Was passiert wenn ich den Einspruch bis zum Frist gesetzten Termin nicht zurück nehme und über meine

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Wenn Du einen Einspruch einlegst, dann wird zunächst der Sachbearbeiter den Vorgang nochmals prüfen und Dir ggf. die Rücknahme des Einspruchs anbieten. Passiert dies nicht, wird der Bescheid sozusagen eskaliert und jemand anderes im Finanzamt wird die gesamte Steuererklärung nochmals durcharbeiten und auch Deinen Einspruch prüfen.

Daher: wenn Du eine gute Grundlage für den Einspruch hast und diesen belegt hast, dann solltest Du ihn aufrechterhalten. Im schlimmsten Fall wird der Einspruch abgewiesen, d.h. Du hast dann die nächste Option gerichtlicher Schritte.


EnnoBecker  09.12.2011, 20:45

und Dir ggf. die Rücknahme des Einspruchs anbieten.

gandalf, wie prüfen wir denn einen Einspruch richtig durch? Weißt du das?

Einspruch - das bedeutet ja stets die Gesamtaufrollung des Festsetzungsverfahrens. Und wenn sich für den SB ergibt, dass der ursprüngliche Bescheid falsch war, wird er dem Einspruch abhelfen und eben keine Rücknahme anbieten.

Wie kann denn ein Einspruchsverfahren überhaupt beendet werden?

Ich glaube, wir machen hier mal einen Grundkurs in AO.

(Wer hat sie erfunden? Naaa?)

ewkam 
Beitragsersteller
 09.12.2011, 10:23

Vielen Dank! Du hast mir Mut gemacht! reicht es wenn ich so schreibe: Ich berufe mich noch mal auf die ausführliche Begründung zu meinem Antrag auf Erlass vom 08.10.2011 sowie mein Einspruch vom 18.11.2011 und ich teile Ihnen daher mit, dass ich meinen Einspruch nicht zurück nehme. Oder soll ich meine Begründung noch mal zufügen?

gandalf94305  09.12.2011, 10:57
@ewkam

Was dort schon vorliegt, muss nicht nochmals angegeben werden.

Ich hatte solche Fälle wegen vor allem Werbungskosten und es hat sich nach einer Weile der Argumentation durchaus gelohnt. Es könnte hilfreich sein, den Einspruchssachbearbeiter ausfindig zu machen und mit dieser Person freundlich zu sprechen im Sinne von "ich bin überzeugt, daß mein Einspruch Bestand hat, lasse mich jedoch auch auf Basis gesetzlicher Vorgaben vom Gegenteil überzeugen." Vielleicht ergeben sich daraus auch Anhaltspunkte für eine Konkretisierung des Einspruchs. Hier kommt es zum Teil auf Details an, die man nicht nennen sollte bzw. nennen muss.

Im schlimmsten Fall wird der Einspruch abgelehnt, d.h. es bleibt nur der gerichtliche Weg offen. Du kannst also nichts verlieren, wenn der Einspruch aufrecht erhalten wird.

Um welches Thema geht es denn bei Deinem Einspruch?

ewkam 
Beitragsersteller
 09.12.2011, 13:55
@gandalf94305

Seit ein paar Monaten kämpfe ich um Zurückzahlung zu viel von FA für Jahre 2007 und 2008 angerechnete Steuer, weil in Bescheide für 2007 u. 2008 meine aus Polen bezogene Rente unrichtigerweise zu 100%, anstatt zu 50% angerechnet wurde. Im Bescheid für 2009 hat man das auch falsch berechnet , ich habe das noch rechtzeitig Anspruch erhoben. Diesem Anspruch ist inzwischen stattgegeben worden. Ich habe für die Jahre meine Steuererklärung selbst gemacht. Und erst 2011 zufällig erfuhr ich über falsche Berechnung meine Rente in Progressionsvorbehalt. Natürlich ich habe mich schon in Internet „schlau gemacht „ aber… Zuerst habe ich für die 2 Jahre (2007 und 2008) Antrag auf Änderung der Einkommensteuer 2007-2008 gem. § 129 AO gestellt. Man hat mir geschrieben, dass es sich um einen Rechtsirrtum handelt und eine Berechtigung gem. § 129AO ist somit nicht möglich. Dann habe ich einen Antrag auf Erlass nach § 227 AO gestellt (nach einem in Internet gefundenen fast den gleichen Fall). Mein Antrag wurde abgelehnt. Letztendlich nach 2 Schreiben mit Erklärungen und Telefonat, hat man mein letzter Einspruch als unbegründet bewertet und ich soll den Einspruch bis 16.12.2011 zurück nehmen.

