Handwerker beschädigen Wand im Neubau bei Heizungsanlagen Transport inden Keller
In unserem Neubau wurde die Heizung eingebaut. Beim Transport in den Keller haben die Heizungsbauer die Wand im Treppenhaus zum Keller stark beschädigt. Ein Teil der Wand/Putz wurde herausgeschlagen, ansonsten hätte die Heizung nicht durchgepasst. Nun sollen wir als Bauherren für den Schaden aufkommen. Der Heizungsbauer will den Schaden nicht tragen! Er behauptet, dass wir die Treppe nicht hätten fliesen dürfen, bevor die Heizung reinkommt. Dies wurde uns gegenüber allerdings nie erwähnt. Wer hat nun Recht??? Müssen wir zahlen???
2 Antworten
Meine persönliche Meinung hierzu ist folgende: Hier hat eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Sachbeschädigung stattgefunden. Ich würde den Handwerker unter Fristsetzung (2-3 Wochen sollten angemessen sein) auffordern den Schaden zu beheben und rechtliche Schritte androhen. Dies bitte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein.
Ein Gespräch mit einem Anwalt wäre sicher nicht die falscheste Entscheidung, die du in so einer situation treffen kannst. Der kann dir auch sagen ob du den Rechnungsbetrag einbehalten kannst oder einen anderen Weg gehen musst.
Der Heizungsbauer kann vom Heizungshersteller die lichten Transportdurchgangsmaße (z. B. Durchgangs- und Kippmaß) anfordern. Wenn ihm das Durchgangs- oder Kippmaß wichtig gewesen wäre, dann hätte er dies vor Transportbeginn auf der Transportstrecke nochmal kontrollieren müssen/können. Diese Beschädigungsgefahr hätte er also vor der Transportdurchführung leicht feststellen und vor der Bauwerksbeschädigung dem Bauherren mitteilen müssen.
Aber man kann von einem Handwerker im Auftragsverhältnis auch verlangen, dass er sich über den Transportweg im Rohbau Gedanken macht und auf die entsprechenden Bedingungen (Rohbauwände, unverputzt) hinweist.
Da hier der Handwerker wichtige Auftragnehmerpflichten vernachlässigt hat, ist ein Einbehalt für die Schadensreparatur sinnvoll und angemessen. Es ist ihm eine angemessene Frist für die Schadensbeseitigung zu setzen, ehe zur eigenen Schadensbeseitigung übergegangen und der Einbehalt abgerechnet wird.