Wie Einnahmen belegen als Freiberufler?

4 Antworten

"und als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig"

Und?

Das befreit dich nicht davon Rechnungen zu schreiben!

Nur die Umsatzsteuer darfst Du nicht mit aufführen/ausweisen!

Aber Rechnungen bzw. Quittungen (meiner Meinung nach als Buchungsbeleg ausreichend) musst Du erstellen/schreiben!

Vielleicht hättest Du besser einmal ein Existenzgründerseminar bei z. B. der IHK besuchen sollen!


Eifelia  14.08.2024, 09:14

@Alarm67: Sorry, aber das ist auch bei der dritten Wiederholung immer noch falsch: Privatkunden haben KEINEN gesetzlichen Anspruch auf eine Rechnung. Quittung ist was anderes, wenn der Kunde diese aber nicht haben will, muss auch eine solche nicht ausgestellt werden.

Comp4ny  14.08.2024, 13:46
@Eifelia

Und damit Schwarzarbeit betreiben. Super Antwort. Wird das Finanzamt sicherlich auch exakt so akzeptieren 🙄

„Ja liebes Finanzamt, der Kunde wollte keine Rechnung / Quittung der 200 € Unterrichtsstunden”

„Ja kein Problem, akzeptieren wir so. Die Zahlung taucht dann einfach nicht in Ihren Büchern auf” ....

🤦‍♂️

Eifelia  14.08.2024, 14:52
@Comp4ny

WAS für ein gequirlter Blödsinn. Das FS die Einnahmen, für die keine Rechnungen exisitieren, nicht in ihre 'Bücher' (gemeint ist wohl die EÜR) aufnimmt, ist eine reine Unterstellung Deinerseits und der Frage nicht im mindesten zu entnehmen - die ganze Frage zielt doch darauf ab, dass die FS es richtig machen möchte...

Comp4ny  14.08.2024, 16:00
@Eifelia

Wenn es rechtsichere und Ausreichende Nachweise geben würde, durch Rechnung / Quittung, wäre die Frage vom Fragestelle doch überflüssig.

Keine Nachweise = Schwarzarbeit (?) / Steuerhinterziehung (?)

Das FS die Einnahmen, für die keine Rechnungen exisitieren, nicht in ihre 'Bücher' (gemeint ist wohl die EÜR) aufnimmt, ist eine reine Unterstellung Deinerseits 

Nö... sonst würde man ja nicht alles ab Satz 2 der Frage so schreiben.
Rechnung / Quittung & EÜR ans Finanzamt, Thema erledigt. Mehr braucht es hier nicht.

Eifelia  14.08.2024, 19:32
@Comp4ny

1. Papier ist geduldig. Was glaubst Du wohl, WARUM man an Privatkunden keine Rechnungen schreiben muss? Weil es keinerlei Kontrollmöglichkeit gibt, ich kann genausogut Fake-Rechnungen oder Fake-Quittungen erstellen wie ich Fake-Aufzeichnungen anderer Art erstellen kann. "Rechtssicher" ist was anderes.

2. Rechnungen ans Finanzamt? Macht kein vernünftiger Mensch und ist auch ganz ausdrücklich nicht erwünscht, solange sie nicht angefordert werden, wie kommt man auf die Idee? Bis auf geringe Ausnahmen will die nur ein Betriebsprüfer sehen, und dafür muss erst mal eine Betriebsprüfung stattfinden.

Lara1ddd 
Beitragsersteller
 14.08.2024, 09:10

Kann ich die im Nachhinein noch schreiben? Ich habe immer aufgeschrieben wann ich bei welchem Schüler war

Und nochmals zur Vereinfachung, damit Du Dir meine Antworten nicht zusammensuchen musst.

Privatkunden haben KEINEN gesetzlichen Anspruch auf eine Rechnung. Wenn sie auch keine Quittung haben wollen (welche ja für den Kunden der Nachweis wäre, dass sie bezahlt haben, damit Du nicht später ankommst und sagst ‚Sie schulden mir noch Geld‘), brauchst Du auch solche NICHT auszustellen.

