Wohnrecht oder Nießbrauch für die Freundin meines Vaters?
Ich wohne bei meiner Mutter. Mein Vater und sie sind geschieden, er bewohnt sein eigenes Haus, dass auch nur ihm gehört. Wir hatten vor 5 Jahren noch ein sehr enges und tolles Verhältnis. Bis vor vier Jahren wohnte ich noch bei meinem Vater. Leider wurde das Verhältnis zu seiner Freundin immer schwieriger, so dass ich zu meiner Mutter in ihre Mietwohnung gezogen bin. Meine Schwester hat eine eigene Wohnung.
Seit 5 Jahren wohnt seine Freundin mit ihren Kindern bei ihm. Nun möchte er ihr ein Wohnrecht oder Nießbrauch eintragen lassen. Evtl. sie sogar zur Haupterbin machen. Er spricht kaum noch mit mir, weil sie und ich nicht wirklich gut miteinander auskommen. Sie und ich, wir mögen uns nicht. Auch mit meiner Schwester ist der Kontakt zu ihm immer weniger geworden. Sie wohnt weiters weg und telefoniert nur ab und zu mit ihm. Gesundheitlich geht es ihm nicht gut. Nun möchte er seine Freundin absichern.
Kann er sie wirklich zur Haupterbin machen und uns mit dem Pflichtteil abspeisen lassen? Sie sind ja nicht verheiratet.
Was haben wir für Möglichkeiten, wenn sie nur das Wohnrecht bekommt?
Was haben wir für Möglichkeiten, wenn sie den Nießbrauch bekommt?
Die Freundin wird dieses Jahr 54.
2 Antworten
"Kann er sie wirklich zur Haupterbin machen und uns mit dem Pflichtteil abspeisen lassen? Sie sind ja nicht verheiratet."
Klar kann er das machen, warum auch nicht?
Er kann als Erben eintragen, wen er will. Und wenn es das örtliche Tierheim ist.
Wenn sich meine Kinder gegen meine neue Lebensgefährtin stellen, würde ich im Übrigen genauso handeln, meine Kinder enterben und mit dem Pflichtteil abfinden!
Wo ein Wille, da ein Weg!
Denn das eine schließt das andere nicht aus.
Den Kontakt zum Vater hätte man dennoch weiterhin aufrecht erhalten können.
Kann er sie wirklich zur Haupterbin machen und uns mit dem Pflichtteil abspeisen lassen? Sie sind ja nicht verheiratet.
Natürlich kann er Sie zur Erbin bestimmen, aber das wird ggf. zum Verkauf des Hauses führen. Kleines Rechenbeispiel:
Das Haus ist 300.000,- Euro wert.
Pflichtteil für Euch ist1/2 (Ihr seid die gesetzlichen Erben und würdet alles bekommen. Pflichtteil ist die Hälfte.
Also muss die Erbin 150.000,- an Euch auszahlen.
Sie erbt 150.000,- - 20.000,- Freibetrag= 130.000,- Erbschaft * 30 % Erbschaftsteuer = 39.000,-. Also müsste sie 189.000,- Euro finanzieren.
Zweiter Fall, Wohnrecht, oder Nießbrauch.
Richtet sich nach der Nettokaltmiete. Nehmen wir an die monatliche Miete würde 800,- Euro betragen = 9.600,- pro Jahr. bei einer Frau von 54 ist der Kapitalwert das 15,087fache.
9.600,- * 15,087 = Wert des Wohnrechts 144.832,- Schenkung. -20.000,- Freibetrag = Bemessungsgrundlage 124.832,- * 30 % = 37.449,- Schenkungssteuer.
Gut, wenn er das Wohnrecht ins Testament schreibt, dann gilt ja der Wert im Erbfall, das kann ja noch viele Jahre dauern und greifen, wenn die Dame 84 ist, dann wäre der Wert und die Steuer geringer.
Danke.
Falls Sie Einfluss nehmen können, dann sorgen Sie dafür, dass ein eventuelles Wohnrecht genau definiert wird. Also dass der Wohnrechtsberechtigte unbedingt alle Kosten tragen muss. Müllabfuhr, Versicherung, Grundsteuer. Sonst erben Sie ein Haus und haben Kosten ohne jede Einnahme.
Ich bin zwar nicht die Verfasserin , aber trotzdem ein großes Lob 🥇🥇
Sind sie so freundlich , auf meine Frage zu schauen , ich benötige fachmännischen Rat .
Gerade gestellt
Herzlichen Dank
Kann er sie zur Haupterbin machen und ein Wohnrecht dazu eintragen lassen? Dann können wir das Haus auch nicht verkaufen und müssen sie in unserem Elternhaus wohnen lassen.
Wir haben uns nicht gegen die neue Freundin gestellt. Sie mag uns nicht und nachdem wir das zu spüren bekommen, haben wir uns zurück gezogen. Wir haben ihr nichts getan. Von ihrer Seite kamen ständig Vorwürfe, die unser Vater einfach geglaubt hat.