Minijob bei Eheleuten mit gemeinsamer Steuerveranlagung?
Guten Tag,
folgende Fallkonstellation:
A ist nicht berufstätig, erzielt auch keine sonstigen Einkünfte, ist mit B verheiratet und privat krankenversichert. B ist abhängig beschäftigt und wird mit A gemeinsam steuerlich veranlagt. A soll nun als Minijobber angestellt werden. Sind folgende Annahmen richtig?
- Wegen der privaten Krankenversicherung "spart" der Arbeitgeber die Pauschalabgabe für KV?
- Bei Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber müssen die Einkünfte aus dem Minijob nicht in die gemeinsame Steuerklärung einfließen?
- 450 € p.m. Verdienst dürfen im Durchschnitt der gesamten Beschäftigung nicht überschritten werden, d.h. es könnten z.B. auch in drei Monaten jeweils 800 € verdient werden wenn in weiteren drei Monaten 0 € verdient werden und der Arbeitsvertrag 6 Monate läuft?
- Wie wäre die steuerliche Behandlung, wenn wie im o.a. Beispiel nach 3 Monaten zu je 800 € das Beschäftigungsverhältnis endet und keine weitere Beschäftigung aufgenommen wird. Bleibt es bei der Nichtberücksichtigung in der gemeinsamen Steuererklärung?
- Habe ich wesentliche Aspekte des Minijobs -aus Sicht des Beschäftigten - vergessen?
Vielen Dank für die weitere Unterstützung!
2 Antworten
Hallo,
1) ja, korrekt
2) auch korrekt
3) ja, wenn es schwankende Bezüge sind, wird der Durchschnitt gebildet. Bei absehbaren und einplanbaren Überschreitungen kann es Sonderregelungen geben. Verbindlich sind die Geringfügigkeitsrichtlinien.
-> Punkt 2.2.1.2
Kompetente Auskünfte gibt es bei der Minijobzentrale.
4) Entscheidend ist die Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber. Im Steuerrecht kenne ich ich aber nicht die einzelnen Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung. In der Sozialversicherung bleibt es aber bei der anfangs getroffenen Beurteilung durch den Arbeitgeber, wenn dieser alle Punkte der Richtlinien beachtet hat.
Was kann noch wichtig sein?
- Wenn für A und B ein Beihilfeanspruch besteht, ggf. bei der Beihilfestelle die Voraussetzungen für die Beihilfe abklären, wenn der Angehörige eigene Einkünfte hat (ggf. auch ausa weiteren Quellen). Schriftliche Aussagen bzw. Quellen können Sicherheit geben.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus der neuen Beschäftigung werden bei der Prüfung der 450-Euro-Grenze ggf. mitberücksichtigt.
Gruß
RHW
Hallo,
bzgl. Einkommensteuererklärung, der Minijob wird pauschal versteuert, wird nicht angegeben !
zu den weiteren Fragen gibt dieser Link umfassend Antwort:
http://www.nebenjob.de/ratgeber_nebenjobs/minijob-mehr-als-450-ueberschreitung.html