Minijob bei Eheleuten mit gemeinsamer Steuerveranlagung?

2 Antworten

Hallo,

1) ja, korrekt

2) auch korrekt

3) ja, wenn es schwankende Bezüge sind, wird der Durchschnitt gebildet. Bei absehbaren und einplanbaren Überschreitungen kann es Sonderregelungen geben. Verbindlich sind die Geringfügigkeitsrichtlinien.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/04_450_euro_minijob/node.html;jsessionid=D7F789B5A9CCD01D584B5266403EBE4F

https://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/03_service_rechte_navigation/DownloadCenter/4_Rundschreiben_etc/1_AG_rundschreiben_AG_versicherung/PDF01_Geringfuegigketisrichtlinien_12112014.pdf?__blob=publicationFile&v=2

-> Punkt 2.2.1.2

Kompetente Auskünfte gibt es bei der Minijobzentrale.

4) Entscheidend ist die Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber. Im Steuerrecht kenne ich ich aber nicht die einzelnen Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung. In der Sozialversicherung bleibt es aber bei der anfangs getroffenen Beurteilung durch den Arbeitgeber, wenn dieser alle Punkte der Richtlinien beachtet hat.

Was kann noch wichtig sein?

- Wenn für A und B ein Beihilfeanspruch besteht, ggf. bei der Beihilfestelle die Voraussetzungen für die Beihilfe abklären, wenn der Angehörige eigene Einkünfte hat (ggf. auch ausa weiteren Quellen). Schriftliche Aussagen bzw. Quellen können Sicherheit geben.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus der neuen Beschäftigung werden bei der Prüfung der 450-Euro-Grenze ggf. mitberücksichtigt.

Gruß

RHW