Ein VerlustRÜCKtrag kann durch Antrag in der Einkommensteuererklärung für das Verlustjahr begrenzt werden. Meines Wissens auch auf NULL.
Nach Ablauf der 4-wöchigen Einspruchsfrist für den Einkommensteuerbescheid vom Verlustjahr kann das nicht mehr korrigiert werden.

Der VerlustRÜCKtrag wird auch vom steuerfreien Grundfreibetrag abgezogen und verpufft dann im steuerlichen Null.

gandalf94305  15.01.2022, 10:17
@Vermieterheini1

Da liegst Du falsch. Hier geht es nicht um einen allgemeinen Verlustvortrag. Du solltest die Frage genauer lesen.

Der verrechenbare Verlust/Verlustvortrag aus Termingeschäften, uneinbringbaren Forderungen, etc. ist durch das EStG begrenzt.