Welche Betreuungskosten (Kindergarten) darf der Arbeitgeber bezuschussen (steuerfrei)?
Der Arbeitgeber darf ja Kinderbetreuungskosten steuerfrei als Zuschuss an seine Arbeitnehmer entrichten. Diese Betreuungskosten enthalten sowohl die Unterkunft als auch die Verpflegung.
In meinem Fall zahle ich monatlich 212,50 € an den Kindergarten. Davon entfallen 139,00 € auf die Betreuung (Kindergartenbeitrag in Abhängigkeit der Anwesenheitszeit), 57,00 € auf das Essen sowie 1,00 € auf Getränke. Soweit so gut.
Die restlichen 15,50 €/Monat entfallen auf Spielgeld, Putzgeld und Instandsetzungsrücklage.
Dürfen diese 15,50 €/Monat ebenfalls vom AG übernommen werden? Gerne mit Verweis auf die Rechtsgrundlage.
Vielen Dank
1 Antwort
Also übernommen werden darf nattürlich alles. Es ist halt nur die Frage, wie das steuerlich zu bewerten ist.
Steuerfrei sind nach § 3 Nummer 34a Numme 2 EStG Leistungen des Arbeitgebers zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben......, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Damit ist aber wohl klar, dass die 67 Euro (Essen und Trinken) nicht darunter fallen, denn essen und trinken muss das Kind ja ohnehin, egal wo es ist.
Und was dann über 600 Euro im Jahr ist, ist zu versteuernder Arbeitslohn.
Sehr gut, da ist auch keine Begrenzung drin. Es hängt also an der Schulpflicht des Kindes.
Und da im Sachverhalt "Kindergarten" vorkommt, ist anzunehmen, dass du hier richtig liegst und ich falsch.
Gut gemacht.
Und was bedeutet das jetzt für meine 15,50€ pro Monat wenn Betreuung und Verpflegung ohnehin steuerfrei sind? Zählt das in die Rubrik (einschließlich Unterkunft)?
vielen Dank schonmal für die vorherigen Zeilen :)
Hier geht es um § 3 Nr. 33 EStG. Und dazu habe ich tatsächlich auch gelesen, dass Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Arbeitgeberzuschuss enthalten sein können und trotzdem Steuerfreiheit besteht.
Was mich etwas wundert, denn ein Arbeitnehmer könnte in seiner eigenen Steuererklärung nur die reinen Betreuungskosten geltend machen (ohne Verpflegung). Da wird also mit zweierlei Maß gemessen. Also wenn die Quelle stimmt.
"Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschl. Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen" https://arbeitgeberlexikon.lohn-ag.de/kindergartenzuschuss.html