Welcher Stichtag des Bodenrichtwerts gilt bei der AfA Berechnung bei Vermietung?
Hallo,
ich habe eine Eigentumswohnung gekauft und werde ein Zimmer darin vermieten. Daher moechte ich anteilig die AfA absetzen. ICh habe festgestellt, dass sich der Bodenrichtwert erheblich verändert hat von 2017 zu 2018 - zu meinen Ungunsten.
Daher die Frage:
Welchen Bodenrichtwert muss ich nehmen, wenn ich am 3.8.2018 den Kaufvertrag beim Notar unterschrieben habe und der Nutzen-Lasten-Wechsel am 1.11.2018 stattfindet.
Der Bodenrichtwert vom 1.1.2017 beträgt 3000 EUR, der vom 1.1.2018 beträgt 4500 EUR.
Berlin berechnet jährlich, kann gut sein, dass ab 1.1.2019 ein noch höherer Wert gilt. Ich gehe aber davon aus, dass einer der beiden genannten relevant ist.
Auffgekommen ist die Frage bei mir, weil ich gelesen habe, dass bis Sepember noch der Bodenrichtwert des Vorjahres angewandt werden kann.
Weiss jemand mehr?
Danke!
2 Antworten
Vielen Dank!
Der Haufe war genau die Quelle, die ich auch gefunden hatte und es wäre schön, wenn das so richtig ist. Ich habe aber keine offizielle Quelle dafür gefunden.
In der Anleitung des Finanzministeriums zur Berechnung der Aufteilung eines Grundstückkaufpreises aus 2018 steht, dass der jeweils letzte "Ermittlungsstichtag vor dem Abschluss des Kaufvertrages" gilt (S. 2 zu Ziffer 12)
Haufe ist aber schon eine gute Quelle m.E.. Ich bin Laie und kann nur ganz gut googeln. Ggf. setzt Du das erst mal so an und falls das FA Probleme macht, fragst Du nochmal.
Ich habe jetzt den Link nicht durchgelesen, aber nach erstem Verständnis widerspricht doch " der jeweils letzte Ermittlungsstichtag vor dem Abschluss des Kaufvertrages" nicht dem Artikel von Haufe.
Ja, es kommt auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages an nach diesem Artikel unter Punkt 2, und Du darfst den niedrigeren Bodenrichtwert des Vorjahres zugrunde legen.