Was versteht man unter Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit u die Aufstockung des Pauschbetrages
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit und die damit verbundene Aufstockung des vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrages bis zum vollwertigen Rentenversicherungsbeitrag kann mit der Beschäftigung beginnen, wenn der Minijobber dies in den ersten zwei Wochen schriftlich gegenüber dem AG erklärt. 1.Bitte erklären Sie mir, wozu diese Aufstockung gut ist. Was würde mir die Aufstockung bringen? Ich verstehe den Nutzen nicht. 2. Mein AG hat mich über die Aufstockung nicht aufgeklärt. Kann man den Wunsch nach Aufstockung in diesem Fall auch nach den 2 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durchsetzen? Wenn ja, wie? Was ist, wenn der AG nicht zustimmen möchte.
2 Antworten
Der Arbeitgeber hat für eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. 5 Prozent bei Privathaushalten) des Arbeitsentgelts zu zahlen. Hierdurch erwirbt der Arbeitnehmer nur geminderte Rentenansprüche und anteilige Wartezeitmonate für die verschiedenen Rentenansprüche. Für Rentner die eine Vollrente wegen Alters beziehen, fällt der Pauschalbeitrag zwar auch an, allerdings wirkt sich dieser nicht mehr positiv auf die Rente aus.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben die Möglichkeit, durch die freiwillige Zahlung relativ niedriger eigener Beiträge vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben (Beitragsaufstockung). Hierfür muss der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und erklärt sich damit bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. von 5 Prozent bei Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,6 Prozent aufzustocken.
Der Arbeitnehmer hat somit eine Differenz von zur Zeit 4,6 Prozent bzw. 14,6 Prozent selbst zu tragen. Durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit unterliegt der Arbeitnehmer dann der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. An dieser Versicherungspflicht und dem Aufstockungsbeitrag ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitnehmer in seiner Hauptbeschäftigung arbeitslos wird und den Minijob weiterhin ausübt. Ein Widerruf der Beitragsaufstockung ist nicht möglich. http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1__AN/2__aufstockungRente/navNode.html
Durch die Aufstockung erwirbst du Entgeltpunkte und erhöhst deinen gesetzlichen Rentenanspruch im Alter. Außerdem wirst du durch die Aufstockung pflichtversichert und wärst nun unmittelbar förderberechtigt zur Riester-Rente.
Es bestünde dann auch die Möglichkeit eine betriebliche Altersvorsorge aufzubauen und diese durch Mehrarbeit zu finanzieren. Hat auch für den Arbeitgeber Vorteile, z.B. senkt er die Kosten pro Arbeitsstunde.