EnnoBecker  09.12.2011, 20:41
@ewkam

mein letzter Einspruch als unbegründet bewertet

Jetzt habe ich so eine Ahnung - auch weil ich deinen anderen Text kenne.

Guck noch mal auf das Schreiben. Steht da "unbegründet" oder steht da "unzulässig"? Denn so wie du immer mit dem 129 jonglierst, habe ich das Gefühl, dass der Einspruch verfristet ist und deshalb als unzulässig verworfern werden muss.

Denn das materielle Recht zweifeln wir ja nicht mehr an, es geht nur darum, es verfahrensrechtlich durchzusetzen.

Damit wären wir wieder bei der ursprünglichen Variante - der Korrektur nach einer Norm (siehe nebenan bei deiner anderen Frage) und deren Anwendbarkeit.

ewkam 
Beitragsersteller
 09.12.2011, 22:30
@EnnoBecker

Hi, ich habe mich sehr gefreut , dass Du Dich gemeldet hast und über Deine Analyse-->SUPER! Du bist ein Profi ich beiße mich durch die §, ist schwierig. Ich habe geprüft: in letztem Schrieben vom FA steht : „Ihr Einspruch ist unbegründet. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet jeder noch so fern liegenden Möglichkeit eines Versehens des Steuerpflichtigen nachzugehen. Insbesondere bei Einschaltung einen Steuerberaters darf darauf vertraut werden, dass Steuerpflichtige Ihre Steuererklärungen oder sonstige steuerlich relevanten Erklärungen nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage abgegeben haben. Bitte teilen Sie mir bis……..“ Termine sind OK! Ich will noch mal jetzt schreiben, dass: ich habe im meinen Antrag auf Erlass vom 08.Oktober 2011 erklärt, dass ich die Dienste einen Steuerberater nur im Jahr 2006 in Anspruch genommen habe. Uff…und ich schreibe auch, dass ich meinen Einspruch weiterhin aufrechterhalte. Mir gefällt auch Dein Humor!! Keine Ahnung wer hat die AO an Licht gebrachtlach

ewkam 
Beitragsersteller
 09.12.2011, 22:30
@EnnoBecker

Hi, ich habe mich sehr gefreut , dass Du Dich gemeldet hast und über Deine Analyse-->SUPER! Du bist ein Profi ich beiße mich durch die §, ist schwierig. Ich habe geprüft: in letztem Schrieben vom FA steht : „Ihr Einspruch ist unbegründet. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet jeder noch so fern liegenden Möglichkeit eines Versehens des Steuerpflichtigen nachzugehen. Insbesondere bei Einschaltung einen Steuerberaters darf darauf vertraut werden, dass Steuerpflichtige Ihre Steuererklärungen oder sonstige steuerlich relevanten Erklärungen nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage abgegeben haben. Bitte teilen Sie mir bis……..“ Termine sind OK! Ich will noch mal jetzt schreiben, dass: ich habe im meinen Antrag auf Erlass vom 08.Oktober 2011 erklärt, dass ich die Dienste einen Steuerberater nur im Jahr 2006 in Anspruch genommen habe. Uff…und ich schreibe auch, dass ich meinen Einspruch weiterhin aufrechterhalte. Mir gefällt auch Dein Humor!! Keine Ahnung wer hat die AO an Licht gebrachtlach