Du musst unveränderbare Aufzeichnungen über die Einnahmen erstellen. Ob du dafür eine Art Kassenbuch schreibst oder einen Taschenkalender benutzt, in dem du am jeweiligen Tag einträgst ‚Leon Schmitz – 25 €‘ – ist Dir überlassen. Die Aufzeichnungen müssen Deine Einnahmen GLAUBHAFT machen, daher solltest Du nicht mit Bleistiften oder Excel-Tabellen arbeiten. Manche Dinge sind weniger glaubwürdig als andere – z. B. ist es vlt. eher ungewöhnlich, Sonntags Nachhilfe zu geben. Wenn nun der Schüler am Montag eine Arbeit schreibt und nur der Sonntag für einen Nachhilfetermin möglich ist, dann schreibt man das halt dazu ‚LeonSchmitz – Vorbereitung Klassenarbeit am Montag‘. Die Aufzeichnungen sollten zeitnah erfolgen – in so einen Taschenkalender oder eine selbst geklöppelte Tabelle kann man das immer gleich am selben Tag eintragen.

Du sagst, Du hast Aufzeichnungen – dann bewahre diese auf. Und zukünftig erstellst Du vielleicht ‚bessere‘ Aufzeichnungen. Und zum Schluss: Wenn eine Betriebsprüfung anstünde, dann erkennt man das ggf. daran, dass der Einkommensteuerbescheid ‚unter dem Vorbehalt der Nachprüfung‘ ergangen ist (nicht ‚Vorläufig‘ – das ist was anderes!), das steht im Bescheid, in der Regel gleich unter der Adresse.


Comp4ny  14.08.2024, 13:50

Oder man macht es einfach sachlich, vernünftig und Konform indem man eine Rechnung / Quittung ausstellt. Oh man... vorlagen gibt es dazu genug im Netz.

Lara1ddd 
Beitragsersteller
 14.08.2024, 09:48

Was kann denn im schlimmsten Fall passieren, wenn sie die Dokumentation nicht gut genug finden?

Lara1ddd 
Beitragsersteller
 14.08.2024, 11:39
@Eifelia

Und wieviel kann das höchstens sein?

Eifelia  14.08.2024, 12:49
@Lara1ddd

Das liegt im Ermessen des Prüfers. Warum hast du so viel Angst vor einer Betriebsprüfung - gibt es einen Anlass dazu?

so geht das nicht....ganz ohne Rechnungen...

ob sie jetzt jetzt so eine Art Bußgeld bezahlen müssen, weiß ich nicht...

Aus dem Bekanntenkreis weiß ich aber, das wenn die Umsätze etc nicht genau nachverfolgt werden können... werden die Umsätze einfach virtuell vermutet...das heisst man unterstellt ihnen einfach einen bestimmten Umsatz...

wenn sie jetzt denken... keine Rechnungen keine Umdsätze...keine Steuern... dann haben sie sich geirrt...

wird einfach hochgerechnet und guit isses...

Rechnungen kann man heute mit ganz einfachen Programmen selber schreiben...


Eifelia  14.08.2024, 09:17

@tellerchen: Doch, das geht ganz ohne Rechnungen - Privatleute haben gar keinen Anspruch auf eine Rechnung.

Der Fragesteller muss nachvollziehbare Aufzeichnungen über seine Einnahmen erstellen, diese sollten nicht veränderbar sein - also keine Excel-Liste, sondern sowas wie ein Kassenbuch, in welches zeitnah mit Kugelschreiber die einzelnen Zahllungen eingetragen werden. Oder er stellt auf unbare Zahllung um und zeigt dann die Kontoauszüge (kann ja auch von Paypal, Wero o.ä. sein) vor.

Lara1ddd 
Beitragsersteller
 14.08.2024, 09:12

Also es wird nur hochgerechnet? Ich bin weit unter der Steuerfreigrenze.

Lara1ddd 
Beitragsersteller
 14.08.2024, 08:53

Ich bin freiberuflich gemeldet und als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig

Lara1ddd 
Beitragsersteller
 14.08.2024, 08:56
@Lara1ddd

Also ich wollte die Einnahmen auch in der Steuererklärung angeben, aber jetzt habe ich Panik, dass die dann genauer fragen

ich gebe neben meinem Studium Nachhilfe und muss ja an Privatpersonen keine Rechnung schreiben.

