Vorzeitiges Erbe - Tausch vom Haus mit Eigentumswohnung bei 2 Kindern

2 Antworten

Gibt es einen bestimmten Grund dafür, dass Ihr den Wechsel des Wohnortes mit einem Eigentumswechsel verbinden wollt? Falls nein, dann bietet sich doch an, dass Ihr in die Wohnung einzieht und das betroffene Kind in Euer Haus. Die Erbteilung erfolgt dann nach Euren -hoffentlich noch sehr fernen- Ableben unter den Kindern.

Wenn Ihr die Sache unbedingt jetzt schon regeln wollt, dann würde ich beide Immoblien von einem Architekten oder Bausachverständigen einwerten lassen. Gewiß, das kostet Geld. Dafür aber habt Ihr die Zahlen schwarz auf weiß und Ihr könnt dann testamentarisch bestimmen, dass das nicht betroffene Kind den Wertunterschied als Voraus auf das Erbteil erhält. Da sind natürlich rechtlich knifflige Fragen im Spiel. Sofern Ihr Euch deren Lösung nicht selber zutraut, dann schließt ein notarielles Testament ab. So teuer ist das nicht , Ihr werdet optimal beraten und zudem ist dadurch Vorkehrung getroffen, dass Euer letzter Wille nicht versehentlich abhanden kommt.


max11 
Beitragsersteller
 12.07.2012, 12:41

Hallo, da ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr so gut laufen kann, ist eine Wohnung für mich, daher haben wir beschlossen das Haus mit der Wohnung zu tauschen.

Ich merke auch das dieses Thema sehr knifflig ist und ich nicht genau weiß wie ich es am Besten aufteilen oder regeln soll. Hatte auch schon mit einem Verkauf des Hauses und den gleichzeitigen Kauf der Wohnung von dem einziehenden Kind gedacht. Und das Kind das nicht in das Haus geht, vorzeitig auszuzahlen.

max11 
Beitragsersteller
 12.07.2012, 12:41

Hallo, da ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr so gut laufen kann, ist eine Wohnung für mich, daher haben wir beschlossen das Haus mit der Wohnung zu tauschen.

Ich merke auch das dieses Thema sehr knifflig ist und ich nicht genau weiß wie ich es am Besten aufteilen oder regeln soll. Hatte auch schon mit einem Verkauf des Hauses und den gleichzeitigen Kauf der Wohnung von dem einziehenden Kind gedacht. Und das Kind das nicht in das Haus geht, vorzeitig auszuzahlen.

Max: Nach dem in § 1924 (4) BGB normierten Grundsatz erben Kinder zu gleichen Teilen. Der Vorempfang (= Wertdifferenz zwischen Hausgrundstück und getauschter Eigentumswohnung von Kind 1) ist an Kind 2 auszugleichen, wie ihr das ja vorgesehen habt. Maßgebend ist hierbei der Wert zur Zeit der Zuwendung (= durchgeführter Immobilientausch). Späteren Wertveränderungen und Erträge bleiben außer Ansatz. Der Kaufkraftschwund des Geldes ist zu berücksichtigen. Ihr beide (Eltern) könnt bei der Zuwendung den anzurechnenden Wert festsetzen.

Kompliziert? Der Notar berät und protokoliert eure Wünsche. Die gleichzeitige Anwesenheit von allen Vieren halte ich für sinnvoll und die Wertermittlung, wie sie „privatier“ beschreibt, wichtig. Eine einvernehmliche, klare Vertragsgestaltung vermeidet später Erbstreitigkeiten.