Wie lange ist die Festsetzungsfrist für nicht versteuerte Mieteinnahmen und wie lange kann straffrei nachversteuert werden?
2 Antworten
Straffrei nachversteuert werden kann, solange es noch nicht entdeckt ist.
Ich würde für einen solchen Fall (wir kennen hier die Hintergründe nicht) erstmal von der 10 jährigen Frist für hinterzogene Steuern ausgehen.
Hallo,
das Steuerrecht und das (Steuer-)Strafrecht beziehen sich auf unterschiedliche Angaben bzw. sind zwei grundsätzlich voneinander getrennte Verfahren.
Steuerrecht
Die Festsetzungsfrist (§ 169 AO) bestimmt, ob die Finanzbehörden noch Steuern erheben, ändern oder aufheben können. Diese beträgt im Falle der Einkommensteuer 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre.
Der Fristbeginn ist abhängig davon, ob eine Steuererklärung einzureichen ist oder nicht bzw. ob und wann überhaupt eine Erklärung abgegeben wurde (§ 170 AO). Ebenso kann das Ende einer Frist in besonderen Fällen gehemmt (verzögert) werden (§ 171 AO).
(Steuer-)Strafrecht
Beim Steuerstrafrecht sind für die strafrechtlichen Folgen einer Steuerverkürzung insbesondere auch die Schwere der (Einzel-)Tat maßgeblich. Die Verjährungsfrist beträgt dabei 5 Jahre, bei besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO - nicht abschließend) 10 Jahre.
Man spricht hier nicht von der Festsetzungsfrist, sondern von der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung.
Diese Frist beginnt dann, wenn die Tat beendet bzw. der Taterfolg eingetreten ist. Bei Festsetzungssteuern wie der Einkommensteuer ist das abhängig, ob es sich um ein Delikt des aktiven Tuns (falsche Angaben) oder des Unterlassens handelt (keine Erklärung abgegeben). Beim aktiven Tun ist des Weiteren noch wichtig, ob eine Erstattung erlangt oder eine Nachzahlung gemindert wurde. Beim Unterlassen ist die durchschnittliche Beendigung der Veranlagungsarbeiten heranzuziehen.
Strafbefreiende Selbstanzeige
Die Straffreiheit tritt nur dann ein, wenn die unrichtigen Angaben voll umfänglich berichtigt und die verkürzten Steuern samt Zinsen zurückgezahlt werden. Außerdem darf kein Ausschlussgrund (§ 372 Abs. 2 AO) gegeben sein. Eine Teilselbstanzeige gibt es nicht mehr.
Auch wenn die Verfolgungsverjährung meist nur 5 Jahre beträgt, ist für die strafbefreiende Wirkung alles zu berichtigen, was meist - schon aus Haftungsgründen - zu einer Korrektur der letzten 10 Jahre führt (sofern dort auch verkürzt wurde).
Eine Selbstanzeige wirkt nicht gegen Delikte nach §§ 377 ff. AO (Steuer-Ordnungswidrigkeiten).
MfG
-Valeskix
zzgl. ein bis drei Jahre Anlaufhemmung, also insgesamt 11 bis 13 Jahre, kommt drauf an (wie immer im Steuerrecht :) )