Ähm... wie bitte?
Sag bitte nicht dass du dieser Tätigkeit nachgehst, ohne je eine Rechnung geschrieben zu haben, denn genau DAS musst du machen alleine deshalb schon, weil du Umsatzsteuerpflichtig bist und somit auch deine Einkünfte belegen kannst.

Die Tätigkeit muss sogar beim Finanzamt angemeldet werden, wenn du regelmäßig Geldeinnahmen hast. Laut deiner Aussage ist dieses hier sehr wohl anzunehmen.

Das beantwortet also schon alleine deine Grundfrage.

Wenn jetzt also das Finanzamt zur Prüfung käme, wie sollte ich den Unterricht bestenfalls dokumentiert haben?

In Form von Rechnungen die du an deine Kunden gestellt hast.


Eifelia  14.08.2024, 09:02

Auch für dich: Privatkunden haben überhaupt keinen Anspruch auf eine Rechnung. Soweit wir hier davon ausgehen können, dass Nachhilfe an Schüler erteilt wird, besteht darüber hinaus auch in den allermeisten Fällen überhaupt keine Notwendigkeit für eine Rechnung - Nachhilfestunden sind nur in geringen Ausnahmen absetzbar, und dann reicht für den Leistungsempfänger eine Quittung aus.

Woher Du nun weißt, dass der FS mit Nachhilfe mehr als 22.500 € Umsatz erzielt und daher umsatzsteuerpflichtig ist, bleibt unklar - deutlich wahrscheinlicher ist wohl, dass es sich um einen Kleinunternehmer handelt.

Und zum Schluss: Da hier schon nach der Vorgehensweise bei einer Betriebsprüfung gefragt wird, ist wohl davon auszugehen, dass die Tätigkeit angemeldet worden ist.

Lara1ddd 
Beitragsersteller
 14.08.2024, 09:14
@Eifelia

Also hätte ich Quittungen schreiben müssen, auch wenn nie jemand eine wollte? Kann ich das im Nachhinein noch tun?

Eifelia  14.08.2024, 09:16
@Lara1ddd

Nein, hättest Du nicht. Ich verteile hier meine Antworten auf die falschen Antworten anderer Foristen, daher ist das vermutlich etwas schwierig für Dich - aber ich bitte dich trotzdem, alles zu lesen, was ich geschrieben habe, vor allem die Antwort an @tellerchen.

Lara1ddd 
Beitragsersteller
 14.08.2024, 09:25
@Eifelia

Danke! Soll ich das jetzt anzeigen, dass ich es bis jetzt nicht so gemacht habe, soll ich es nachholen? Ich habe auch noch die WhatsApp Chats mit den Eltern, wo steht wann eine Stunde vereinbart war

Eifelia  14.08.2024, 09:34
@Lara1ddd

Ich habe jetzt doch noch mal eine eigene Antwort verfasst. Nein, ich würde das ganz sicher nicht anzeigen. Die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung ist gering, und Du HAST Doch Aufzeichnungen. Pack die Whats-App-Chats dazu und bewahre alles auf.

Comp4ny  14.08.2024, 13:40
@Eifelia
Auch für dich: Privatkunden haben überhaupt keinen Anspruch auf eine Rechnung. Soweit wir hier davon ausgehen können, dass Nachhilfe an Schüler erteilt wird, besteht darüber hinaus auch in den allermeisten Fällen überhaupt keine Notwendigkeit für eine Rechnung - Nachhilfestunden sind nur in geringen Ausnahmen absetzbar, und dann reicht für den Leistungsempfänger eine Quittung aus.
  1. Geht es hier nicht darum ob eine Privatperson Anspruch auch eine Rechnung hat. Sondern um die ordnungsgemäße Dokumentation der Einnahmen
  2. Eine Quittung stellt eine solche Dokumentation sicher

Jeder Freiberufler muss wie jedes Kleingewerbe am Ende des Kalenderjahres eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt einreichen.

Woher Du nun weißt, dass der FS mit Nachhilfe mehr als 22.500 € Umsatz erzielt und daher umsatzsteuerpflichtig ist, bleibt unklar - deutlich wahrscheinlicher ist wohl, dass es sich um einen Kleinunternehmer handelt.

