Steuerliche Veranlagung von Ehepaar, wenn einer im Ausland lebt und arbeitet?
Hallo,
Wie sieht die steuerliche Veranlagung eines Ehepaares aus, wenn einer beruflich im Ausland lebt, arbeitet und besteuert wird (es existiert ein Staatsvertrag der die Vermeidung der Doppelbesteuerung regelt) der andere Ehepartner aber weiterhin in Deutschland lebt und hier arbeitet?
Die Ehe ist weiterhin intakt, die räumliche Trennung ist lediglich berufsbedingt. Man hat aber die Möglichkeit sich regelmäßig zu sehen.
Die Möglichkeit der getrennten Veranlagung ist hier erwünscht, da der im Ausland lebende und arbeitende Ehepartner dort deutlich geringer Steuern zahlen wird.
Danke!
2 Antworten
Es kommt, wie immmer im Steuerrecht, darauf an.
Lebt der Ehegatte im EU-Ausland besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung.
Das ändert überhaupt nichts an der Besteuerung im Ausland.
Vorteil wäre: der in D lebende Ehegatte wird nicht wie ein Lediger behandelt
Nachteil wäre: die im EU-Ausland erzielten Einkünfte unterliegen hier dem Progressionsvorbehalt
Bei der Einzelveranlagung folgende Folgen:
Vorteil: die Einkünfte des Ehegatten bleiben außer vor
Nachteil: der in D lebende Ehegatte wird wie ein Lediger behandelt
Was günstiger ist, ob Zusammen- oder Einzelveranlagung, kann jedes Jahr anders sein, man kann auch jedes Jahr wechseln.
Aber wie gesagt, nur wenn der Ehegatte im EU-Ausland wohnt
Die Möglichkeit der getrennten Veranlagung ist hier erwünscht, da der im Ausland lebende und arbeitende Ehepartner dort deutlich geringer Steuern zahlen wird.
Dann wählt man die Einzelveranlagung (getrennte Veranlagung gibt es nicht mehr) und die Sache ist fertig.
Lediglich eine Zusammenveranlagung könnte schwierig werden, aber da nicht gewünscht ist doch alles gut.
Die Möglichkeit der getrennten Veranlagung ist hier erwünscht, da der im Ausland lebende und arbeitende Ehepartner dort deutlich geringer Steuern zahlen wird.
Kann schon sein, aber selbst wenn Zusammenveranlagung theoretisch möglich wäre, müsste sich daran nichts ändern, denn wir kennen ja das andere Land und damit auch das DBA nicht.
WAs ist daran falsch, wenn die Einzelveranlagung gewünscht ist udn ich sage, dass es einfach möglich ist.
Ausserdem habe ich auf die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung und ggf. Vorteilen hingewiesen, dass dies aber mangels Angaben zum anderen Land nicht beurteilt werden kann.
Stimmt, war etwas krass von mir ausgedrückt, sorry.
Das andere DBA ist aber nicht relevant, egal in welcher Konstellation, daher kann es bei Wahl der Veranlagungsart keine Rolle spielen
Entschuldigung, aber da bin ich anderer Ansicht.
Bei Einzelveranlagung ist es natürlich Bedeutungslos.
Sollte aber Zusammenveranlagung möglich sein, könnte es schon interessant sein, ob Anrechnungsverfahren, oder Progressionsvorbehalt in Frage käme.
Ausserdem haben wir eine sehr dünne Faktenlage. Ich gehe zwar auch davon aus, dass wohl beide Arbeitnehmer sind, aber auch gewerbliche, oder freiberufliche Tätigkeit wäre im Bereich des Möglichen.
Nee, die Frage, ob Anrechnung oder Freistellung, stellt sich nur bei einem DBA-Fall.
Und den haben wir hier nicht.
Da muss ich leider widersprechen....