Was passiert wenn der private Darlehensgeber stirbt?
Hallo,
meine Schwester hat ein privates Darlehen bei unserem Vater. Was passiert mit dem Darlehen, wenn unser Vater stirbt und meine Schwester es noch nicht abbezahlt hat?
6 Antworten
Bei gesetzlicher Erbfolge und wenn ihr zwei Geschwister seid: sie erbt die Hälfte und ihre Schuld klappt mit der geerbten Forderung zusammen und löst sich auf. Die andere Hälfte muss sie an Dich zurückzahlen.
Dann zahlt sie an die Erben, also zu 1'/2 an sich.
Um es einfach zu machen, das Darlehen wird dem Erbe zu geschlagen.
Ihr bekommt jeder 1/2 (wenn es kein Testament gibt).
Du bekommst Deinen Erbteil und sie den Rest, womit sich dann ihr Darlehn erledigt.
Das Darlehen geht in den Nachlass ein, d.h. eine Vermögensposition in Höhe des noch ausstehenden Darlehens wird dem Nachlass zugeschlagen. Die Schwester muss dieses Darlehen weiter tilgen, d.h. zahlt in das Nachlassvermögen weiterhin ihre Raten ein.
Im Zuge der Auseinandersetzung des Nachlasses ist zu klären, wer das Erbe annimmt. Sollte die Schwester das Erbe ausschlagen, so besteht ihre Darlehensverpflichtung gegenüber den nicht ausschlagenden Erben weiterhin. Sollte die Schwester das Erbe nicht ausschlagen, so besteht ihre Darlehensverpflichtung weiterhin, ihr Erbanteil wird jedoch entsprechend der Verteilungsschlüssel um den Anteil des Darlehens reduziert, den sie selbst im Zuge des Nachlasses erhalten würde.
Gibt es nur zwei gleichberechtigte Erben, Dich und Deine Schwester, so würde sie weiterhin 50% des verbleibenden Darlehens an Dich abzahlen müssen. Ihr Darlehensanteil aus dem Nachlass wird mit ihrem Nachlassanteil verrechnet.
Gibt es beispielsweise noch Eure Mutter, die 50% des Erbes erhält, sowie Dich und Deine Schwester, so wären 75% des Darlehens weiterhin abzuzahlen (an die Mutter und Dich), ihr Anteil von 25% des Nachlasses hebt die Darlehensschuld ebenso zu 25% auf.
Gibt es noch ein Geschwister, so gäbe es drei gleichberechtigte Erben, d.h. 1/3 des Darlehens würde ihr durch den Nachlass erlassen, die restlichen 2/3 der Restschuld wäre zu gleichen Teilen an Dich und Dein Geschwister zu tilgen.
Eine testamentarische Regelung des Vaters könnte natürlich auch das Darlehen mit Eintritt des Erbfalls der Schwester erlassen. Nach §2173 BGB gilt dann eine entsprechende Summe über die Restschuld als der Schwester im Zuge des Nachlasses vererbt (Forderungsvermächtnis), d.h. dies ist für die Berechnung möglicher Erbschaftssteuern und sonstiger Ansprüche zu berücksichtigen.
im Normalfall muß sie weiter an die Erben zahlen.
Der Rückzahlungsanspruch geht auf die Erben über. Wenn du zu gleichen Teilen mit deiner Schwester erbst und es keine weiteren Erben gibt, hast du Anspruch auf die Hälfte der offenen Summe. M. E. zu zahlen in den mit dem Vater vereinbarten Raten.