Vorgezogene Erbauseinandersetzung nur nötig, wenn Freibeträge überschritten?
Ist die vorzeitige Erbauseinandersetzung (z.B. Immobilienübertragung) mit den Eltern nur nötig, wenn die Steuerfreibeträge voraussichtlich überschritten werden? Gibt es sonst noch Gründe? Danke für Eure Meinungen!
2 Antworten
Was Du meinst, ist eine Schenkung. Motiv ist da in der Tat oftmals das bessere Ausnutzen steuerlicher Freibeträge. Daneben gibt es aber noch andere Gesichtspunkte: Man kann seine Kinder in der Phase des Lebens fördern, in der es besonders dringend ist. Zudem vermeidet man eventuell späteren Streit um das Erbe. Das alles sind aber keine zwingenden Gründe.
Woran immer gedacht werden muß ist die Eigenabsicherung des Schenkers. Der will ja nicht auf seine alten Tage knapsen müssen nur weil er sein Vermögen schon abgegeben hat. Da helfen dann nur umfangreiche Vereinbarungen und Absicherungen, das zu verhindern.
Uuuuund, ganz wichtig: Vorsorge vor § 35 SGB II.
Wir haben das ja nebenan schon diskutiert. In der Frage, wo der Erbe das vormalige Schonvermögen verliert, weil er daraus das Hartz4 an den Staat zurückzahlen muss, was der Erblasser bezogen hat.
Dasselbe gilt auch für einen eventuellen Pflegebedarf im Alter. Da ist nämlich rubbeldiekatz das Familienheim weg und es wohnt zukünftig ein hoher Vertreter der Gesetzgebung darin.
Sofern es sich um gleichmäßige Zahlungen an alle gesetzlichen Erben handelt, wäre tatsächlich die Ausnutzung der Freibeträge alle 10 Jahre pro Elternteil für den Erwerber steuerlich sinnvoll, so denn derat hohe Vermögenswerte verteilt werden müssen.
Bei einer einseitig begünstigenden lebzeitigen Zuwendung wäre der schenkungsweise Anteil der Immobilienübertragung jedoch fahrlässig :-O
Schenkungsweise meint den Wert, der keine Gegenleistung, also verkehrswertgerechter (!) Kaufpreiszahlung oder vereinbarter Pflegeverpflichtung, beinhaltet.
Der wäre bei Erbfall des Voreigentümers innerhalb von 10 Jahren, jährlich 10% falllend, von den benachteiligten gesetzlichen Erben zur Pflichtteilsquote ergänzungspflichtig - was sich ja dennoch für den Beschenkten lohnen könnte.
Aber eben auch rückabwickelbar, könnte der Vorbesitzer im Falle seiner Pflegebedürftigkeit seine Pflegeheimkosten nicht selbst aufwenden bzw. löst die sog. Erbenhaftung gegenüber dem Sozailamt für sämtliche gewährte Grundsicherungszahkungen aus :-O
Schenkungsgeber wie - nehmer sollten sich hier sorgfältig überlegen, welche Risiken sie eingehen :-O
Fazit:
Aus steurlicher Sicht sind diese Überlegungen bei einem steuerfreien Freibetrag von 400.000 EUR pro Elternteil und Kind alle 10 Jahre meist unerheblich. Zumal es innerhalb dieser Frist keinen Unterschied macht, ob 200.000 EUR verschenkt und 210.000 EUR später vererbt werde oder mit Erbfall 410.000 EUR zufallen: die Steuerpflicht gelte hier gleichermaßen und in gleicher Höhe :-O
Sofern eine Übetragung der Immobilie an einen Erben geplant ist, etwa um sie im Familienbesitz zu halten statt sie im Erbfall versteigert zu wissen, gibt es bessere Möglichkeiten: Z. B. den eines Vermächtnis, mit und ohne Anrechnungspflicht.
G imager761