Wenn man getrennt lebt, inwiefern ist das Vermögen/Einkommen des getrennt lebenden Ehepartners relevant, wenn man Wohngeld oder Sozialleistungen beantragt?

2 Antworten

BGB § 1361 - Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 11. Februar 2020 - 13 UF 71/15

OLG Hamm, Beschluß vom 20. Februar 2020 - II-4 UF 153/19

OLG Brandenburg, Beschluß vom 6. März 2020 - 9 UF 204/18

OLG Brandenburg, Beschluß vom 4. August 2020 - 9 UF 39/20

OLG Hamm, Beschluß vom 15. April 2020 - II-2 WF 44/20

OLG Hamm, Beschluß vom 23. April 2020 - II-2 UF 152/19

OLG Brandenburg, Beschluß vom 22. Juni 2020 - 9 UF 254/19

OLG Koblenz, Beschluß vom 24. August 2020 - 13 UF 275/20

OLG Brandenburg, Beschluß vom 23. Oktober 2020 - 9 WF 249/20

OLG Hamm, Beschluß vom 11. November 2020 - 5 UF 65/20

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. November 2020 - 7 UF 128/20

OLG Brandenburg, Beschluß vom 6. Januar 2021 - 13 UF 104/15

OLG Brandenburg, Beschluß vom 7. Januar 2021 - 9 UF 132/20

OLG Brandenburg, Beschluß vom 17. Mai 2021 - 13 WF 23/21


Ehegatten sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet.

Es gibt ehelichen Unterhalt und nachehelichen Unterhalt.

Bevor ein getrennt lebender Ehepartner Sozialleistungen gewährt bekommt, muss geprüft werden, ob der Ehegatte leistungsfähig ist um Unterhalt zu leisten.

Aufjeden Fall sind bei einem solchen Antrag die Angaben zum Ehegatten zu machen udn der wird nach seinen Einkommensdaten gefragt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr.iur./Steuerberaterprüfung