Niemand hat behauptet hier würde der FS mehr als 22.500 € verdienen.
Umsatzsteuerpflichtig heißt nicht dass man auch Umsatzsteuer bezahlen muss

Und zum Schluss: Da hier schon nach der Vorgehensweise bei einer Betriebsprüfung gefragt wird, ist wohl davon auszugehen, dass die Tätigkeit angemeldet worden ist.

NATÜRLICH muss die Freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet werden, da es auch eine Gewerbeform ist. Einzig ua. einen Gewerbeschein (Gewerbeanmeldung) bedürfe hier nicht.

Comp4ny  14.08.2024, 13:42
@Eifelia

Super Antwort 🤦‍♂️
Vll. mal erwähnen dass das Finanzamt dann die Einnahmen schätzt und eher zum Nachteil für den FS werden könnte? ...

Eifelia  14.08.2024, 14:46
@Comp4ny

DU schriebst:

"Sag bitte nicht dass du dieser Tätigkeit nachgehst, ohne je eine Rechnung geschrieben zu haben, denn genau DAS musst du machen alleine deshalb schon, weil du Umsatzsteuerpflichtig bist und somit auch deine Einkünfte belegen kannst."
(Hervorhebung durch mich)

Dann schreib doch bitte mal, in welchem Gesetz das steht, das sie das machen MUSS? Eine solche Verpflichtung existiert schlicht nicht.

Man muss seine Einnahmen glaubhaft machen. Das kann man mit Rechnungen oder Quittungen machen - oder mit einer anderen geeigneten Methode. Ist Dir de 'offene Ladenkasse' kein Begriff? (als BEISPIEL für eine andere geeignete Methode)?

"NATÜRLICH muss die Freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet werden, "

Stell Dir mal vor, das weiß ich und ich schrieb auch absolut nichts anderes. Ich schrieb:
"ist wohl davon auszugehen, dass die Tätigkeit angemeldet worden ist. "

Was übrigens längst von der FS bestätigt wurde.

"da es auch eine Gewerbeform ist." Schlicht falsch. Eine selbständige Tätigkeit ist eine selbständige Tätigkeit und keine 'Gewerbeform' - was soll das überhaupt sein und wo soll das stehen?

"Super Antwort 🤦‍♂️. Vll. mal erwähnen dass das Finanzamt dann die Einnahmen schätzt und eher zum Nachteil für den FS werden könnte? ..."

Zunächst mal erstellt die FS eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und gibt eine Einkommensteuererklärung ab. Die zur EÜR gehörenden Grundaufzeichnungen, die wir beide gar nicht kennen und somit auch nicht beurteilen können, bewahrt FS auf, die kommen ja schließlich überhaupt erst dann ins Spiel, wenn eine Betriebsprüfung anberaumt würde - was selbstverständlich nicht unmöglich ist, bei Fällen dieser Größenordnung aber dennoch nur in einem geringen Prozentsatz vorkommt. Und dass es dann, wenn dem Betriebsprüfer die Qualität der Grundaufzeichnungen nicht ausreichend ist, zu einer ZUschätzung kommen kann - DAS schrieb ich durchaus.

Du darfst gern verstehend lesen und dann Deinen Ton mäßigen, der ist inadäquat.

Lara1ddd 
Beitragsersteller
 14.08.2024, 08:54

Kann ich da im Nachhinwin etwas tun? Ich dachte echt, dass ich an Privatpersonen keine Rechnung brauche

Eifelia  14.08.2024, 09:03
@Lara1ddd

"Ich dachte echt, dass ich an Privatpersonen keine Rechnung brauche"

Und das ist auch richtig so.

Lara1ddd 
Beitragsersteller
 14.08.2024, 09:05
@Eifelia

Und was soll ich jetzt machen? Ich habe immer aufgeschrieben wie viel Unterricht bei wem ich gegeben habe

Eifelia  14.08.2024, 09:12
@Lara1ddd

Schrieb ich doch: Unveränderliche Aufzeichnungen über die Einnahmen erstellen und aufbewahren.

Comp4ny  14.08.2024, 13:44
@Lara1ddd

Ja. Eine EÜR erstellen und die dem Finanzamt vorlegen wenn sie die verlangen. Laut deiner Aussage will das Finanzamt ja genau das haben bzw. einen Nachweis über deine Einkünfte.

Machst du das nicht, werden deine Einkünfte geschätzt und KANN für dich eher zum Nachteil werden.