Vermieter "verschollen" - wie kann ich kündigen?
ich bin Mieter einer Wohnung. Und nun stelle ich fest, dass mein Vermieter "verschollen" ist. Das Konto für die Miete existiert nicht mehr. Eigentlich eine komfortable Sache, aber ich wollte eigentlich kündigen und ausziehen.
Mein Vermieter ist auch nicht auffindbar. Auch die Hausverwaltung weiss nicht, wo er verblieben ist. Angeblich sucht man polizeilich nach ihm.
Wie kann ich in einem solchen Fall kündigen? Die Post an ihn kommt als unzustellbar zurück.
Weiss jemand Rat?
3 Antworten
Hallo OhTannenbaum,
davon ausgehend, dass du die Kündigung pünktlich per Einschreiben/Rückantwort verschickt hast, kannst du dich beruhigt zurücklehnen.
Es ist nicht durch dich zu verantworten, dass dein Vermieter keine Mitteilung hinsichtlich seines aktuellen Aufenthaltortes verfasst und dir hat zukommen lassen. Für dich ist die im Mietvertrag angegebene Adresse des Vermieters maßgeblich.
Sämtliche rechtlichen Erfordernisse , hervorgerufen durch das Verschwinden des Vermieters, und die dadurch notwendig werdenden bürokratischen Verwaltungsakte unterliegen keinesfalls deiner Zuständigkeit.
Einzig und allein der Nachweis darüber, dass die Kündigung fristgerecht zugestellt wurde, ist für deine rechtliche Absicherung von Bedeutung. Wenn der Empfänger der Sendung vom Briefträger nicht angetroffen wird und der Brief bei der Poststelle vergeblich auf Abholung durch den Empfänger wartet (bzw. nicht zustellbar ist...), so gilt er als fristgerecht zugestellt.
Den Umstand, dass dein Vermieter nicht auffindbar ist, hast keinesfalls du zu vertreten. Um 1000 %-ig auf Nummer sicher zu gehen, würde ich ein Duplikat der schriftlichen Kündigung, eine Kopie der Rückantwortkarte mit einem kurzen Anschreiben - ebenfalls per Einschreiben/Rückantwort - an die Hausverwaltung übersenden bzw. mir (anstelle des Versandes als Einschreiben/Rückantwort) den FRISTGERECHTEN Erhalt der Kündigungs-Unterlagen auf DEINER Ausfertigung des Kündigungs-Schreibens durch einen Mitarbeiter der Hausverwaltung bestätigen lassen.
Sollte nach deinem endgültigen Auszug niemand (Hausverwaltung oder Hausmeister) für eine ordnungsgemäße Wohnungs-Übergabe zur Verfügung stehen (für die Vereinbarung eines Termins solltest du dich SEHR rechtzeitig mit der Hausverwaltung in Verbindung setzen), wäre es äußerst ratsam, eine unbeteiligte Person als Zeuge an deiner Seite haben; sollte doch eine offizielle Abnahme erfolgen, ist dies natürlich ebenso angebracht.
Nach Quittierung der Liste anlässlich einer evtl. stattfindenden Wohnungsübergabe, in der alle zurückzugebenden Schlüssel detailliert aufzuführen sind, bleibt für dich eigentlich nur noch der Erhalt der Schlussabrechnung (Betriebskosten) abzuwarten. Erfolgt diese Quittierung der Schlüsselabgabe mangels nicht stattfindender Wohnungsabnahme jedoch nicht, solltest du abermals unbedingt besagten Zeugen an deiner Seite haben, der den Einwurf des Umschlages mit den Schlüsseln - z.B. in den Briefkasten der Hausverwaltung - bestätigen kann.
Ich verstehe jedoch nicht ganz den obigen Eintrag bzgl. der Kaution. Wenn du eine Bankbürgschaft geleistet hast, so hat dein Mieter nie auch nur über einen Cent der "Kaution" real (in barer Münze) verfügen können, da du lediglich monatlich einen festen Betrag dafür an die Bank zu entrichten hattest, dass diese bei einem evtl. eintretenden Schadensfall (Mietausfall, Sachschaden, Nebenkosten-Schlussabrechnung o.ä.) bis zur Höhe der vereinbarten Sicherungssumme haften würde.
Daher solltest du schnellstens deine Bank aufsuchen und diese darüber in Kenntnis setzen, dass der Bankbürgschafts-Vertrag mit offizieller Auflösung des Mietverhältnisses ebenfalls endet (Kündigungsunterlagen und evtl. Annahmebestätigung mitnehmen). Bei evtl. nach dem Stichtag doch noch erfolgenden Abbuchungen des Betrages für die Bankbürgschaft durch dein Kreditinstitut bist du - pro Abbuchung - für die Dauer von 6 Wochen berechtigt, diese - mit sofortiger Wertstellung - auf dein Konto zurückbuchen zu lassen (hierzu ist die Bank unbedingt verpflichtet).
Abschließend noch etwas, was für dich wichtig sein/werden könnte. Ich weiß zwar nicht, wie lange du in der Wohnung gelebt hast und wie zeitnah bei euch die Abrechnung der Nebenkosten erfolgte, aber für den Fall dass du bereits im Jahr 2007 dort gewohnt und noch keine Abrechnung für diesen Zeitraum erhalten hast, so kann man dich jetzt (im Jahr 2009) nicht mehr für evtl. Nebenkosten-Nachforderungen für den Verbrauchszeitraum 2007 heranziehen. Lt. Gesetz bleibt dem Vermieter/der Verwaltung nur das Folgejahr des Abrechnungszeitraumes für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung. Nach Verstreichen dieses Zeitraumes kann er nicht mehr mit Nachforderungen für das betreffende Abrechnungsjahr (in diesem Fall für 2007) an dich als Mieter herantreten und muss diese selbst tragen; Erstattungssprüche deinerseits bleiben hingegen bestehen, da die zeitliche Verschleppung der Abrechnungs-Erstellung nicht durch dich verursacht wurde und du dafür entsprechend nicht zur Rechenschaft gezogen werden kannst.
Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen - viele Grüße 1000Volt
Ersatzkündigung an den Bevollmächtigten, dass ist für die Wohnung im Zweiel die Hausverwaltung, denn in Sachen der Wohnung haben die die weitreichensten Vollmachen.
Das Problem ist die Kauton, über die nur er verfügen kann.
Ich denke in der Situaton lasse dich am besen von einem Anwalt beraten.
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, hast Du ja bereits gekündigt. Du musst jetzt auf jeden fall das Schreiben und vor allem den Nachweis aufheben, aus dem hergeht, dass der Empfänger nicht zu ermitteln ist. Dann stellst Du eine Adresennachfrage beim örtlichen Einwohnermeldeamt. Auch hier die Belege aufheben. Wenn das auch kein Ergebnis bringt, hast Du ´Deiner Mieterplicht genüge getan. Die Mieten bis zum Vertragsende hälst Du auf einem separatem Konto fest.Denn wenn kein Geld mehr kommt, wird sich Dein Vermieter sicherlich melden. Wenn nicht, kannst Du bei Vertragsende ganz normal, wie jeder andere auch, die Wohnung verlassen. Wenn es einen Hausmeister gibt, bekommt der die Schlüssel, wenn nicht, kommen die Schlüssel in einen Umschlag und dann in Deinen Briefkasten. Du kannst auch die teuere Variante wählen, und alles dem Amtsgericht übergeben, muss aber nicht sein.