Wer muss das Kindergeld bei Abzweigung zurückzahlen?
Das Kind wurde jetzt 25, bekam Kindergeld weil es sich noch in der Lehre befand. Dachte ich zumindest. Das Geld wurde per Abzweigung von der Kindergeldkasse direkt an sie überwiesen weil sie kein Unterhalt bekommt. So steht es im Beschluss der Kasse. Mittlerweile bestätigt sich wohl der Verdacht das es die Lehre vorzeitig abgebrochen hat und trotzdem fleissig weiter kassiert hat obwohl ihr dann nichts mehr zustand. Sie hat nichts gesagt, da sie nicht mehr bei mir wohnt hatte ich auch keinerlei Kontrolle darüber. Wer muss dann, falls es so ist, die Rückzahlung an die Kasse leisten? Rückzahlungen kann doch eigenlich immer nur der leisten der auch was bekommen hat? Sollte ich dann einen Anwalt konsultieren? Vielen Dank für die Hilfe
3 Antworten
Ich sehe das anders als die bisherigen Antworter.
- Grundsätzlich besteht für die Eltern eine Verpflichtung für den Unterhalt des Kindes. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob man Kindergeld bekommt oder nicht.
- Daneben haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, also ein Kind mit bestimmten Merkmalen haben. Das ist staatlich so gewollt und soll die unter 1. genannte Unterhaltspflicht ein wenig "verschönern". Sonst kriegen die Leute nämlich keine Kinder mehr.
Die Abzweigung ist im Grunde nur ein abgekürzter Zahlungsweg. Ohne die Abzweigung würden die Eltern zunächst das Kindergeld erhalten (2.), um es dann an das Kind weiterzureichen (1.).
Da nun aber die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde unabhängig vom Kindergeld besteht, kann das Kindergeld auch nur von demjenigen zurückverlangt werden, der es unrechtmäßig bezogen hat.
Und das ist nicht das Kind, denn das hat lediglich Unterhalt von den Eltern bekommen. Sondern es sind die Eltern.
"Rückzahlungen kann doch eigenlich immer nur der leisten der auch was bekommen hat?"
Genau so ist es. Eine Abzweigung ist schließlich genau so nachzuweisen, wie das Wohnen der Tochter außerhalb des Elternhauses.
Ne, es ist tatsächlich so.
Sieh mal:
Der Abzweigungsempfänger ist ebenfalls Leistungsempfänger, weil die Familienkasse bei einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG - einem Verwaltungsakt - die Leistung willentlich an den Abzweigungsempfänger zur Erfüllung des diesem zustehenden Auszahlungsanspruchs erbringt. Dem entsprechend kann die Familienkasse das abgezweigte Kindergeld - wenn es zu Unrecht gezahlt wurde - auch nur vom Abzweigungsempfänger und nicht vom Kindergeldanspruchsberechtigten zurückverlangen.
hast du den eine Aufforderung bekommen Geld zurück zu zahlen? Normalerweise bekommt das Kind wegen der Abzweigung auch eine Aufforderung zurück zu zahlen.
Bislang ist noch nichts da, wird aber mit Sicherheit kommen.
Sehe ich etwas anders.