Wer haftet, wenn ein Containerfahrzeug auf einem privaten Grundstück zu Schaden kommt?
Das Gebäude wird entrümpelt und hierfür wurden Container bestellt. Anschließend wird eine Baustelle eingerichtet und der Bauherr schließt eine Bauherrenversicherung ab. Beim Abtransport eines vollen Containers bricht das Fahrzeug mit dem Vorderrad in eine unter der Asphaltdecke liegenden Schmutzwassergrube ein.
Die genau Lage und Qualität der Grube war nicht bekannt, da das Gebäude erst kurz vorher erworben wurde. Die Containeraufstellung und -abholung erfolgte eigentlich nicht über den Bereich wo sich die Grube befindet. Allerdings hat der Containerfahrer erst den vollen Container nach hinten aufs Grundstück gefahren und auf der Wiese abgestellt. Anschliesssend hat er den neuen und leeren Container aufgestellt und muss deswegen an diesem vorbei über die Grube fahren. Mit dem unbeladen Fahrzeug ist nichts passiert bei der Abfahrt ist dann die Decke der Grube eingebrochen. Es handelt sich um eine große, zusammenhängende Asphaltdecke und die Grube ist nur durch einen Schachtdeckel zu erkennen. Wer ist für welchen Schaden haftbar?
3 Antworten
Geht es jetzt um den Schaden an der Grube oder am Container-LKW?
Anders wie impact bin ich der Meinung, dass für den Sachschaden durchaus auch die Betriebshaftpflicht der Container-Firma haftet.
Dem Grundstückseigentümer kann man eigentlich keinen Vorwurf machen. Schließlich kann man von ihm nicht verlangen, dass er weiß, wie schwer ein Container-LKW mit gefülltem Container ist - vom LKW-Fahrer aber schon.
Wenn sich auf einem privaten Grundstück ein Kanaldeckel befindet, der mit einem LKW überfahren werden soll, sollte es für einen Container-Fahrer Usus sein, zumindest nachzufragen, was sich darunter verbirgt. Versäumt er das, wäre meines Erachtens, der Tatbestand der Fahrlässigkeit bereits erfüllt. Folge: Betriebshaftpflicht tritt ein.
Ich erinnere mich an einen eigenen Fall. Vor Jahren wurden wir regelmäßig mit Heizöl beliefert. In unserer damaligen Hofeinfahrt befand sich auch ein (unscheinbarer) Kanaldeckel. Jedoch war das ein reiner Revisionsschacht für die Drainage - also keinerlei Gefahr. Trotzdem wurde ich bei jeder Lieferung vom Fahrer gefragt, ob der Deckel hält, bzw. was darunter ist? Beim ersten Mal hat der Fahrer sogar den Deckel aufgenommen um sich zu überzeugen, dass er problemlos überfahrbar ist.
Die lange Beschreibung ist doch überflüssig.
Es kann nur einen geben - und den weisst Du auch - oder hat hier ausser dem Bauherren noch jemand was mit dem Grundstück zu tun?
"Ein Kraftfahrer muss die Straße grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich ihm darbietet und seine Fahrweise darauf einstellen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 – 2 U 18/05 -; in: NZV 2008, 568)."
Das ist doch ein normaler Unfall eines LKWs. Da haftet die KFZ-Versicherung für alle Schäden. Am Fahrzeug die Vollkasko, für die Grube die Haftpflicht. Den Fahrer trifft doch keine Schuld. Allerdings wissen LKW-Fahrer wie schwer ihre Fahrzeuge sind und verlassen normalerweise nicht befestigte Wege und Straßen. Die Grube war ja nicht sichtbar.
"Wenn sich auf einem privaten Grundstück ein Kanaldeckel befindet, der mit einem LKW überfahren werden soll, sollte es für einen Container-Fahrer Usus sein, zumindest nachzufragen, was sich darunter verbirgt."
Völliger Unsinn. Es dürfen nur zugelassene Kanalschächte für 60t verwendet werden. Alles andere ist Pfusch.
Vielen Dank für deine Einschätzung. Der Schachtdeckel ist aus dünnem Metal, ca 60x60cm und war gut sichtbar. Da ist der Fahrer auch bewusst nicht drüber gefahren. Die Ausmaße der Grube waren nicht sichtbar. Ich glaube, dass die Belastbarkeit von Schachtdeckeln sehr unterschiedlich sein kann und es sicher für ein Privatgrundstück hierfür auch keine Mindestensbelastbarkeit oder Kennzeichnungspflicht gibt.
Ja, der Containerfahrer! Darum geht es doch.