Wird Private BU-Rente der Erwerbsminderungsrente angerechnet?

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Hallo Südländer,

Sie schreiben:

Wird Private BU-Rente der Erwerbsminderungsrente angerechnet? Ich erhalte statt der teilweise Rente nun die volle Rente, w. Arbeitsmarkt! Nun habe ich irgendwo gelesen, daß wenn man ein zusätzliche private BU-Rente erhält diese der Erwerbsminderungsrente anerechnet wird, kann das sein oder liege ich da falsch? Zweite Frage: Ich bekomme nun ebenfalls die Betriebsrente monatlich ausgezahlt und zwar mein Leben lang! Wird die nun auch berücksichtigt? Für eine Stellungnahme und Aufklärung bin ich dankbar! VG suedlaender. <

Antwort auf Ihre Fragen finden Sie in der aktuellen Broschüre des Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter folgendem Link:

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/a261-erwerbsminderungsrente-767.pdf?__blob=publicationFile

Hier heißt es unter anderem:

Und welche Einkünfte sind nun tatsächlich rentenunschädlich, mindern also nicht meine Rente?

Im Rahmen der Hinzuverdienstregelung sind folgende Einkünfte unschädlich:

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten, beamtenrechtliche Pensionen, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit vor Rentenbeginn (z.B. Abfindungen), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht Teile des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit sind, Einkünfte aus Vermögen.

Welche Einkommensarten sind denn eigentlich rentenschädlich?

Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung, hierunter versteht man alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung, also alle Zahlungen des Arbeitgebers, insbesondere Löhne und Gehälter, Familienzuschläge, Zulagen, Mehrarbeitsvergütungen, Urlaubsgelder, Weihnachtszuwendungen.

Als Faustregel gilt:

Alle Zahlungen des Arbeitgebers, die lohnsteuerpflichtig sind, gehören zum Arbeitsentgelt und sind daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Das gilt auch für Arbeitsentgelte, die normalerweise von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfasst werden, wie z.B. Beamten rechtliche Besoldungen.

Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, hierunter versteht man den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn.

Einkommen ist immer dann als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

Es ist das Einkommen maßgebend, das sich nach Abzug der Betriebsausgaben ergibt.

Zu den Betriebsausgaben zählen auch die Werbungskosten, soweit sie tatsächlich in der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit begründet sind.

Vergleichbares Einkommen, hierzu gehören insbesondere Entschädigungen für Abgeordnete oder Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

Auch hier gilt, wie schon an anderer Stelle geschrieben:

Sichern Sie sich zusätzlich zu diesen Informationen auch durch Rücksprache mit Ihrem Rechtsbeistand ab, daß Sie in keine versteckten Fallen tappen!

Nachdem bei Ihnen nun 3 verschiedene Renten zur Auszahlung kommen:

Volle Erwerbsminderungsrente!

Betriebsrente!

Private Berufsunfähigkeitsrente,

werden mit Sicherheit die steuerlichen Freibeträge erheblich überschritten!

Aus diesem Grund sollten Sie sich dringendst und rechtzeitig an einen versierten und kompetenten Steuerberater wenden um alle Eventualitäten von Anfang an zu berücksichtigen und Lösungen zu finden.

Abschließend an dieser Stelle meinen Glückwunsch, daß Sie die Hürden im Zusammenhang mit der Gewährung der Renten nun offensichtlich in relativ kurzer Zeit erfolgreich gemeistert haben.

Nun gilt es, sein Hauptaugenmerk auf die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit zu legen und künftig nur noch für die persönliche Gesundheit zu arbeiten!

Gesundheit ist das höchste Gut!

In diesem Sinne beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad