Wie den Kaufvertrag gestalten? Der Sohn der Verkäufer will nicht ausziehen?
Ein etwas schwieriger Fall - gute Freunde von mir haben ein Haus gefunden, das sie kaufen wollen. Die Besitzer lassen sich scheiden. Der Sohn des Ehepaares hat sich bisher immer in seinem Zimmer beschanzt, lässt das Zimmer auch nicht anschauen. Die Sorge, die meine Freunde nun haben ist, dass er das Zimmer nicht räumt und nicht auszieht. Ich rate meinen Freunden, dass sie sich im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht reinschreiben lassen, denn das letzte was sie wollen, ist den Sohn rausklagen. Was meint Ihr dazu? Richtige Vorgehensweise?
4 Antworten
Ich rate meinen Freunden, dass sie sich im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht reinschreiben lassen
Offengestanden kann ich mir kaum vorstellen, dass die Eigentümer in dieser Situation sich auf ein Rücktrittsrecht einlassen würden. Die haben sich mit Sicherheit schon überlegt, was sie mit dem Kaufpreis in ihrem neuen Leben so anstellen möchten. Und überhaupt ist es ja nicht Sorge des Käufers wie es der Verkäufer schafft, die Kausache vertragsgerecht zu übergeben. Ich würde eine Klausel dahingehend dringen, dass der Notar den Verkäufern den Kaufpreis erst dann auszahlen darf, wenn die Kaufsache geräumt übergeben werden kann. Das müßte den Verkäufern Beine machen.
Man kann im notariellen Kaufvertrag vereinbaren, dass erst nach Übergabe des Hauses der Kaufpreis zu bezahlen ist. Sofern das Haus nicht übergeben ist, wird auch kein Kaufpreis fällig. Zusätzlich würde ich eine Vertragsstrafe vereinbaren für den Fall, dass das Haus nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mangelfrei übergeben wird. Der entsprechende Betrag wird dann vom Kaufpreis abgezogen ( z. B. 100 € pro Tag). Sollten die Verkäufer dieser Regelung nicht zustimmen, ist es vielleicht sinnvoll auf den Kauf des Hauses zu verzichten.
Der Sohn des Verkäufers ist weder Eigentümer noch Mieter. Daher gibt es beim Hauskauf auch keine Probleme. Schafft es der Verkäufer nicht seinen Filius mit aus dem Haus zu nehmen, dann kann man Ihm als neuer Eigentümer Hausverbot erteilen und dies auch Mithilfe der Polizei durchsetzen.
Allerdings frage ich mich schon, welchen Einfluß die Eltern auf Ihr Kind haben, dass dieses sich verweigert die anstehende Begehung aller Räume vor dem Verkauf zuzulassen.
Wenn der Käufer auf Nummer sicher gehen will kann er höchstens vereinbaren, einen geringen Teil der Kaufsumme zurückzuhalten, bis das Haus leerstehend übergeben wird.
100prozent:
Zum Thema "Kaufpreishinterlegung auf Notar-Anderkonto" biebe zu klären: 1) Wie hoch stellt sich der Betrag aus dem Kaufpreis, der nidrig verzinst bis zur restlosen Räumung beim Notar hinterlegt bleiben sollen soll? 2) Wie lange wollen die Käufer warten, bis sie das Objekt uneingeschränkt nutzen können. Würden sie überhaupt einziehen, owohl ein Teil noch mietfrei fremdbewohnt wird?
Lösungvorschlag: Kaufabschluss erst nach vollständiger Räumung
Und dafür braicht man dann einen Kauvertrag.